Recht, Steuer & IT
30. Mai 2012

Erster Entwurf von Ogaw V liegt vor

Die Ausweitung der Haftung der Depotbanken und die Transparenz über die Fondsmanager-Vergütung stehen im Mittelpunkt. Mit der Verabschiedung der Richtlinie ist frühestens 2013 zu rechen.

Der europäische Gesetzgeber plant nach der im Jahr 2009 verabschiedeten Ogaw-IV-Richtlinie eine weitere Novellierung des Investmentrechts. Darauf weist Dr. Carsten Fischer hin, der im Frankfurter Büro der Kanzlei Dechert tätig ist. Mit dem kürzlich zirkulierten inoffiziellen Entwurf der Ogaw-V-Richtlinie werden die regulatorischen Themenkomplexe der Verwahrstelle, der Managervergütung und der Sanktion von Gesetzesverstößen aufgegriffen und umfassend überarbeitet, schreibt Fischer in einer aktuellen Publikation der Kanzlei. Ogaw ist die Abkürzung für „Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren“.  Im europäischen Rechtsrahmen versteht man darunter Investmentfonds, die in gesetzlich definierte Arten von Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten investieren.
Der europäische Gesetzgeber beabsichtige mit dem jüngsten Entwurf zum einen die Herstellung eines weitgehend rechtlichen Gleichlaufs des Ogaw- und des AIFM-Regimes. Zum anderen würden unter Berücksichtigung der Zunahme von grenzüberschreitenden Fondstransaktionen weitergehende Harmonisierungen der rechtlichen Rahmenbedingungen angestrebt. Zur Begründung heißt es mit Blick auf den Anlegerschutz, in der europäischen Gemeinschaft sollen optimale Anlagebedingungen hergestellt werden.
Laut Fischer präzisiert der europäische Gesetzgeber im Richtlinienentwurf zu Ogaw V die Anforderungen an die Zulassung als Verwahrstelle, zu welchen das Ogaw-Regime bislang nur wenige Vorschriften gemacht habe. Die Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union weichen hinsichtlich der Bedingungen, die sie an die Qualifizierung als Verwahrstelle knüpfen, noch erheblich voneinander ab. Diese betreffe vor allem die Anforderungen an den Gesellschaftstyp und die Kapitalausstattung der Verwahrstelle, so der Jurist. Nach europäischer Auffassung verfügten lediglich Kreditinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG und Wertpapierfirmen im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG über die notwendigen Ressourcen zur Verwahrung von Anlagegegenständen, so dass eine europarechtliche Beschränkung auf diese zwei Institutstypen als zulässige Verwahrstelle geplant sei.
Für das Investmentrecht erwartet Fischer infolge der geplanten Neuerungen keine großen Auswirkungen, da nach dem deutschen Investmentgesetz ohnehin nur Kreditinstitute zur Verwahrung von Fondsvermögen befugt sind. Durch die stetige Erweiterung der Anlagemöglichkeiten auf Vermögensgegenstände aus Drittstaaten unter dem Ogaw-Regime ergebe sich die Notwendigkeit zur Bestellung von Unterverwahrstellen in den betroffenen Drittstaaten, an welche die Verwahrtätigkeit ausgelagert wird. Fischer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die europäischen Vorgaben bislang noch nicht regeln, welche regulatorischen Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, um als Unterverwahrstelle eingesetzt werden zu dürfen. Mit Ogaw V wolle der europäische Gesetzgeber nun eine solche Regelung vornehmen.
Haftung im Umbruch
Mit Blick auf die Haftung der Verwahrstelle betont Fischer, dass auf europäischer Ebene gegenwärtig kein klarer Haftungsmaßstab für Pflichtverletzungen von Verwahrstellen vorgesehen sei. Dies habe zur Folge, dass einige Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Verwahrstelle im Rahmen einer verschuldensunabhängigen Haftung immer für den Verlust von verwahrten Vermögensgegenständen haften lassen, während in anderen Mitgliedsstaaten eine Haftung der Verwahrstelle nur bei Verschulden vorgesehen sei. Nach dem Richtlinienentwurf soll eine grundsätzliche verschuldensunabhängige Haftung der Verwahrstelle etabliert werden.
Neben der Harmonisierung des Haftungsmaßstabs erfolge mit dem Ogaw-V-Entwurf auch eine Erweiterung des Pflichtenkatalogs der Verwahrstelle. Sie soll künftig auch über die Überwachung der Cashflows des Fonds zuständig sein. Außerdem verpflichte der Ogaw-V-Entwurf Investmentgesellschaften zum Erlass von Vergütungsregelungen, welche die Grundlagen der Vergütung der Fondsmanager und vergleichbarer Angestellter festlegten. Zu Transparenz- und Publizitätszwecken sollen die Vergütungen der Fondsmanager im Jahresbericht des jeweiligen Fonds veröffentlicht werden.
Festzuhalten bleibt, dass die genannten Anforderungen mit den entsprechenden Regelungen der AIFM-Richtlinie korrespondieren und sowohl qualitativ als auch quantitativ weit über die deutschen Regelungssätze der Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften, kurz InvMaRisk, gemäß Rundschreiben 5/2010 (WA) vom 30. Juni 2010 hinausgehen.
Last but not least sieht der Ogaw-V-Entwurf nach Angaben von Dr. Carsten Fischer eine Harmonisierung des Sanktionssystems im europäischen Raum vor. Durch vereinheitlichte Sanktionen solle das Niveau des Anlegerschutzes in den einzelnen Mitgliedsstaaten angeglichen werden.
portfolio institutionell newsflash 30.05.2012/tbü
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