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31. August 2018

Finanzmarktaufsicht macht eigene Datenbank noch interessanter

Investmentfonds-Datenbank wird erweitert. Umfangreiche Informationen und Gewissheit, dass das Investmentvermögen von der Aufsicht erfasst wurde.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungaufsicht (Bafin) wird die Investmentfonds-Datenbank auf ihrer Internetseite erweitern. Wie die Finanzaufseher erläutern, werden in der Datenbank neben den vertriebsberechtigten Publikums-Investmentvermögen auch alle anderen aktiven Investmentfonds angezeigt, die in Deutschland aufgelegt wurden. Demnach umfasst die Datenbank auch alternative Investmentsfonds beziehungsweise Spezial-AIF sowie Investmentvermögen, die nicht vertriebsberechtigt sind.
Die Bafin verspricht sich von dieser Maßnahme Erleichterungen bei der Vergabe der eindeutigen Unternehmenskennung, des sogenannten Legal Entity Identifiers (LEI). Denn die LEI-vergebenden Unternehmen können künftig auf die Investmentfonds-Datenbank zurückgreifen. Die Änderung wird frühestens zum 1. Oktober 2018 umgesetzt.
Umfangreiches Datenmaterial 
Die Investmentfonds-Datenbank umfasst Informationen über Investmentvermögen, Verwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen beziehungsweise Treuhänder. Sie ist eine freiwillige Service-Leistung der Bafin. Die Datenbank wird grundsätzlich täglich aktualisiert. Ausnahmen bestätigen die Regel. Da es beispielsweise bei der Bearbeitung von Vertriebsanzeigen und Anzeigen nach Paragraf 273 Satz 2 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu Verzögerungen kommen könne, sei es möglich, dass die Datenbank dennoch nicht immer den aktuellen Stand ausweist.
LEI nicht erst seit Jahresbeginn 
Bei meldepflichtigen Geschäften gemäß Artikel 26 der europäischen Finanzmarktverordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – Mifir) ist seit dem 3. Januar 2018 ein aktiver Legal Entity Identifier erforderlich. Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die der Meldepflicht solcher Transaktionen unterliegen, und Zweigniederlassungen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben seither sicherzustellen, dass ihre LEI-fähigen Kunden vor Ausübung der Transaktion über einen LEI verfügen, um diese in den Meldungen korrekt identifizieren zu können. Andernfalls könne das Institut die meldepflichtigen Geschäfte nicht ausführen, erläutert die Bafin. Diese Kunden seien daher angehalten, einen LEI zu beantragen.
Auch für die Meldung von Referenzdaten gemäß Artikel 27 Mifir / Artikel 4 der europäischen Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) sind Handelsplätze und systematische Internalisierer verpflichtet, den LEI zu verwenden, um den Emittenten des jeweiligen zu meldenden Finanzinstruments zu identifizieren. Seit dem 1. November 2017 ist der LEI für Meldungen gemäß Artikel 9 der europäischen Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Emir) zur Identifizierung LEI-fähiger Gegenparteien und am Geschäft beteiligter Broker und Clearing-Mitglieder verpflichtend vorgeschrieben.
portfolio institutionell 31.08.2018/Tobias Bürger 
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