Alternative Anlagen
14. Februar 2012

Gold im Sondervermögen (Teil II)

Für institutionelle Anleger bestehen vielfältige Möglichkeiten, Gold in der Asset-Allokation zu berücksichtigen.

Die frühere Beschränkung auf Anlagen, deren Ertrag oder Rückzahlung an Rohstoffindizes gebunden ist, wurde ­aufgegeben. ­Zulässig ist inzwischen auch die Kopplung an einen ­einzigen Rohstoff, wobei eine physische Lieferung auch weiterhin ausgeschlossen sein muss.  Michael Mohr vom db-X-ETC-Team der ­Deutschen Bank weist darauf hin, dass die Gruppe der ­VAG-Anleger bislang nur über die Öffnungsklauselquote in Commodities investiert habe. Mit der ­Einführung der Rohstoffquote sind daher zusätzliche Investments in dieser Asset-Klasse möglich. Die Deutsche ­Börse ­empfiehlt derweil Versicherungsgesellschaften, die in einen Rohstoffinvestmentfonds investieren möchten, sich die ­Einhaltung der gesetzlichen Ober­grenzen durch einen sogenannten Side Letter ­bestätigen zu lassen.
Institutionelle gehen zunehmend den Weg über börsennotierte Indexprodukte, die sich durch niedrige Verwaltungsgebühren, Transparenz und Ucits-Konformität auszeichnen. Hinzu kommt die meist gute Fungibilität. Während börsen­gehandelte Indexfonds (ETF) ­Sondermögen darstellen und somit bei der ­Insolvenz des ­Emittenten geschützt sind, basieren börsen­­gehandelte Rohstoffe (ETC) im Gegensatz dazu auf ­risikobehafteten Inhaberschuld­verschreibungen. ­Anleger sollten sich daher in jedem Fall Gedanken um die Bonität des Emittenten machen. Experten ­unterscheiden unter anderem zwischen physisch ­hinter­legten und vollständig besicherten ETC. Während bei den physisch ­hinterlegten Wert­papieren der ­Emittent den Gegenwert mit ­Goldbarren hinterlegt, ist die zweite Gruppe der ETC mit garantierten ­Kontrakten eines ­Partners ­gedeckt, was Anlass für Bonitätsrecherchen geben sollte.
Vor dem Hintergrund der vielfältigen Anforderungen, denen sich institutionelle Kapitalanleger bei Rohstoffinvestments ausgesetzt ­sehen, spricht sich Dr. Heinz Kasten vom Consulting-Haus Mercer ­dafür aus, börsengehandelte Indexprodukte zu erwerben: „Für institutionelle Investoren, die aufgrund regulatorischer Vorschriften keine direkten Anlagen in Gold tätigen dürfen, halten wir ETPs für eine ­geeignete Anlageform, um möglichst unmittelbar an der Entwicklung des Goldpreises zu partizipieren“, erläutert Kasten und ergänzt: „­Dabei muss allerdings im Auge behalten werden, ob dieses ETP mit physischem Gold besichert und der Marktpreis damit direkt an den Goldpreis gekoppelt ist.“ Kasten unterstreicht außerdem, dass der ­Investor klären sollte, ob sich der Preis des Investmentvehikels im Zeitablauf systematisch anders entwickelt als der Goldpreis, etwa durch eine bestimmte Gebührenstruktur.
_Fallstricke umgehen
Interessanterweise sind in Deutschland keine ETF auf physisches Gold zum öffentlichen Vertrieb zugelassen. Denn die Goldprodukte entsprechen nicht dem Diversifizierungsgebot des Gesetzgebers für Fonds. Daher sind reine Goldprodukte hierzulande nur als Inhaberschuldverschreibungen, also ETC, zu haben. Etwas anders stellt sich die Situation in der Schweiz dar. Dort haben sich regulierte Gold-ETF  ­etabliert. Unser Fokus richtet sich aber zunächst auf Deutschland.
Mit einem täglichen Handelsumsatz von rund 16 Millionen Euro gehörte Xetra-Gold hierzulande in der zweiten Jahreshälfte 2011 zu den ­besonders gefragten und liquiden ETC mit physischer ­Hinter­legung. Das Investmentprodukt eignet sich aufgrund seiner Konformität mit ­EU-Bestimmungen auch für institutionelle ­Adressen. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Anlagevehikel um eine ­Schuldverschreibung in Form einer Nullkuponanleihe, die nach ihrer erstmaligen Emission im Dezember 2007 zunächst von ­Privatanlegern nachgefragt wurde. Inzwischen ordern aber auch Institutionelle ­Xetra-Gold, wie die Deutsche Börse gegenüber portfolio institutionell ­erklärt. Das latent vorhandene Emittentenrisiko soll durch die ­Hinterlegung des Edelmetalls bei der Clearstream Banking AG ­minimiert werden. Gleichwohl schließt die Emittentin, die Deutsche Börse Commodities GmbH, im Wertpapierprospekt die Lieferung an Gläubiger aus, die aus rechtlichen Gründen keine Lieferung ­empfangen dürfen. Damit wird das Anlageprodukt also auch für ­Investoren interessant, die sich nach der Anlageverordnung richten müssen. ­Zielgruppe für den Erwerb von Xetra-Gold sind freilich ­gleichermaßen ­private Anleger wie institutionelle Investoren, unter anderem aber auch ­Ogaw-­konforme Fonds, wie dem ­Halbjahres­bericht der Deutsche Börse Commodities GmbH zum 30. Juni 2011 zu ­entnehmen ist. 
Trotz der physischen Verwahrung des Goldes sind die Ansprüche der ­Gläubiger aus den Schuldverschreibungen bei Xetra-Gold im ­Falle ­einer Insolvenz der Emittentin aber nicht besichert, wie dem Prospekt ebenfalls zu entnehmen ist. Dementsprechend steht das Edelmetall den ­Schuldverschreibungsgläubigern nicht vorrangig zu. Anleger müssen sich daher ­bewusst sein, dass die Forderungen anderer ­Gläubiger im ­Rahmen eines möglichen Insolvenz­verfahrens über das Vermögen der ­Emittentin mit den ­Ansprüchen aus ihren ­Schuld­verschreibungen gleichrangig wären.
Institutionellen Investoren steht daneben auch das Anlage­vehikel „DB ­Physical Gold“, ein in Bezug auf das Emittentenrisiko ­physisch ­besicherter ETC, zur Verfügung. Der börsengehandelte Fonds ­ermöglicht den Anlegern, an der Wert­entwicklung von Gold, unter ­Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses und unter Abzug der ­laufenden ­Produktgebühr, zu partizipieren. Das Produkt ­verwaltet ­derzeit etwa 440 ­Millionen ­Euro und ist damit im Vergleich zu manch anderem Goldfonds relativ klein. Die Bewertung erfolgt in US-Dollar, während der ­Börsenhandel in Euro vorgenommen wird.
Angesichts der Unwägbarkeiten, die mit physisch besicherten ETC ­einhergehen, gelten Gold-ETF aus der Schweiz als ­interessantes, ­alternatives ­Anlageobjekt – weil sie als Sonder­vermögen gestaltet sind. Einem Marktbeobachter zufolge floss im vergangenen Jahr außer­ordentlich viel Geld in diese Produktkategorie, so dass der Schluss ­naheliege, dass die Schweizer ­Gold-ETF auch von deutschen ­Investoren nachgefragt ­werden. Neben der UBS ist die Zürcher ­Kantonalbank (ZKB) hier ein ­besonders großer Anbieter. Das Institut ­verwaltet in seinem ETF einen Bestand von stolzen 215 Tonnen des gelben Edelmetalls.
_Nächster Halt, Zürich
Goldfonds aus der Eidgenossenschaft dürfen im ­Ausland ­allerdings nur ­dann vertrieben werden, wenn sie eine Genehmigung der ­Aufsichtsbehörde haben. Obwohl die ­Anlagefonds der ZKB über ­keine solche Vertriebszulassung verfügen, besteht für ­hiesige Investoren durchaus die ­Möglichkeit, Gelder bei den ­Eidgenossen zu parken. Und zwar ­können sie den Gold-ETF direkt über den Börsenplatz Swiss Exchange (Six) handeln! Ein weiterer Punkt will allerdings bedacht sein: Grundsätzlich haben die ETF-Anleger das Recht, eine Lieferung in Gold zu verlangen. Institutionelle Investoren, die der ­Anlageverordnung ­unterliegen, kommen bei einer Allokation in dem ETF dennoch nicht in ­Konflikte, denn Auslieferungen ins Ausland sind nach Angaben der Zürcher Kantonalbank nicht vorgesehen. 
Fazit: Nach Golde drängt, am Golde hängt doch alles, wie es scheint! Für Anleger, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz ­unterliegen, ­bestehen inzwischen ­zahlreiche Möglichkeiten, um das Edelmetall in der ­Asset-Allokation zu berücksichtigen. Allerdings muss sich die Klientel, die naturgemäß auf laufend wiederkehrende Erträge angewiesen ist, einmal mehr mit ­regulatorischen ­Hindernissen auseinandersetzen. ­­­Gleichwohl wird wohl niemand einen deutschen ­institutionellen Investor daran hindern, an der Schweizer Börse einen ­regulierten Gold-ETF zu handeln.Hier gelangen Sie zurück zum ersten Teil.
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