Pension Management
12. Dezember 2018

Jüngeren Ehefrauen darf Witwenrente gekürzt werden

Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Versorgungswerke haben entsprechende Satzungen.

Anbieter einer betrieblichen Altersvorsorge dürfen Hinterbliebenenrenten kürzen, wenn ein großer Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Wie Spiegel Online berichtet, wollte eine 73 Jahre alte Frau aus Bayern vom Arbeitgeber ihres 15 Jahre älteren Mannes eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Ihr Mann war im August 2014 gestorben und die Frau bekam zunächst auch die volle Hinterbliebenenrente von dem Unternehmen.

Allerdings teilte ihr das Unternehmen vier Monate später mit, dass sie künftig nur noch eine gekürzte Betriebsrente erhalte. Das Unternehmen bezog sich laut Spiegel auf die Versorgungsordnung, in der es heißt: Ist die Ehefrau mehr als zehn Jahre jünger als der verstorbene Ehemann, wird die Witwenrente gekürzt – und zwar für jedes Jahr Altersabstand mehr – um fünf Prozent.

Keine Altersdiskriminierung
Die Frau aus Bayern ging vor Gericht. Sie empfand die sogenannte Altersabstandsklausel als unzulässige Diskriminierung. Wie Spiegel Online berichtet hatte das Landesarbeitsgericht München der Witwe zunächst Recht gegeben. Das Unternehmen akzeptierte dies jedoch nicht und zog vor das Bundesarbeitsgericht. Dieses urteilte nun: Die Frau bekommt weiterhin nur die gekürzte Betriebsrente (Aktenzeichen: 3 AZR 400/17). Die Benachteiligung wegen des Alters sei in diesem Fall gerechtfertigt: Der Arbeitgeber, der die Hinterbliebenenversorgung zugesagt habe, habe ein legitimes Interesse daran, das damit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen.

Berufsständler sorgen vor
Viele berufsständische Versorgungswerke haben in ihrer Satzung sogenannte Junge-Witwen-Regeln. So hat beispielsweise die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg festgelegt, dass sich im Falle eines mehr als 15 Jahre jüngeren verwitweten Eheteils sich „die Witwen- oder Witwerrente für jedes volle weitere Jahr des Altersunterschiedes um fünf Prozent, jedoch höchstens um 50 Prozent kürzt. Nach zehnjähriger Dauer der Ehe wächst für jedes volle Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag fünf Prozent der Witwen- oder Witwerrente solange zu, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Die Kürzung entfällt, wenn aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist“.

Die Ärzteversorgung Thüringen hat in ihrer Satzung noch eine weitere Eventualität bedacht: „Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf Rente, wenn sie den Tod des Mitgliedes der Ärzteversorgung Thüringen vorsätzlich herbeigeführt haben.“

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