Pensionsfonds
30. September 2013

Aba positioniert sich für EbAV-II-Richtlinie

Die Pensionsfondsrichtlinie setzt seit zehn Jahren EU-weit aufsichtsrechtliche Mindeststandards für die EbAV. Mit Blick auf die geplante Überarbeitung bringt sich die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung jetzt in Stellung.

Die in Berlin ansässige Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) positioniert sich für den zu erwartenden EbAV-II-Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission. EU-Binnenkommissar Michel Barnier hatte im Mai 2013 angekündigt, einen Vorschlag für eine überarbeitete Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-RL II) im Herbst 2013 vorzulegen. Dieser soll sich auf eine Verbesserung der Governance, Transparenz und Berichterstattung der EbAV konzentrieren.
In einem vierseitigen Schreiben listet der gemeinnützige Verband, der mehr als 1.300 Unternehmen, aber auch Träger der betrieblichen Altersversorgung zu seinen Mitgliedern zählt, seine Prioritäten auf. So fordert er eine „nachhaltige Richtlinie für EbAV statt einer Übergangsrichtlinie“. Außerdem beansprucht die Aba ein eigenständiges Aufsichtsregime für EbAV und erneuert damit frühere Forderungen. Außerdem verlangt der Verband einen maßgeschneiderten EbAV-II-Richtlinienvorschlag mit bAV-spezifischen Inhalten. Last but not least fordert die Arbeitsgemeinschaft „neue Governance- und Reportingverpflichtungen nur bei erwartbarem Mehrwert“ und zu verhältnismäßigen Kosten. 
Die Forderungen im Detail
Wie dem Statement zu entnehmen ist, hat die inzwischen mehrjährige Diskussion um eine Übertragung von Solvency-II-ähnlichen Eigenmittelanforderungen bei zahlreichen Arbeitgebern zu einer Verunsicherung und einem Abwarten geführt, moniert der Verband. Die Folge sei, dass Maßnahmen zur Gründung oder zum weiteren Ausbau der EbAV seit Jahren in der Warteschleife sind. Aus dieser müsse man endlich herauskommen, so die Aba. Weiter heißt es: „Die erwartete EbAV-II-RL sollte daher keinesfalls den Charakter einer ‚Übergangs-RL‘ haben, deren Überarbeitung in wenigen Jahren bereits heute auf dem Programm steht.“ 
Den Ruf nach einem eigenständigen Aufsichtsregime für EbAV begründet die Aba mit den Worten: „Der Gesetzeszweck der EbAV-II-RL sollte die Schaffung eines adäquaten Aufsichtsrahmens für eine effiziente Verwaltung und die zukunftsfeste Entwicklung von bAV-Systemen sowie der Schutz der Begünstigten sein.“ Anstatt der Implementierung eines geringfügig modifizierten Solvency-II-Aufsichtsrechts für EbAV solle vielmehr ein EbAV-spezifisches Aufsichtsregime deren weitere Entwicklung innerhalb der EU stärken. 
Darüber hinaus wird der Verband nicht müde, wie schon in früheren Wortmeldungen zu betonen, dass die Versicherungsregulierung aufgrund systematischer Unterschiede zwischen Finanzdienstleistungsunternehmen und EbAV kein Maßstab für die Regulierung von Einrichtungen betriebliche Altersversorgung sein könne. Demnach dürfe auch die Solvency-II-RL kein Maßstab für die EbAV-II-RL sein. „Genau dies zeichnet sich aber bei der EU-Kommission spätestens seit ihrem Call for Advice vom April 2011 an die europäische Aufsichtsbehörde Eiopa zur Überarbeitung der EbAV-RL ab“, erläutert der Verband. Um die Besonderheiten der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung konsequent zu berücksichtigen, sei nahezu jegliche inhaltliche und formale Verknüpfung des Aufsichtsrechts für EbAV mit demjenigen für Lebensversicherungen zu vermeiden. 
Im Hinblick auf einen maßgeschneiderten EbAV-II-RL-Vorschlag mit bAV-spezifischen Inhalten tritt die Aba für eine Fortführung des qualitativ orientierten „prudent person“-Kapitalanlagekonzepts aus der aktuellen Pensionsfondsrichtlinie ein: Breite Streuung, Mischung und extrem langfristiger Anlagehorizont. Dabei sollte der Grundsatz der Proportionalität angemessen berücksichtigt werden. Daneben setzt sich der Verband dafür ein, dass es nicht zu verschärften Eigenkapitalanforderungen für EbAV kommt. Die bestehenden Regelungen in Deutschland seien vor allem aufgrund der Subsidiärhaftung der Arbeitgeber bei der betrieblichen Altersversorgung und der gesetzlichen Insolvenzsicherung mehr als angemessen. Auch die jüngste Finanz- und Weltwirtschaftskrise habe keinen flächendeckenden Mehrbedarf an Eigenkapital bei EbAV offengelegt, argumentiert der Verband. 
Angemessene Berichterstattung
Abschließend weist die Aba darauf hin, dass bei jeder einzelnen Governance- und Reportingverpflichtung (angelehnt an Solvency II) der erwartete Mehrwert und die Kosten ins Verhältnis gesetzt werden sollten. Mit Blick auf die quantitativen Anforderungen von Solvency II winkt die Aba ganz ab: „Die EbAV-II-RL sollte kein Orsa (Own Risk and Solvency Assessment) mit seinen Verweisen auf Eigenmittelanforderungen vorsehen.“ Orsa habe seinen Platz bei Solvency II, stellt die Aba abschließend fest. Das Own Risk and Solvency Assessment ist ein wesentlicher Bestandteil des Governance-Systems von Versicherungsunternehmen. Dabei sollen sie regelmäßig ihre unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätssituation beurteilen. 
portfolio institutionell newsflash 30.09.2013/Tobias Bürger
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