Recht, Steuer & IT
11. Juni 2014

Änderungsverordnung erblickt das Licht der Welt

Quotendenken bleibt erhalten. Dechert sieht Zukunft für Master-Spezialfonds skeptisch. „Erhebliche Auswirkungen“ auf gebundenes Vermögen.

Der lang erwartete Entwurf für eine Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung ist vom Bundesfinanzministerium zur Konsultation versandt worden. Das Konsultationsverfahren endet am 27. Juni 2014. Nötig wurde die Änderungsverordnung, da sich die Anlageverordnung aktuell auf das Investmentgesetz bezieht, welches im Juli 2013 durch das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ersetzt wurde. Laut einer ersten Stellungnahme von den Rechtsexperten von Dechert geht die Änderungsverordnung stellenweise deutlich über die erforderlichen Anpassungen an das KAGB hinaus und dürfte in ihrer derzeitigen Fassung „erhebliche Auswirkungen auf die Allokation des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen haben“.
Gemäß der Änderungsverordnung ist eine Aufteilung von Investitionen in Investmentvermögen in folgende fünf Tatbestände vorgesehen: Ogaw-Fonds, Spezial-AIF, Sonstige AIF, Immobilien-AIF und Private-Equity-AIF. Für die beiden ersten Kategorien sind keine Anlagegrenzen vorgesehen. Für Sonstige AIF soll zusammen mit Hedgefonds- und Rohstoffrisiken eine Anrechnung auf eine Quote von 7,5 Prozent erfolgen. Unter die neue AIF-Quote für Sonstige AIF fallen beispielsweise regulierte Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen (§ 284 KAGB), insbesondere mit Investition im Bereich Darlehen, Rohstoffe und Sachwerte, Publikums-AIF sowie Immobilien- und Private-Equity-(Dach-)Fonds, die nicht die engen Voraussetzungen der jeweiligen Sondertatbestände erfüllen. Sind diese erfüllt, erfolgt eine Zuordnung zu Immobilien-AIF und Private-Equity-AIF. Für diese Kategorien ist nach wie vor eine Quote von 25 beziehungsweise 15 Prozent geplant. Diese Quote wird nicht durch Anlagen belastet, die in der Sonstige-AIF-Kategorie erfolgen. Allgemein erfolgt für AIF die Erlaubnis nach Paragraf 20 KAGB. 
Master-Spezialfonds auf der Kippe
Dechert moniert, dass die gewählte Aufteilung von OGAW-konformen und zumindest hinsichtlich der erwerbbaren Vermögensgegenstände und Rückgabemöglichkeiten OGAW vergleichbaren Spezial-AIF einerseits sowie Sonstigen AIF das Konzept des Master-Spezialfonds infrage stellen dürfte. In der Regel bestehe hier keine OGAW-Konformität beziehungsweise Vergleichbarkeit mit der Folge, dass über Master-Spezial-AIF (mit festen Anlagebedingungen) gehaltene Investitionen die AIF-Quote belasten würden. Denn typischerweise können diese Spezial-AIF, die für OGAW geltenden Anforderungen an erwerbbare Vermögensgegenstände und Rückgabefristen nicht einhalten. Damit sind – sofern es im Rahmen des laufenden Konsultationsverfahrens diesbezüglich zu keiner Änderung mehr kommt – nach Ansicht von Dechert Investitionen in offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen im Sinne des Paragrafen 284 KAGB sowohl durch die neue Anlageverordnung als auch die jüngsten Änderungen des Investmentsteuergesetz negativ betroffen.
Vorgaben zu Private Equity
Der Erwerb typischer Private-Equity-Strukturen, so zum Beispiel die Delaware LP, dürften laut Dechert künftig nicht mehr direkt möglich sein. Nur für die Öffnungsklausel erwerbbar sind künftig unregulierte (oder nicht ausreichend regulierte) Private-Equity-Dachfonds. Diese investieren nur mittelbar in nicht börsennotierte Unternehmensbeteiligungen, direkt aber regelmäßig in (nicht) regulierte AIF (Private Equity Zielfonds). Bezüglich AIFMD-regulierter Private Equity Dachfonds kommt ein Erwerb gemäß der Begründung zur Änderungsverordnung nur in Betracht, wenn alle Zielfonds die Anforderungen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 13 b) AnlV-E erfüllen. Letzteres wird allerdings das gegenwärtige Marktumfeld von der Angebotsseite nicht hergeben. Bei der Investition in Zielfonds, die die Anforderungen nicht erfüllen, kommt ein Erwerb als Sonstiger AIF unter Belastung der AIF-Quote in Betracht.
Keine Infrastrukturquote
Die im Vorfeld der Änderungsverordnung erwartete Quote für Infrastrukturfonds kommt nicht. Dafür verweist jedoch die Begründung zur Änderungsverordnung bei den beiden Anlageklassen „Besicherte Darlehen“ und „Darlehensfonds“ auf die Möglichkeit, in Infrastruktur zu investieren. 
portfolio institutionell newsflash 11.06.2014/Patrick Eisele
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