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17.12.2009

Änderungswelle bei Spezialfonds

Markus Hammer, PWC

Markus Hammer, PWC

Ein Gastbeitrag von Markus Hammer, Partner bei Pricewaterhouse Coopers.

Im Jahr 2001 waren Verluste und Wertminderungen auf ausländische Aktien steuerlich nicht abzugsfähig. Kapitalanlagegesellschaften berechnen seit Januar 2001 den sogenannten Aktiengewinn, der bestimmte Erträge steuerfrei stellt. Ausländische Aktien waren von Beginn an bei der Aktiengewinnberechnung enthalten. Dieses Vorgehen scheint sich nun als nicht europakonform herauszustellen. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Wertminderung auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften steuerlich abzugsfähig ist. Die Tatsache, dass Gewinne aus Anteilen an ausländischen Kapitalgesellschaften 2001 bereits steuerfrei waren, hat für die Urteilsfindung des EuGH keine Rolle gespielt. Das in dieser Sache ergangene Steko-Urteil fand großen Widerhall. Gerade für Spezialfonds ist das Urteil wichtig, weil die Investition in Aktien innerhalb des Spezialfonds genauso betroffen ist wie die Direktanlage in Aktien - mit Steuererstattungen darf gerechnet werden.

Der EuGH hat die Situation der mangelnden Abzugsfähigkeit von Wertminderungen auf ausländische Aktien mit der Behandlung inländischer Kapitalgesellschaften verglichen. 2001 kam es wegen der Umstellung des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren beziehungsweise auf ein großzügiges Beteiligungsprivileg zu einem Auseinanderfallen der Anwendungszeitpunkte. Während Gewinne und Verluste auf ausländische Kapitalgesellschaften bereits 2001 steuerfrei waren, war dies für inländische Kapitalgesellschaften erst 2002 möglich. Diese Ungleichbehandlung hat der EuGH als nicht gerechtfertigt eingestuft und ausgeführt, das Wertminderungen auf ausländische Kapitalgesellschaften in Deutschland steuerlich abzugsfähig sein müssen. Das ist insofern kurios, als dass Gewinne von ausländischen Aktien steuerfrei waren und dazu korrespondierende Verluste auch nicht abzugsfähig waren. Aus deutscher Sicht ist die Entscheidung des EuGH zumindest nicht einfach nachzuvollziehen. Auch wenn das Urteil aus deutscher Sicht schwer zu akzeptieren ist, hat der EuGH in dem Fall das letzte Wort gehabt.

Im Hinblick auf die Börsenentwicklung 2001 werden sich viele Anleger freuen, dass eine Teilwertabschreibung oder realisierte Veräußerungsverluste aus ausländischen Kapitalgesellschaften, die bisher steuerlich nicht abziehbar waren, nun steuerlich abzugsfähig sind und mit einer Steuererstattung gerechnet werden kann. Das Steko-Urteil, das für die Direktanlage ergangen ist, ist entsprechend für einen Spezialfonds anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium arbeitet bereits an der konkreten Umsetzung des Urteils, hat sich aber bisher noch nicht schriftlich geäußert. Da haushaltspolitisch die Direktanlage in ausländische Aktien von großer Wichtigkeit ist, ist davon auszugehen, dass erst nach genauer Prüfung eine Verlautbarung für die Direktanlage erfolgen wird. Da sich die Umsetzung für Investmentfonds auf die Entscheidung bei der Direktanlage stützen wird, müssen sich KAGen und Anleger auf eine längere Wartezeit einstellen.

Verluste sind nun abzugsfähig

Bei der Anlage des Spezialfonds werden Wertveränderungen seit 2001 im Aktiengewinn dargestellt. Dieser ist eine steuerliche Größe, die sich auf den Rücknahmepreis bezieht, und trifft eine Aussage darüber, wie stark der Rücknahmepreis durch Wertveränderung in Aktienpositionen beeinflusst war. Steigt der Rücknahmepreis und der Aktiengewinn korrespondierend um einen Euro, kann man sagen, dass die Wertveränderung innerhalb des Spezialfonds ausschließlich auf Aktien zurückzuführen und steuerfrei ist. Überträgt man die Ausführung des EuGH auf den Aktiengewinn, kommt man grundsätzlich zu keinem anderen Ergebnis. Die Anleger dürften sich freuen, dass vormalige Verluste nun abzugsfähig sind und mit einer Erstattung zu rechnen ist. Was in der Theorie noch einfach klingt, zeigt sich in der Praxis als deutlich schwieriger, wie die Beispieltabelle zeigt.

Im Schaukasten werden die Bestandteile einer Aktiengewinnberechnung aufgeführt. Wollte man die Rechtsprechung des EuGH umsetzen, stellen sich zahlreiche Fragen. Betrifft die Rechtsprechung nur realisierte Verluste aus ausländischen Aktien oder auch unrealisierte Verluste? Dementsprechend würde sich der "neue" Aktiengewinn von 25 auf 29 oder sogar 34 Euro erhöhen. Das sind aber nicht die einzigen ungeklärten Fragen. Wie ist mit den am 31.12.2001 unrealisierten Veräußerungsverlusten am ersten Bewertungstag 2002 zu verfahren? Für KAG und Anleger lohnt sich keine vorschnelle Umsetzung der Steko-Rechtsprechung. Die Äußerungen des Bundesfinanzministeriums sollten abgewartet werden. Auch danach stellt die konkrete Umsetzung eine nicht zu unterschätzende Herausforderung dar, die in der Eigenheit der Aktiengewinnberechnung liegt. Der Aktiengewinn wird frühestens seit 1. Januar 2001 und bewertungstäglich gerechnet. Im Gegensatz zum Fondsgeschäftsjahr ist er periodenlos. Das hat den Nachteil, dass eine Korrektur der Berechnung im Jahr 2001 zwingend Folgekorrekturen bis zum heutigen Tage auslöst. Die Folgekorrekturen sind auch nicht auf den Investmentfonds beschränkt. Hat der Anleger seit 2001 Anteile ge- oder verkauft und/oder Zu- oder Abschreibungen auf seine Spezialfondsanteile durchgeführt, hat er in seiner Steuererklärung die entsprechenden Änderungen vorzunehmen. Dies kann im ungünstigsten Fall bedeuten, dass die Steuererklärungen von 2001 bis 2008 zu ändern sind. Es ist nicht auszudenken, welche Kosten verursacht werden, wenn eine vorschnelle Neuberechnung des Aktiengewinns durchgeführt wird und diese erneut zu korrigieren ist, weil das Finanzministerium eine abweichende Auffassung vertritt. Zahlreiche Veranlagungen werden in der Zwischenzeit auch schon festsetzungsverjährt sein. Die effektive Auswirkung der Umsetzung der Steko-Rechtsprechung ist damit relativ komplex.

Für die Investmentgesellschaften stellen sich ebenfalls Herausforderungen, die eher in der IT-Landschaft und dem Master-KAG-Geschäft liegen. Die seit dem Jahrtausendwechsel noch einmal erheblich gestiegenen Reporting-Anforderungen haben zahlreiche Kapitalanlagegesellschaften dazu genutzt, neue Systeme und Software einzuführen. Eine Reaktivierung bereits abgeschalteter Programme ist aus offensichtlichen Gründen nicht einfach. Durch die Übertragung vieler Spezialfondsmandate im Rahmen des aufkommenden Master-KAG-Geschäftsmodells müssen historische Daten KAG-übergreifend beschafft werden. Das alles vor dem Hintergrund einer gewaltigen Datenmenge. Sind die Daten nicht mehr auffindbar, wird sich die Finanzverwaltung mutmaßlich nicht beschweren, weil die Aktiengewinnkorrektur regelmäßig zu Steuererstattungen führen wird. Andererseits wäre es unrealistisch, zu glauben, die Finanzverwaltung würde sich mit einer Schätzung begnügen. Für eine steuermindernde Tatsache liegt die Beweislast letztlich beim Steuerpflichtigen.

Der Aufwand für die Kapitalanlagegesellschaften kann wie folgt umschrieben werden. Ist zum Beispiel der Aktiengewinn für 50 Spezialfonds mit 200 Anteilsscheinpreis-Berechnungen pro Jahr bis zum heutigen Tage zu berechnen, so kommt man leicht auf über 85.000 zu berechnende Aktiengewinne. In diesem Zusammenhang darf man schon fast von einer Änderungswelle sprechen. Für Anleger kann die Neuberechnung nur schwerlich kostenfrei erfolgen, hier sind beide Seiten aufgefordert, eine einvernehmliche Lösung für den Aufwand zu finden, der erfreulicherweise für den Anleger stets positiv sein wird. Die folgende Aufzählung soll institutionellen Anlegern ermöglichen, einen Weg durch diese Herausforderung zu finden: 1. Zusammenstellung der Spezialfondsinvestments 2001, 2. Durchsicht der Rechenschaftsberichte 2001 auf Auslandsaktien, 3. Besprechung mit der Kapitalanlagegesellschaft über Vorgehen und Kosten, 4. Identifikation von Käufen und Verkäufen von 2001 bis heute, 5. Identifikation von Zu- und Abschreibungen von 2001 bis heute, 6. Identifikation von festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen und 7. erste Schätzung über die effektive Auswirkung der neuen Aktiengewinne.

 
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