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25.08.2010

Anwalt unterliegt Versorgungswerk vor Gericht

Koblenz: Sitz des Verwaltungsgerichts

Koblenz: Sitz des Verwaltungsgerichts

Auch als Teilzeitkraft muss der Jurist Beiträge an die Einrichtung leisten.

KOBLENZ - Das Versorgungswerk der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern (VW-RLP) darf von einem Anwalt einen Pflichtbeitrag fordern, auch wenn er nur im geringen Umfang als Jurist arbeitet. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden.

Der Kläger arbeitete als Rechtsanwalt und war zudem Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft. Letzeres machte allerdings den Großteil seines Einkommens aus. Trotzdem forderte das VW-RLP von dem Juristen einen Monatsbeitrag von 323 Euro. Daraufhin zog er vor das Verwaltungsgericht Koblenz.

Der Kläger berief sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit. Der Staat nehme ihm sein gesamtes Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit, da er etwa 75 Prozent des Einkommens als Beitrag an das VW-RLP und darüber hinaus noch Einkommensteuer zahlen müsse. Es bleibe ihm aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein Verlust. Hinzu komme, dass er zu mehr als die Hälfte berufsunfähig sei, von dem Versorgungswerk aber dafür keine Leistungen erhalte, argumentierte er.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Begründung: In der Rechtsprechung sei seit langem geklärt, dass die Einführung eines Versorgungswerks für Angehörige freier Berufe mit einer Pflichtmitgliedschaft und einer Mindestbeitragsregelung zulässig sei.

Die Mindestbeitragsregelung des beklagten Versorgungswerks sei auch nicht zu beanstanden. Sie berücksichtige Sonderfälle in ausreichendem Maße durch Härtefallregelungen, die allerdings in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht werden müssten. Eine besondere Ausnahme für Rechtsanwälte, die aus anwaltlicher Tätigkeit nur ein geringes Einkommen erzielen, sei aber nicht erforderlich.

Das Gericht stellte auch fest, dass der Kläger für seine Beiträge Gegenleistungen erhalte, darunter eine Anwartschaft und eine Absicherung des Berufsunfähigkeitsrisikos entsprechend der satzungsrechtlichen Regelungen.

Auf Nachfrage bestätigte Hans-Joachim Stamp, Vorsitzender des Verwaltungsausschusses beim VW-RLP, dass der Kläger noch Mitglied der Einrichtung ist. "Zwar hätte er die Möglichkeit auzutreten, aber er müsste dafür seine Zulassung als Anwalt zurückgeben. Dann würde er automatisch aus dem Versorgungswerk austreten," so Stamp gegenüber portfolio institutionell. Das Vermögen des VW-RLP liegt derzeit bei mehr als 500 Millionen Euro.

portfolio institutionell newsflash 25.08.2010/jan/gor

 
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