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18.02.2010

Arbeitgeben suchen Orientierung im Rosenkrieg

Der Gesetzgeber legt den Arbeitgebern und Versorgungsträgern mit dem neuen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung umfangreiche Pflichten auf, hat aber keine Rechenwege für die Teilung der Ansprüche vorgeschrieben.

Der Gesetzgeber legt den Arbeitgebern und Versorgungsträgern mit dem neuen Versorgungsausgleich nach einer Ehescheidung umfangreiche Pflichten auf, hat aber keine Rechenwege für die Teilung der Ansprüche vorgeschrieben. Die genauen Verfahren bei der Zuordnung von Betriebsrenten werden sich erst vor Familiengerichten herausbilden.

Seit dem 1. September des vergangenen Jahres ist der neue Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen in Kraft. Er hat Arbeitgebern und Versorgungsträgern in der betrieblichen Altersversorgung zusätzliche Arbeit aufgebürdet. Genügte es früher, die Familiengerichte bei einer anstehenden Scheidung über bestehende bAV-Anwartschaften ins Bild zu setzen, so müssen Arbeitgeber und Versorgungsträger nun einen­ praktikablen Vorschlag zur Aufteilung der Anwartschaft auf die beiden Ex-Eheleute vorlegen.

Mittlerweile sind die ersten Fälle bei den Familiengerichten gelandet, und es zeigen sich die Klippen, die Arbeitgeber und Versorgungsträger umschiffen müssen. Längst ist noch nicht alles hieb- und stichfest geregelt oder hat sich in der Praxis eingeschliffen. "Der Gesetz­geber hat den Versorgungsträgern umfängliche Auskunfts- und Berechnungsvorschriften auferlegt, in vielen Fällen allerdings die genauen Rechenwege nicht benannt. Den Versorgungsträgern bleibt also zunächst Raum für kreative Lösungen", umreißt Martin Reißig, Rentenberater bei Schulz, Reißig & Kollegen in Hamburg und Sachverständiger im Versorgungsausgleich, die Situation. Diese müssten dann von den Gerichten und Beteiligten überprüft werden. "Ist das ­Ergebnis des Versorgungsausgleichs falsch, kann nachträglich keine Änderung mehr erfolgen, weil betriebliche Anrechte nicht zu den anpassungsfähigen Anrechten gehören", so Reißig. Auch der 18. Familiengerichtstag, der sich im vergangenen Jahr mit dem neuen Versorgungsausgleich befasste, unterbreitete bereits einige Vorschläge, wie die neue Rechtslage umgesetzt werden kann. Diese Vorschläge betreffen zum Beispiel die Ermittlung des Ehezeitanteils. Er beziffert jenen Anteil der Betriebsrente, der während der inzwischen gescheiterten Ehe "erdient" worden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur dieser tatsächlich unter den beiden Ex-Partnern aufgeteilt werden.
Andreas Buttler, Geschäftsführer bei Febs Consulting, hat jedoch die Beobachtung gemacht, dass es sich einige Versorgungsträger bei der Aufteilung von Direktversicherungen oder Pensionskassenverträgen noch zu einfach machen. Sie wählen kurzerhand die Erhöhung des Deckungskapitals während der Ehe als Grundlage für die vorzunehmende Teilung. Der zuständige Arbeitskreis des Familiengerichtstages hat aber bereits im Herbst des vergangenen Jahres darauf hingewiesen, dass dieses Verfahren nicht im ursprünglichen Sinne des ­Gesetzgebers ist. Bei Versorgungen mit Deckungskapital dürfe nicht ohne weiteres die Differenz aus dem Deckungskapital zum Beginn der Ehe und dem zum Ende des gemeinsamen Lebens gebildet werden. Stattdessen seien die Zinserträge aus dem vor der Ehezeit angesparten Deckungskapital herauszurechnen, forderte der Familiengerichtstag. Das macht das Verfahren für den Arbeitgeber aufwendiger, spart aber gegebenenfalls späteren Ärger vor dem Familiengericht.

siehe Tabelle

Ein Beispiel illustriert die Logik des Verfahrens: Angenommen, ­eine Direktversicherung wurde nur bis zur Hochzeit angespart, danach aber beitragsfrei gestellt. Die Erhöhung des Vertragsvermögens resultiert dann aus Zinserträgen, die zwar während der Ehe anfielen, aber auf das in "vorehelicher" Zeit angesammelte Deckungs­kapital zurückgehen. Bildet der Arbeitgeber einfach die Deckungskapitaldifferenz,­ würde der Inhaber der Direktversicherung im Versorgungsausgleich benachteiligt. "Mit der Herausrechnung des Zinsanteils auf das voreheliche Deckungskapital entsteht dem Versorgungsträger aller­dings auch ein erheblicher Aufwand, den er nicht bezahlt bekommt. Er kann zwar die Teilungskosten in Rechnung stellen, aber nicht die Ermittlungskosten", erläutert Reißig. Und weiter: "Diese Kosten gehen dann zulasten der anderen­ Mitglieder des Versorgungswerkes, die nicht geschieden werden." Möglicherweise bildet sich im Zuge der Rechtsprechung als gängige Praxis heraus, dass Parteien, wenn sie eine genaue Berechnung verlangen, auch die zusätzlichen Kosten übernehmen müssen. Das werde die Zukunft zeigen, meint der Rentenberater. In einem Punkt ist er sich aber sicher: "Die Gerichte werden Schwierigkeiten haben, sich in die Mathematik der Berechnungswege einzuarbeiten. Ohne die Hilfe von Experten wird es nicht gehen." Außerdem rechnet er mit langen Rechtsstreitigkeiten um die konkreten Bewertungsmaßstäbe.

_Zweite Anwartschaft bei interner Teilung

Auch eine andere Forderung des Familiengerichtstages birgt Brisanz in der praktischen Umsetzung. Bei einer externen Teilung ist in der Entscheidung des Familiengerichtes zusätzlich zum Kapital­beitrag eine Verzinsung in Höhe des Rechnungszinses ab Ehezeitende anzuordnen. Damit ist der Beginn des Scheidungsverfahrens gemeint. Nicht selten ziehen sich Scheidungsverfahren über Monate oder Jahre hin, wodurch auch die Ermittlung des Versorgungsausgleichs in die Länge gezogen wird. Die Forderung des Familiengerichtstages nach einer Verzinsung für diesen Zeitraum besitzt daher ihre Berechtigung. Bei einer externen Teilung dürfte sie kein allzu großes Problem darstellen. Dabei wird der versicherungsmathematisch ermittelte Ausgleichswert aus der Anwartschaft des betreffenden Arbeitnehmers entnommen und vom Arbeitgeber bei einem Versorgungsträger des geschiedenen Ehegatten eingezahlt. Schwieriger kann es bei einer internen Teilung sein. Dabei entsteht eine zweite Anwartschaft, die der Arbeitgeber des ehemaligen Ehegatten dann ebenfalls führen muss. Wenn die entsprechenden Versorgungsleistungen intern durch Versicherungsverträge oder Fondsanlagen finanziert werden, kann der Arbeitgeber aber oftmals die erforderlichen Berechnungswerte rückwirkend gar nicht mehr feststellen. Die Febs AG schlägt daher in diesem Fall eine Teilung auf der Basis von Barwerten vor. Das würde es den Unternehmen ermöglichen, auch im Nachhinein bei längeren Scheidungsverfahren die jeweiligen Beträge zu errechnen. Buttler warnt, die Probleme bei Rückdeckungsversicherungen zu unterschätzen. Die praktische Umsetzung erweise sich häufig als verzwickt, wenn die Versorgung durch Rückdeckungsversicherungen­ finanziert worden ist. Das gilt für rückgedeckte Pensionszusagen und rückgedeckte Unterstützungskassen, denn die Aufteilung einer Rückdeckungsversicherung ist nicht Teil des Versorgungsausgleichs. Dennoch ergibt sich die Frage, wie Stornoverluste oder Verluste durch neue, schlechtere Rechnungsgrundlagen bei der Teilung berücksichtigt werden.

Mehr Klarheit gibt es zur Höhe der Teilungskosten. Prinzipiell darf der Arbeitgeber oder Versorgungsträger die Teilungskosten angemessen berücksichtigen. Damit werden die ehemaligen Ehepartner belastet. Unklar war zunächst allerdings die Höhe der Kosten. Im vergangenen Jahr hatte die Deutsche Aktuarvereinigung dazu in einem internen Papier Stellung genommen. Darin wurden Teilungskosten in Höhe von zwei bis drei Prozent des Ehezeitanteils als angemessen betrachtet. Keine Aussage traf die Vereinigung zu Mindest- oder Maximal­beiträgen. Dem ist der Familiengerichtstag im Wesentlichen gefolgt: Die Kosten der internen Teilung sollten drei Prozent des Kapitalwertes nicht überschreiten und maximal 200 Euro betragen. Nach Meinung etlicher Experten ist dieser Betrag aber nicht ausreichend. Immerhin muss bei einer internen Teilung eine zusätzliche Anwartschaft bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners geführt werden, der in der Regel nie dem Unternehmen angehört hat. Vielfach seien in den Unternehmen und bei den Versorgungsträgern derzeit noch keine Teilungsordnungen­ vorhanden, bemerkt Reißig. Das sollte unbedingt in absehbarer Zeit nachgeholt werden. "Die Teilungsordnungen sollten dem Gericht mitgeteilt werden, das alle erforderlichen Angaben, wie zum Beispiel Zusage, Tarif, Endalter, Risiken und Besonderheiten, im Tenor aufführen kann", so Reißig. Außerdem könne die ­Teilungsordnung weitere Regelungen enthalten, unter anderem die Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung. Auch ­eine vorrangige externe Teilung könne darin vorgesehen werden.

In der Praxis taucht noch ein ganz triviales Problem auf: Viele Versorgungsträger erteilen bislang nur spärlich Auskünfte. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) weigert sich zum Beispiel, Rentenberatern ihre Barwertfaktoren zu nennen. Aber es geht noch einen Zacken schärfer. Der Paragraf 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes hat einen Konstruktionsfehler. "Er verpflichtet nur die Ehegatten untereinander zur Auskunft", klärt Reißig auf. Das führt zur skurrilen Situation, dass ein Angestellter im öffentlichen Dienst erst ein Schreiben seines Ehegatten vorweisen muss, worin dieser von ihm Auskunft verlangt, damit er die gewünschten Informationen ­erhält. "Er selbst hat gegenüber dem Versorgungsträger keinen Anspruch darauf. Das hat man im Gesetz schlicht und einfach vergessen zu regeln", stellt Reißig fest.

 
Klaus Morgenstern
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