Versicherungen
9. Juni 2017

Bafin gibt Einblick in die ersten Jahreszahlen nach Solvency II

Kein Versicherungsunternehmen unter Bafin-Aufsicht ist im Hinblick auf die Solvenzkapitalanforderung bei den Eigenmitteln unterdeckt – das gilt auch für die Lebensversicherer. Allerdings nutzen viele die Übergangsmaßnahmen.

Das erste Geschäftsjahr unter dem neuen Aufsichtsregime Solvency II ist abgeschlossen. Alle betroffenen Versicherer sind daher erstmals ihren jährlichen Berichtspflichten nachgekommen. Bis zum 22. Mai 2017 mussten sie der Bafin neben den quantitativen Formularen auch den Bericht über Solvabilität und Finanzlage (Solvency and Financial Condition Report – SFCR) und den regelmäßigen Aufsichtsbericht (Regular Supervisory Report – RSR) zu den Einzelunternehmen vorlegen.
Wie die Bafin mitteilte, ergab eine erste Durchsicht der vorgelegten Berichte und Kennzahlen, dass keines der berichtspflichtigen Einzelunternehmen unterdeckt ist. Die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung (Solvency Capital Requirement, SCR) mit Eigenmitteln beträgt im Durchschnitt über alle Sparten hinweg rund 330 Prozent. Eine vertiefende Analyse will die Aufsichtsbehörde Anfang Juli veröffentlichen.
Ein genauer Blick in die verschiedenen Sparten zeigt, dass die 84 Lebensversicherer, die unter der Aufsicht der Bafin stehen, mehrheitlich mit der Standardformel arbeiten. Elf Unternehmen haben der Bafin zufolge ein (partielles) internes Modell verwendet. Unternehmensspezifische Parameter wurden von keinem Unternehmen genutzt. Alle Lebensversicherer konnten der Bafin zufolge eine ausreichende SCR-Bedeckung nachweisen. Bei mehreren Unternehmen war hierzu allerdings die Anwendung von Übergangsmaßnahmen notwendig. Wie die Bafin auf ihre Homepage weiter mitteilte, wenden 47 der 84 Lebensversicherer  Übergangsmaßnahmen für versicherungstechnische Rückstellungen gemäß Paragraf 352 VAG und die Volatilitätsanpassung nach Paragraf 82 VAG an. 13 Lebensversicherer nutzen ausschließlich die Übergangsmaßnahme für versicherungstechnische Rückstellungen, während acht Unternehmen als einzige Maßnahme die Volatilitätsanpassung anwenden. Die Übergangsmaßnahme für risikofreie Zinssätze gemäß Paragraf 351 VAG wird laut Bafin von einem Unternehmen in Kombination mit der Volatilitätsanpassung angewendet. In Summe wenden somit 56 Lebensversicherer die Volatilitätsanpassung, 60 Lebensversicherer die Übergangsmaßnahmen für versicherungstechnische Rückstellungen und ein Lebensversicherer die Übergangsmaßnahme für risikofreie Zinssätze an.
Die SCR-Quote der Branche belief sich kaut Bafin auf etwa 340 Prozent, wobei der Anstieg gegenüber dem Vorjahreswert von 283 Prozent unter anderem auf die leichte Erholung des Zinsniveaus, den Anstieg der Aktienmärkte und die Reduzierung der Spreads zurückzuführen ist, wie es seitens der Aufsicht hieß. Die Bedeckung der Mindestkapitalanforderungen (Minimum Capital Requirement, MCR) lag bei fast 800 Prozent. Die Quoten der einzelnen Versicherungsunternehmen schwanken nach wie vor sehr stark, wie die Bafin weiter feststellte. Die maximale Verbesserung beziehungsweise Verschlechterung der SCR-Bedeckung gegenüber dem Vorjahr lag bei einzelnen Unternehmen bei rund 300 Prozentpunkten. Dies veranschauliche die hohe Volatilität unter Solvency II, mit welcher Unternehmen und Aufsicht, aber auch die Öffentlichkeit adäquat umzugehen haben.
Im Berichtsjahr mussten 29 Lebensversicherungsunternehmen einen Maßnahmenplan vorlegen, da sie ohne Anwendung von Übergangsmaßnahmen zumindest zwischenzeitlich keine ausreichende SCR-Bedeckung sicherstellen konnten, ließ die Bafin weiter wissen. Man stehe mit diesen Unternehmen in engem Kontakt, um die dauerhafte Einhaltung des SCR spätestens nach Ende des Übergangszeitraums zum 31. Dezember 2031 zu gewährleisten. Die betroffenen Unternehmen müssen im Rahmen der jährlichen Fortschrittsberichte zur Entwicklung der Maßnahmen Stellung nehmen.
Aufgrund der zwischenzeitlichen Verschärfung des Niedrigzinsumfelds im Verlauf des Geschäftsjahres 2016 konnte laut Bafin ein Unternehmen trotz Anwendung von Übergangsmaßnahmen vorübergehend weder eine ausreichende SCR- noch MCR-Bedeckung sicherstellen. Vor diesem Hintergrund musste das betroffene Unternehmen der Bafin sowohl einen Sanierungsplan nach Paragraf 134 VAG als auch einen Finanzierungsplan nach Paragraf 135 VAG vorlegen. Durch die ergriffenen Maßnahmen konnte das Unternehmen zeitnah wieder eine ausreichende SCR- und MCR-Bedeckung gewährleisten. 
portfolio institutionell newsflash 09.06.2017/Kerstin Bendix
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