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17.02.2010

Bafin stellt Regeln für Depotbanken klar

Die Bafin in Bonn

Die Bafin in Bonn

Falls die KAG Anlagegrenzen verletzt, muss die Bafin eingeschaltet werden.

BONN - Die Aufgaben und Pflichten einer Depotbank sind vom deutschen Gesetzgeber in der Vergangenheit nicht klar definiert worden. Um diesem Zustand endlich ein Ende zu bereiten, hat die Bafin im Januar dieses Jahres erstmals ein Depotbank-Rundschreiben veröffentlicht. "Damit sollen die Unsicherheiten beseitigt werden, mit denen sich die Branche bei der Auslegung der Paragrafen 20 ff. InvG bislang konfrontiert sah", heißt es darin. Bis Anfang Februar hatte die Branche Zeit, Stellung zu diesem Rundschreiben zu nehmen.

Das 34 Seiten umfassende Regelwerk befasst sich mit verschiedenen Themenbereichen, wie den Verwahrpflichten, insbesondere bei Drittverwahrern, und den Kontrollpflichten. Für die Kontrolle der Anlagegrenzen definiert das Rundschreiben verschiedene Modelle, die bei der Prüfung der Anlagegrenzen zulässig sind. Das erste Modell beschreibt den Fall, dass die Depotbank auf das Fondsbuchhaltungssystem und das Anlagegrenzprüfungssystem der Kapitalanlagegesellschaft zugreift. Im zweiten Modell verfügt die Depotbank selbst über diese Systeme und muss dafür nicht auf die KAG zurückgreifen.

Implizit erlaubt die Bafin auch noch ein weiteres Modell. Bei diesem stellt die KAG der Depotbank die Daten, sogenannte Listen, zur Verfügung, um der Depotbank so die Prüfung der Anlagegrenzen zu ermöglichen. An diesem Punkt sieht Stefan Oser, Head of Depotbank Operations bei BNP Paribas und Vorsitzender des Praxisforums Depotbanken, aber noch Nachbesserungsbedarf: "Falls von der Bafin so beabsichtigt, sollte das dritte Modell auch als solches gekennzeichnet werden. Das ist bisher nicht der Fall und sorgt im Markt für Unsicherheit."

Ein weiterer Punkt in dem Rundschreiben ist der Depotbankenvertrag. Dieser wurde vom Gesetzgeber im Vorfeld nie explizit genannt, regelt nun aber die Leistung einer Depotbank. Oser begrüßt dies, hat aber einen Vorschlag zur Verbesserung. "Der Depotbankvertrag wird darüber definiert, was eine Depotbank nicht leisten kann. Angesichts der Marktentwicklungen kann ein solcher Negativkatalog niemals abschließend sein und entspricht nicht der Art und Weise deutscher Vertragsdokumentation. Daraus lässt sich kein einheitlicher Standard ableiten", so Oser. Stattdessen wünscht sich der Vorsitzende des Praxisforums Depotbanken eine positive Vertragsausgestaltung, nämlich darüber, was eine Depotbank leisten kann. Daraus ließe sich dann ein Standard für Depotbankverträge entwickeln.

Korrekturbedarf sieht Oser darüber hinaus in dem Eskalationsprozess, den das Rundschreiben festlegt. Demnach soll die Depotbank für den Fall, dass Anlagegrenzen verletzt werden, zunächst das Gespräch mit der KAG suchen. Führt dieses nicht zur sofortigen Beseitigung dieses Missstandes, muss von nun an sofort an die Bafin eskaliert werden. "Diese Vorgehensweise bietet Konfliktpotenzial und ist unangemessen. Die Depotbank hat genug andere Möglichkeiten zur Eskalation", so Oser.

Darüber hinaus fordert Oser die Einführung von Übergangsfristen. Bislang gibt es in dem Rundschreiben keinerlei Fristen. Das Rundschreiben würde folglich mit seiner Veröffentlichung sofort Gültigkeit erlangen. "Das Rundschreiben erfordert von den Depotbanken einige Anpassungen, deren Umsetzungen eine gewisse Zeit erfordern. Zwölf Monate wären angemessen", sagt Oser. Er ist zuversichtlich, dass die Bafin einige der Änderungsvorschläge in das Schreiben aufnehmen und die überarbeitete Version des Rundschreibens noch im Frühjahr dieses Jahres kommen wird.

portfolio institutionell newsflash 17.02.2010/kbe/jan

 
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