Traditionelle Anlagen
22. Februar 2016

Banken kündigen Investoren Schuldscheindarlehen

Kündigungen ohne vereinbartes Kündigungsrecht. Rechtliche Grundlage: Paragraf 489 BGB.

Wenig begeistert waren Investoren von offenbar sehr lang laufenden Schuldscheindarlehen der Apotheker- und Ärztebank (Apo-Bank) und einer norddeutschen Landesbank, die ihnen die Schuldscheine vor Fälligkeit zurückzahlten – und dies ohne ein Kündigungsrecht vereinbart zu haben. Die Apo-Bank kann jedoch auf Paragraf 489 BGB verweisen, der ein gesetzliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach Ablauf von zehn Jahren vorsieht. Begründet wird die vorzeitige Rückzahlung mit dem durch die anhaltende Niedrigzinsphase veränderten Anlageverhalten von Kunden und Mitgliedern sowie einer insgesamt hohen verfügbaren Liquidität. Diesen Veränderungen müsse mit Blick auf den Satzungsauftrag als Genossenschaft Rechnung getragen werden. Betroffen von den Kündigungen waren darum nur Anleger, die nicht zum Kunden- oder Mitgliederkreis zählen.
 
Von den drei norddeutschen Landesbanken wird bezüglich der Kündigung von Schuldscheindarlehen gegenüber portfolio institutionell seitens der HSH Nordbank und der Bremer Landesbank ein Dementi abgegeben. Von der Nord-LB heißt es hierzu dagegen vielsagend „kein Kommentar“.
 
Nach Einschätzung eines Juristen gilt der Paragraf 489 BGB auch für Vollkaufleute: „Darlehen bleibt Darlehen.“ Zur Vermeidung einer solchen Kündigung sei für Investoren bei Laufzeiten von über zehn Jahren eine Namensschuldverschreibung attraktiver. Marktexperten können einen Trend zur Kündigung nach Paragraf 489 BGB jedoch nicht erkennen.
 
Das Recht nicht auf ihrer Seite hatte dagegen die Sparkasse Ulm, als sie sich von gut verzinsten Vorsorgesparverträgen trennen wollte, die sie einst ihren Kunden empfahl. Die Sparkasse konnte sich erst nach einem dreijährigen Rechtsstreit mit ihren Kunden außergerichtlich einigen.
portfolio institutionell newsflash 22.02.2016/Patrick Eisele

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