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18.01.2012

QIS 6 steht in den Startlöchern

Der GDV plant für das Frühjahr eine weitere QI-Studie - diesmal aber ausschließlich auf nationaler Ebene. Der VFPK wehrt sich indes weiter gegen eine Ausweitung von Solvency II auf seine Branche.

Wie vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) zu hören ist, können die deutschen Versicherer die zuletzt überarbeiteten Regeln von Solvency II im Frühjahr final testen. Und das, obwohl noch keine Klarheit über die endgültigen Regularien herrscht. Im Gegensatz zu den vorangegangenen Auswirkungsstudien ist die „QIS 6“ genannte Testphase allerdings eine rein nationale Veranstaltung unter Federführung des GDV. Dessen Hauptgeschäftsführer Axel Wehling geht davon aus, dass die Ergebnisse bis Mitte Juni vorliegen. Auf Ebene der Unternehmen solle der Testlauf etwa vier Wochen dauern, für Versicherungsgruppen laufe die Frist länger, heißt es. 

Pensionskassen wollen von Solvency II nichts wissen

Der Verband der Firmenpensionskassen (VFPK) hat sich jüngst mit harschen Worten zum Thema Solvency II geäußert. In einer Stellungnahme an die Europäische Versicherungsaufsicht (Eiopa) lehnt der Dachverband der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) eine Ausweitung des Rahmenwerkes zur Regulierung der Versicherer auf seine Branche ab. Zur Begründung heißt es, die im Rahmen von Solvency II verwendete „Marktwertbewertung“ der Kapitalanlagen und Verpflichtungen und die daraus abgeleitete Ermittlung eines „risikobasierten Eigenkapitals“ sei für EbAV abzulehnen. 

Wie der Verband schreibt, führt die stichtagsorientierte Systematik von Solvency II zu „extrem hohen Eigenkapitalanforderungen, die ökonomisch nicht plausibel und nicht vertretbar“ sind. Musterberechnungen hätten Eigenkapitalanforderungen von 30 bis 40 Prozent der Verpflichtungen ergeben - in Einzelfällen sogar noch höhere Werte. „Tatsächlich wirkt die Langfristigkeit der Verpflichtungen risikomindernd, da die EbAV eine langfristige und risikoaverse Anlagestrategie durchhalten und damit kurzfristige Marktschwankungen puffern können“, erläutern die Interessenvertreter.

Darüber hinaus weist der Verband nachdrücklich darauf hin, dass die betriebliche Altersversorgung in den Mitgliedsstaaten der EU mit zahlreichen nationalen Besonderheiten im Arbeits-, Sozial- und Steuerrecht verbunden ist. Vor diesem Hintergrund sei zu befürchten, dass eine europaweite Einheitlichkeit im Aufsichtsrecht über diese Besonderheiten hinweggehe und damit die bestehenden funktionsfähigen und erfolgreichen Systeme aus dem Gleichgewicht bringe.

Einheitliche Aufsicht? Nein, danke!

Aus Sicht des VFPK ist eine europaweite Einheitlichkeit im Aufsichtsrecht „grundsätzlich nicht erforderlich“, da bis auf zu vernachlässigende Ausnahmen alle EbAV ausschließlich in ihrem jeweiligen Heimatland operierten und damit kein länderübergreifender Wettbewerb zwischen den EbAV bestehe. 

Der VFPK fordert alle politisch Handelnden auf, ein einheitliches europäisches Aufsichtsrecht und die Übertragung von Solvency-II-Anforderungen auf EbAV zu verhindern. Der Verband verweist nachdrücklich darauf, dass in den vergangenen zehn Jahren durch Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien „attraktive Rahmenbedingungen“ für einen weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung geschaffen wurden. Diese Rahmenbedingungen gelte es zu sichern.

portfolio institutionell newsflash 18.01.2012/tbü

 
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