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14.04.2010

Bilanzsprung an unerwarteter Stelle

Nicht nur der überraschende Eintritt einer Rentenverpflichtung kann zu Belastungen für Unternehmen führen, sondern­ auch das vorzeitige Ende von Versorgungsverpflichtungen.

Nicht nur der überraschende Eintritt einer Rentenverpflichtung kann zu Belastungen für Unternehmen führen, sondern­ auch das vorzeitige Ende von Versorgungsverpflichtungen. Die Auflösung von Rückstellungen beschert vor ­allem kleinen Unternehmen liquiditätsbelastende Steuerzahlungen.

Seitdem das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz in Kraft ist, ­wurden in vielen Unternehmen die bestehenden Direktzusagen noch einmal genau unter die Lupe genommen. Denn durch die ­marktnähere Verzinsung ist Anpassungsbedarf bei den Rückstellungen für die ­Zusagen entstanden. Im besten Fall wurden dabei nicht nur die Differ­enzen zwischen den bestehenden Rückstellungen und den nunmehr erforderlichen ermittelt, sondern das Augenmerk auf das sogenannte Auflösungsrisiko gerichtet. Es ist der etwas weniger bekannte Zwilling des Auffüllungsrisikos.

Letzteres haben Unternehmenslenker und deren Steuerberater in der Regel schon längst auf der Agenda gehabt. Es resultiert aus der Unwägbarkeit von biometrischen Risiken, wie Tod oder Berufsun­fähigkeit. Sind diese in einer Direktversicherung zum Beispiel durch den Einschluss einer Witwenrente mitversichert, muss das Unternehmen mit einem Bilanzsprung rechnen. Die Rückstellungen in der ­Bilanz werden Jahr für Jahr bis zum vereinbarten Pensionsalter aufgebaut. Tritt das Ereignis, für das eine Versorgung zugesagt wurde, vor dem Pensionsalter auf, muss über Nacht die Rückstellung bis auf den Barwert der Verpflichtung aufgefüllt werden. Das kann bei mittleren und kleinen Unternehmen zur Überschuldung führen. Dieser Gefahr dürften sich Geschäftsführer und Vorstände weitgehend bewusst sein. Es gibt aber noch ein Risiko, das wahrscheinlich weniger bekannt ist. "Wenn die begünstigte Person, das kann ein Rentner oder eine Witwe sein, stirbt, muss die in der Bilanz gebildete Rückstellung wieder aufgelöst werden, weil die damit verbundene­ Verpflichtung nicht mehr besteht. Die Auflösung führt betriebswirtschaftlich in der Bilanz der Gesellschaft zu einem sofortigen Ertrag, der wiederum eine Steuerpflicht auslöst", beschreibt Manfred Baier, Wirtschaftsprüfer und Steuer­berater in der Nürnberger Kanzlei Fels, das Problem. Das ­Finanzamt löst, sobald es Kenntnis von diesem Umstand hat, einen entsprechenden Vorauszahlungsbescheid aus. Es gibt also nicht einmal eine Steuerstundung bis zur Abgabe der nächsten Steuererklärung. Das Unternehmen muss die fällige Steuer sofort aufbringen.

_Unbekannter Zwilling des Auffüllungsrisikos

"Diese Bilanzsprünge fallen umso mehr fürs Unternehmen ins Gewicht, je kleiner das Kollektiv ist", fügt Markus Arnold, Leiter des Firmenkundengeschäfts bei Allianz Lebensversicherung, hinzu. "In einem Kleinunternehmen mit nur einem Betriebsrentner, zum ­Beispiel dem ehemaligen Geschäftsführer, schlägt das natürlich viel stärker zu Buche als in einem größeren Betrieb mit 50 oder mehr ­Betriebsrentnern. Dort gleichen sich die Ereignisse mit höherer Wahrscheinlichkeit aus", so Arnold. Mit dem Auflösungsrisiko müssen sich daher vor allem kleinere Unternehmen auseinandersetzen. Die Auswirkungen auf die Liquidität werden jedoch vielfach unterschätzt.

Die Entwicklung der Rückstellungen wird vor allem durch den Umstand beeinflusst, dass die Heubeck-Tafeln, die für die Kalkulation von Direktzusagen in der betrieblichen Altersversorgung benutzt werden, anders als andere versicherungsmathematische Tabellen bis zum 115. Lebensjahr reichen. Der Abbau der Rückstellungen erfolgt ­dadurch wesentlich langsamer. Die Kanzlei Fels demonstriert die Größenordnung an einer typischen Zusage, die vor mehreren Jahren erteilt ­wurde. Darin hat der Arbeitgeber eine Rente von 2.556 Euro zugesagt. Selbst ohne Anpassung steht zum 65. Lebensjahr des Versorgungsempfängers eine Rückstellung von rund 370.000 Euro in der Bilanz des Unternehmens. Zum 85. Lebensjahr beläuft sich diese auf 194.000 Euro. Die Rückstellungen und das Auflösungsrisiko­ steigen signifikant an, wenn jährliche Steigerungen der Renten vorgesehen sind, wie in vielen Versorgungsvereinbarungen üblich. Bei einer Anpassung von drei Prozent würde ein Unternehmen, wenn der Versorgungsempfänger mit 85 Jahren verstirbt, einen Ertrag von 404.000 Euro verbuchen, ohne dass tatsächlich Liquidität in dieser Höhe zugeflossen ist. "Bei einem Steuersatz von rund 30 Prozent fiele eine Zahlung an das Finanzamt in Höhe von 121.000 Euro an, die das Unternehmen in kurzer Zeit aufbringen müsste", stellt Baier fest. Die ­gleichen Auswirkungen ergeben sich bei einer Witwenrente.

siehe Tabelle

"Das Auflösungsrisiko lässt sich durch Auslagerung oder Wechsel des Durchführungsweges vermeiden", erklärt Baier. Auch Arnold plädiert für Vorsorgemaßnahmen: "Man kann Bilanzsprungrisiken, ganz gleich, ob in der Anspar- oder in der Rentenphase, durch Rück­deckungskonzepte mindern oder vermeiden. Das Problem lässt sich aber auch an der Wurzel packen, indem die Verpflichtung ausgelagert wird. Wenn das geschieht, gibt es auch kein Bilanzsprungrisiko." ­Außerdem fallen bei einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds nur noch 20 Prozent des bisherigen PSV-Beitrags an. Baier wiederum bringt die pauschaldotierte Unterstützungskasse als Lösungsweg ins Gespräch. Sie führe zu einer Auslagerung ohne Liquiditätsabfluss. Natür­lich könne die Versorgung auch auf einen Pensionsfonds ausgelagert werden, dafür müssten allerdings die entsprechenden Mittel zur Ausfinanzierung aufgebracht werden. "Die pauschaldotierte ­U-Kasse ist in der Anlage der Mittel völlig frei. Sie kann zum Beispiel die zugewendeten Mittel sofort wieder als Darlehen an das Träger­unternehmen vergeben", so Baier. In der Praxis erfolge die Zuführung ­daher häufig in Form eines sogenannten Belegtausches, bei dem in Höhe der Dotierung lediglich ein Darlehensvertrag unterschrieben wird. In der Bilanz findet damit nur ein Passivtausch statt, bei dem die Pensionsrückstellung durch sonstige Verbindlichkeiten, sprich, ein Darlehen an die Unterstützungskasse, ausgetauscht wird. Marc Braun, Senior Consultant bei der Allianz Pension Consult GmbH, gibt allerdings zu bedenken, dass pauschaldotierte U-Kassen in der betrieb­lichen Praxis immer seltener zu finden sind. "Sie sind bei neu eingeführten Lösungen eher ein Exot, und das nicht zu Unrecht. Von den neuen Unterstützungskassen ist ein Großteil kongruent rück­gedeckt, nur der Rest pauschal dotiert. Mit echter Auslagerung hat das nichts zu tun. Die pauschaldotierte U-Kasse ist eher eine Mischung aus Kapital­deckung und Umlageverfahren", sagt Braun. Er räumt ­allerdings ein, dass es in manchen Situationen durchaus vernünftige Gründe geben kann, eine pauschaldotierte U-Kasse zu wählen. "Zum Beispiel, wenn die Mittel für eine vollständige Auslagerung nicht zur Verfügung stehen", fügt Markus Arnold hinzu.

Die Experten der Kanzlei Fels weisen auf weitere Vorteile der pauschaldotierten U-Kasse hin. Bei einem Rating werden die sonstigen Verbindlichkeiten positiver eingeschätzt als Pensionsrückstellungen. Es fließen keine liquiden Mittel aus dem Unternehmen ab. "Die ­Dotierung im Rahmen eines Belegtausches ist steuerlich ­ausreichend", sagt Baier. Der größte Vorteil trete jedoch beim Tod des Begünstigten ein. "Die sonstige Verbindlichkeit bleibt unverändert. Es erfolgt keine Auflösung und keinerlei Steuereffekt", ergänzt er. Die Mittel bleiben weiter in der Verfügung des Unternehmens. Stirbt der Versorgungsempfänger zum Beispiel im Alter von 66 Jahren, dann müsste in dem bereits geschilderten Beispiel bei einer Direktzusage das Unternehmen rund 110.00 Euro an das Finanzamt abführen. Bei einer Auslager­ung auf eine pauschaldotierte U-Kasse fiele erst einmal überhaupt ­keine Steuerzahlung an. Das Unternehmen kann selbst bestimmen, wann die Unterstützungskasse das dann bestehende freie Kassenvermögen zurückzahlen muss. Dadurch kann es Einfluss auf den Zeitpunkt der Besteuerung nehmen. Gibt es einen Nachfolger des versorgungsberechtigten Geschäftsführers, kann auf der Grundlage der vorhandenen Mittel eine neue Zusage erteilt werden. Eine Auflösung ist dann nicht erforderlich.

 
Klaus Morgenstern
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