Asset Manager
8. August 2016

Die Klagemauer in Luxemburg

Viele besonders interessant und intelligent klingende Fondskonzepte­ und Anlagestrategien haben die missliche Eigenschaft, nicht den Vermögensstand, sondern nur den Erfahrungsschatz des Anlegers zu bereichern. Ist das Geld in den Sand gesetzt, bleibt Anlegern nur noch der Rechtsweg.

Dieser kann zur Überraschung des Anlegers auch einmal ins Ausland führen und einige Hürden beinhalten. Exemplarisch für alle Anlegergruppen betreffende typische Streitpunkte ist der folgende Rechtsfall. 
Die Vorgeschichte: Ein Anleger investiert knapp 25.000 Euro in den FI Fund der Discountbroker AG. Diese bot vor der Finanzkrise beispielsweise auch Hedgefonds an, für die unabhängig von aktuellen Börsenentwicklungen gleichbleibend hohe absolute jährliche Erträge zwischen zehn und 15 Prozent bei vergleichsweise niedrigen Schwankungsbreiten in Aussicht gestellt wurden. Seit März firmiert die ­Gesellschaft nun unter The Engineers of Finance. Die Engineers of ­Finance AG ist im Vermittlerregister als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach Paragraf 34f. Absatz 1 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung eingetragen. Die Engineers aus Northeim offerieren mit dem in dem Aktiendachfonds hauseigenen „Stop+Go“ ein nach eigener Einschätzung „geniales Limitsystem“. Dieses senkt in fallenden und erhöht in steigenden Marktphasen das Aktienrisiko trendfolgend bei Investmentfonds auf Basis von Trailing Limits und einem gleitenden 183-Tage-Durchschnitt. Angewandt bei 1.544 Aktienfonds im Zeitraum 2000 bis 2015 produzierte das Limitsystem großartige Verbesserungen bei den Maximum Drawdowns, die auch unter das ­Niveau von Mischfonds gesenkt werden konnten, bei der Volatilität und bei den Renditen – allerdings im Backtest und vor Kosten. Laut Marcus Renzie­hausen, Vorstandsvorsitzender der Engineers of Finance AG, sei das Risiko-Overlay aber zumindest bereits seit 2006 im Einsatz. Seit diesem Jahr verwende man auch grundsätzlich die gleichen Limits. Allerdings ist einem Werbeflyer von 2010 laut Klageschrift zu entnehmen: „Am Anfang wird jeder Zielfonds genau analysiert und bewertet. Dann werden bei jedem einzelnen Fonds die optimalen ­Limits für die Stop-Loss-Order und die Start-Buy-Order bestimmt.“ Bei der Konfiguration des Systems dürfte es sich mit Blick auf die überragenden Ergebnisse nicht als Nachteil erwiesen haben, dass ­damals der Verlauf der TMT-Bubble bereits bekannt gewesen ist. Dass die mit dem Limitsystem erzielte Outperformance der Aktienfonds zwischen 34 bis 40 Prozent lag, bei US-Aktien aber „nur“ bei 16 Prozent, dürfte daran liegen, dass im S&P 500 der Maximum Drawdown in der Technologie- und der Finanzkrise vergleichsweise deutlich ­geringer ausfiel. Ein Indiz dafür, dass mit Blick in den Rückspiegel optimiert wurde, könnte auch der Gebrauch des eher ungewöhnlichen 183-Tage-Durchschnitts sein. Davon, dass ein Risiko-Overlay ein Buy-and-Hold renditetechnisch langfristig schlagen soll, geben sich selbst die „Finanz­ingenieure“ überrascht: „Die Renditeerwartung ist in allen untersuchten Fondskategorien unter dem Einsatz von Limits komplett erhalten geblieben. Das ist eher verwunderlich, da die Rendite­erwartung mit abnehmendem Risiko bei Kapitalanlagen eher sinkt.“

Trotz Overlay Verlust von 50 Prozent
In der Praxis, genauer gesagt im FI Fund, performte Stop+Go leider nicht ganz so toll. Nach Fondsanteilseinbrüchen in insgesamt eigent­lich guten Aktienjahren von etwa je 25 Prozent in den Jahren 2008 und 2011 und etwa zehn Prozent in den Jahren 2010 und 2012 sowie einem rapide gesunkenen Anlagevolumen wurde der Fonds im März 2014 von der Verwaltungsgesellschaft liquidiert. Dabei war der Dachfonds in Single-Fonds namhafter – aber nicht immer billiger – Anbieter wie Franklin Templeton, Flossbach von Storch, Loys oder Carmignac investiert. Beim FI kommt für Stop+Go bei beispielsweise einem Anlagebetrag von 10.000 Euro noch eine jährliche Gebühr von 1,43 Prozent hinzu.

Durchaus selbstkritisch konstatiert Marcus Renziehausen zwei Fehler: „Erstens haben wir den Fonds nicht in den öffentlichen Vertrieb gegeben. Das Volumen ist im Zuge der Finanzkrise so gering geworden, dass die Fixkosten gigantisch angestiegen sind. Zuletzt lagen die Kosten bei knapp zehn Prozent pro Jahr. Zweitens wurden im Rahmen der Fondskriterien Optionen gehandelt. Diese haben das Ergebnis stark belastet. Letztendlich war es für uns eine logische Entscheidung, den Fonds zu liquidieren und uns auf unser Kerngeschäft zu konzentrieren: individuelle Kundendepots mit Stop+Go abzusichern.“ Die exorbitante Kostenbelastung bemängelt auch die Verwaltungs­gesellschaft IP Concept anlässlich der Liquidierung im Schlussbericht Ende März 2014: „Im Berichtszeitraum erreichte der Fonds eine Wert­entwicklung von -3,57 Prozent und schnitt damit schlechter ab als der MSCI World Index, der im gleichen Zeitraum +7,75 Prozent erzielte. Die Kursentwicklung des Dachfonds wurde primär durch eine sehr hohe Kostenbelastung innerhalb des Fonds stark beeinträchtigt. Da das Fondsvolumen weiterhin stark gesunken ist, wirken sich die Fondskosten auch direkt auf die Renditeentwicklung des Fonds aus.“ Das zum Stichtag verbliebene Nettofondsvolumen: 1.284.662,72 ­Euro. Daraus errechnete sich eine Total Expense Ratio von 5,76 Prozent. 2012 und 2013 betrugen die laufenden Kosten laut Klageschrift je saftige 9,22 Prozent, was es nahezu aussichtslos machte, bei eingeschränkten Aktienrisiken auf einen positiven Return zu kommen. ­Immerhin sparten sich die Anleger regelmäßig Performance Fees.

So weit, so schlecht. Wenig überraschend hat sich der erwähnte Anleger von einem Aktiendachfonds mit Risiko-Overlay doch etwas mehr als einen Verlust von etwa 50 Prozent versprochen. Auf seinem Klageweg stößt er nun auf Hindernisse, mit denen alle Investorengruppen hadern können – egal ob Klein- oder Großanleger. Wie der portfolio institutionell vorliegenden Klageschrift zu entnehmen ist, kritisiert der Anleger nicht nur die offensichtlich nicht funktionierende­ Verlustbegrenzung, sondern zunächst die Kostenbelastung und die Risikoaufklärung im Verkaufsprospekt. In diesem wird der Fonds laut Klageschrift der zweitniedrigsten Risikoeinstufung „konservativ“ zugeordnet. Zudem sei der Fonds vom Berater als „konservative Anlage“ dargestellt worden. Später wurde der Fonds – ohne das Wissen des Anlegers – in den „Wesentlichen Anlegerinformationen“ der zweitriskantesten Stufe zugeordnet. Weiter enthält der Prospekt eine lange Risikoliste, die unter anderem das allgemeine Marktrisiko, das Zinsänderungsrisiko, das Bonitätsrisiko, das unternehmensspezifische Risiko, das Währungsrisiko, das Branchenrisiko, das Verwahr­risiko und so weiter aufführt – nicht aber die aus Anlegersicht für den Schaden verantwortlichen Risiken: die hohe Kostenbelastung und ein nicht funktionierendes Anlageentscheidungssystem. Als weiterer Kritik­punkt ist die aufgrund der Konzentration der Anlage in einem Fonds mangelnde Diversifikation aufgeführt. Die Fokussierung auf einen Fonds führt der Kläger auf den Interessenkonflikt zurück, „dass die Beklagte nun durch eine Anlage in einen von ihr initiierten und verwalteten Fonds deutlich höhere einmalige und laufende Erträge generieren konnte als bei einer Anlage in Fremdfonds, wie dies zunächst erfolgt war“. Auf den Interessenkonflikt zwischen dem bestmöglichen Kundeninteresse und Verdienstinteresse sei der Kläger nicht hingewiesen worden.  

Gerichtsstreit im Großherzogtum
Daneben bestehen Rechtsrisiken aber noch in einem weiteren Punkt: nämlich dem des Gerichtsstands. Bezüglich diesem steht im Fondsprospekt unter Artikel 18, dass jeder Gerichtsstreit der Gerichtsbarkeit im Großherzogtum Luxemburg unterliegt. Damit steht dieser Fonds auch nicht allein da: Laut der Studie des Beraters Kommalpha zu institutionellen Publikumsfonds von 2014 sind 62 Prozent dieser Vehikel in Luxemburg, aber nur 19 Prozent in Deutschland registriert. Auch wegen dieser Verteilung besteht für Schlichtungsverfahren für Verbraucher das Fin-Net. Dieses Netz nationaler Schlichtungsstellen dient seit 2001 dazu, Finanzstreitigkeiten in den Ländern des Euro­päischen Wirtschaftsraums außergerichtlich beizulegen. Laut Bafin kann bei in Luxemburg aufgelegten Fonds ein Schlichtungsverfahren bei der Luxemburger Finanzaufsicht CSSF beantragt werden. Falls dieses nicht erfolgreich ist, bleibt nur der Klageweg. Sich an die Bafin als die für den Vertriebsstandort Deutschland zuständige Behörde zu wenden, hätte in diesem Fall nichts gebracht, da der Fonds nicht zum öffent­lichen Vertrieb zugelassen war.

Bei IP Concept S.A. handelt es sich um eine luxemburgische ­Gesellschaft und beim FI Fund um einen in Luxemburg domizilierten Fonds. Weiter findet sich unter Artikel 18 aber, dass die Verwaltungsgesellschaft und die Depotbank „berechtigt sind, sich selbst und den Fonds der Gerichtsbarkeit und dem Recht eines jeden Vertriebslandes zu unterwerfen, soweit es sich um Ansprüche der Anleger handelt, die in dem betreffenden Land ansässig sind und im Hinblick auf Angelegenheiten, die sich auf den Fonds beziehungsweise Teilfonds beziehen.“ Der Kläger bittet deshalb um Zustimmung von IP Concept zu einem möglichen Gerichtsstand in Deutschland. Wie der Rechtsanwalt des Klägers moniert, ist das Verklagen der Verwaltungsgesellschaft in Luxemburg für den Kläger „sehr schwierig und teuer“. Weiter besteht nach Einschätzung eines Branchenexperten bereits ein Problem darin, in Luxemburg eine Kanzlei zu finden, die gegen den „Platzhirsch DZ Bank“ vorgeht. „Das ist schon fast unmöglich, da die DZ Bank mit den meisten Kanzleien schon selbst gearbeitet hat.“ IP Concept ist eine Tochter der DZ Bank und der IP-Concept-Homepage ist zu entnehmen: „DZ Privatbank S.A. ist eine der größten Banken am Finanzplatz Luxemburg und gleichzeitig der größte Auslandsstützpunkt der DZ-Bank-Gruppe.“ Außerdem erfordert eine Reise nach Luxemburg natürlich ein gewisses Zeit-, aber auch Geldbudget. Die deutsche Botschaft in Luxemburg teilt mit, dass zur Begleichung der Gerichtskosten nach Luxemburger Recht nur in der Regel die unter­legene Partei verpflichtet ist. Außerdem ist laut der Botschaft im Gegensatz zu den Rechtsvorschriften in anderen Ländern keine automatische Erstattung von Anwaltskosten vorgesehen.

Den Klägerwunsch nach Verlegung des Gerichtsstandorts beschied IP Concept abschlägig. In verschiedenen Schreiben teilt IP Concept dem Kläger mit, dass man zum einen gar keinen Anlass für eine gerichtliche Klärung sehe, zum anderen wegen der Gleichbehandlung von Anlegern eine Zustimmung zu einem deutschen Gerichtsstand ablehne. Fragwürdig nur, warum dann der im vorherigen Absatz zitierte Artikel 18 im Fondsprospekt zu finden ist. Denn KVGen­ und Verwahrstellen machen in der Regel von dieser Option keinen Gebrauch. Fragwürdig ist aber auch, ob an dieser Stelle mit dem Grundsatz der Anlegergleichbehandlung argumentiert werden darf.

Von namhaften Frankfurter Rechtsanwälten wird darauf hingewiesen, dass dieser Grundsatz zumindest im deutschen Investmentrecht gemäß Paragraf 26 Absatz 2 Nummer 6 KAGB nur innerhalb des jeweiligen Sondervermögens gelte. Wenn aber ein Anleger Ansprüche gegen die das Sondervermögen verwaltende KVG geltend mache, dann spiele sich das außerhalb des Sondervermögens ab, so dass nach deutschem Recht vorliegend nicht von einer unfairen oder ungleichen Behandlung der Anleger auszugehen wäre. Eine unterschiedliche Behandlung ist hierzulande möglich, soweit die entsprechende Transparenz für die Anleger geschaffen wird und die mittelbar beteiligten Anleger dadurch wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden. „Die Transparenz ergibt sich hier aus der Dokumentation in Artikel 18 des Prospekts, und die Gestattung eines Gerichtsstands in Deutschland führt nicht zu einer wirtschaftlichen Schlechterstellung der Anleger, da das Sondervermögen durch eine Klage gegen die Verwaltungsgesellschaft nicht belastet wird“, ist von den Anwälten zu hören. Zu einer Anfrage dieses Mediums wollten die DZ Privatbank und die IP Concept keine Stellungnahme abgeben.
 
Das EuGVVO weist grundsätzlich nach Deutschland
Aber nicht nur darum, sondern auch wegen der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen der Euro­päischen Union, EuGVVO, sehen die Rechtsanwälte kaum Raum für eine Ungleichbehandlung, da es für den privaten Anleger ohnehin die Möglichkeit gibt, seine Rechte in Deutschland geltend zu machen, obwohl es eine Gerichtsstandsvereinbarung gibt. „Je nachdem, welche Ansprüche der private Anleger geltend macht, kann ihm der Weg zu einem deutschen Gericht eröffnet sein, obwohl ein Passus zum ­Gerichtsstand im Verwaltungsreglement enthalten ist“, erläutert der Anwalt, der hierzu auf ein BGH-Urteil vom 6. März 2012 verweist. Gemäß dem Luganer Übereinkommen kann ein Verbraucher trotz ­einer anderslautenden Gerichtsstandsvereinbarung eine Klage aus ­einem Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung vor den ­Gerichten des Vertragsstaates erheben, in dessen Hoheitsgebiet er ­seinen Wohnsitz hat, sofern dem Vertragsabschluss in diesem Staat ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforder­lichen Rechtshandlungen vorgenommen hat. „Es spricht einiges dafür“, so die Meinung der Anwälte, „dass der BGH bei der Beurteilung internationalen Rechts Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO im Sinne seines Urteils­ vom 6. März 2012 anwenden wird, so dass die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts im Einzelfall bejaht werden kann.“ Allerdings dürfte es darauf ankommen, wo der einzelne Richter den Ort des schädigenden Ereignisses bestimmen wird. „Eine pauschale Aussage lässt sich leider nicht treffen“, bedauern die Anwälte. Mit dieser Ungewissheit sind für den Kläger auch Kostenrisiken verbunden. Wenn aber bereits die privaten Anleger in Deutschland klagen dürfen, können diese ja nicht ungleich behandelt werden, wenn einem institutionellen Anleger die in Artikel 18 des Prospekts transparent dargestellte Option eines Gerichtsstands in Deutschland eingeräumt wird.

Ermutigend ist für Kläger in spe aber, dass laut der Marktplattform Toros der höchste Gerichtshof Österreichs entschieden habe, dass für österreichische Fondsanleger die Vereinbarung des Gerichtsstands Luxemburg widerrechtlich und damit unwirksam ist. Eine entsprechende Grundsatzentscheidung traf auch der EuGH 1976. Grundsätzlich rät Toros Anlegern von Luxemburger Fonds die Gerichtsstand-Problematik im Vorfeld zu umschiffen, indem man sich vor dem Kauf der Investmentfondsanteile schriftlich bestätigen lässt, dass diese den Gerichtsstand Deutschland für Anlegerklagen akzeptiert.

Wenn jedoch die Verlegung nach Deutschland tatsächlich gelingt, bringt dies andere Komplikationen mit sich. Die Rechtsanwälte aus Frankfurt am Main weisen darauf hin, dass in diesem Fall vor einem deutschen Gericht über Ansprüche zu urteilen ist, die in der Regel nach luxemburgischen Recht zu beurteilen sind. Zumindest die jeweils relevanten investmentrechtlichen Vorschriften seien dann die des Großherzogtums. „Ein deutscher Richter tut sich in der Regel schwer, wenn er ausländische Gesetze anwenden muss. Nicht selten beauftragt er dann einen Gutachter wie beispielsweise einen Rechtsprofessor, der sich im luxemburgischen Recht auskennt“,  so der Hinweis der Anwälte. „Das macht den Prozess kompliziert und langwierig, im Falle eines Unterliegens auch teurer.“

Gerichtsstandort muss in Due Diligence
Wie man es nun rechtlich dreht und wendet: Der Gerichtsstand Luxemburg ist für deutsche Anleger aller Couleur eine mehr oder minder große Hürde, auch wenn sich Anlegerschutzvereinigungen oder Kanzleien mit Anregungen zu Sammelklagen selbst auf den Plan rufen. Im Zweifelsfall muss ein Anleger auch davon ausgehen, dass die Anbieterseite lieber einen Reputationsschaden in Kauf nimmt. In der Konsequenz muss der Gerichtsstand einen wesent­lichen Punkt in der Due Diligence einnehmen. Anleger sollten insbesondere dann vorsichtig werden, wenn nicht unmittelbar erkennbar ist, dass für die Standortwahl Luxemburg internationale Vertriebs­ambitionen des Anbieters oder alternative Assets sprechen. Den ­Gerichtsstandort zu berücksichtigen, ­lohnte sich nicht zuletzt für Investoren von griechischen Staatsanleihen, nachdem trotz Default in London emittierte Anleihen zu 100 Prozent zurückbezahlt wurden.

Vo
Patrick Eisele

portfolio institutionell, Ausgabe 07/2016

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