(Diese Meldung wurde um 12.00 am 10. Juni klargestellt - Die Redaktion)
DÜSSELDORF - Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Steuerfreiheit der berufsständischen Versorgungswerke zunächst bestätigt. Wie aus dem Urteil des Gerichts (Az. 6 K 3127/06 K G F) hervorgeht, genießt die gesamte Anlagetätigkeit dieser Einrichtungen, unabhängig von der steuerlichen Qualifikation als "gewerblich" oder "passiv", Steuerfreiheit.
Damit wurde der Klage eines nicht genannten Versorgungswerks gegen das Finanzamt Düsseldorf stattgegeben. Da das Finanzamt Revision einlegte, muss der Bundesfinanzhof endgültig darüber entscheiden. "Wir gehen davon aus, dass sich der Bundesfinanzhof diesem Urteil anschließt und haben die Hoffnung, dass dessen Entscheid bis Jahresende kommt", sagte Josef Brinkhaus, Steuerexperte und Rechtsanwalt bei Clifford Chance.
Versorgungswerke sind nach den Paragrafen 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG und 3 Nr. 11 GewStG steuerbefreit. Bislang bestehende Rechtsunsicherheiten führten dazu, dass die Versorgungswerke beim Eingehen von Beteiligungen Sorge hatten, mit dem Investment steuerpflichtig zu werden, sich steuerlich sogar zu infizieren und damit ihre gesamte Steuerbefreiung zu gefährden.
Aus Vorsichtsgründen, so Brinkhaus, haben Versorgungswerke ihre Anlagepolitik häufig auf die Praxis des jeweiligen Finanzamts abgestellt. Geurteilt wurde aber nur darüber, wie weit die Steuerbefreiung greift. Die gesamte Steuerbefreiung war nicht gefährdet. Besonders groß war die Rechtsunsicherheit in Düsseldorf. Dort hatten Finanzbeamte die Steuerfreiheit im Falle einer unternehmerischen Beteiligung oder gewerblichen Verpachtung bezweifelt. Beides traf auf den Kläger zu.
Das Finanzgericht Düsseldorf sah allerdings keinen eigenständigen ertragsteuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art. Vielmehr unterliege das Versorgungswerk mit seiner gesamten Tätigkeit der Steuerbefreiung. Die Befreiungsvorschriften würden unabhängig von einer möglichen Wettbewerbsbeeinträchtigung eine Differenzierung nach steuerfreien vermögensverwaltenden und steuerpflichtigen gewerblichen Kapitalanlagen nicht zulassen.
Zur Begründung wurde unter anderem auf den Sondervermögenscharakter, der einheitlich den Anspruchsberechtigten dienen soll, sowie auf die gesetzlichen Rechnungslegungsvorschriften für Lebensversicherungen verwiesen, die bezüglich der Vermögensanlage eine sogenannte "Einheitstheorie" vorsehen.
Auch Brinkhaus hält es für falsch, von zwei unterschiedlichen Betrieben auszugehen. "Diese Rechtsunsicherheit bestand auch bei der Einbringung von im Direktbestand gehaltenen Immobilien in einen Spezialfonds, da hierbei vom Finanzamt eine steuerliche Veräußerung erkannt wurde. Weiter kam es vor, dass Beamte in der Veräußerung einer Vielzahl von Objekten einen gewerblichen Grundstückshandel sahen." Die Steuernachzahlungen hätten sich in diesen Fällen auf hohe Summen belaufen.
portfolio institutionell newsflash 09.06.2010/pe/jan





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