BRÜSSEL/BERLIN - Institutionellen Anlegern droht der Verlust von schon sicher geglaubten Steuererstattungen in Millionenhöhe. Gemäß dem sogenannten Steko-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind nämlich Wertminderungen auf Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften im Jahr 2001 eigentlich steuerlich abzugsfähig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) will über das Steko-Urteil aber offenbar einfach hinweggehen. Dies beschloss im März die Bund-Länder-Arbeitsgruppe "InvStG".
In einer portfolio institutionell vorliegenden E-Mail schreibt Regierungsdirektor Klaus Poppenberg, Referat Körperschaftssteuer des BMF: "Es bestand Einvernehmen, dass sich die Steko-Entscheidung nicht auf der Ebene des Fonds, sondern auf der Ebene des Anlegers auswirkt. In der Terminologie des InvStG heißt das, dass der Fonds-Aktiengewinn nicht geändert werden darf. Ich bitte deshalb sicherzustellen, dass die Fonds-Aktiengewinne nicht geändert werden." Diese Auffassung der Arbeitsgruppe InvStG soll Eingang in das begleitende BMF-Schreiben finden, über das die Körperschaftssteuer-Referatsleiter befinden.
Versicherer haben bereits gemeinsam beim BMF gegen dessen Pläne, die im Widerspruch zum EuGH stehen, interveniert. Ihnen würden sonst hohe Beträge entgehen. Schließlich verlor zum Beispiel der Euro Stoxx 50 im Jahr 2001 18 Prozent. Zudem lag damals die Aktienquote deutscher Versicherer noch bei 20 Prozent. Im Konzernabschluss der Allianz sind zum Beispiel für 2001 Abschreibungen auf Kapitalanlagen in Höhe von 2,4 Milliarden Euro vermerkt.
GDV, die Berliner Lobby der deutschen Versicherer, sagte zu dem Steko-Urteil: "Die Umsetzung des Urteils kann auf verschiedenste Art und Weise erfolgen, ohne dass sich im Ergebnis letztendlich steuerliche Einbußen für die Unternehmen ergeben. Der GDV ist ebenso wie die Verbände der Kreditwirtschaft in die Diskussion eingebunden."
Zu den Leidtragenden des Steko-Urteils zählen auch die KAGen. Für diese ist der Aufwand sehr hoch, rückwirkend für 2001 den Aktiengewinn festzustellen. Mehr als diese Mühen fürchten die KAGen laut Insidern allerdings den Zorn ihrer Kunden.
Bereits zuvor hat der BVI dem BMF vorgeschlagen, für die Nachberechnungen einen Wirtschaftsprüfer zu engagieren und die Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Dieses Vorgehen wäre, anders als bei der vom BMF angestrebten Lösung, für Investoren finanziell immer noch interessant.
Hintergrund des Steko-Urteils ist, dass es 2001 wegen der Umstellung des köperschaftssteuerlichen Anrechnungsverfahrens auf das Halbeinkünfteverfahren beziehungsweise auf ein Beteiligungsprivileg zu einem Auseinanderfallen der Anwendungszeitpunkte kam. Während Gewinne und Verluste auf ausländische Kapitalgesellschaften bereits 2001 steuerfrei waren, war dies für inländische Kapitalgesellschaften erst 2002 möglich.
Diese Ungleichbehandlung hat der EuGH als nicht gerechtfertigt eingestuft und ausgeführt, dass Wertminderungen auf ausländische Kapitalgesellschaften in Deutschland steuerlich abzugsfähig sein müssen.
portfolio institutionell newsflash 14.04.2010/pe-jan/
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14.04.2010
Finanzministerium will offenbar Steuererstattung streichen
Versicherer haben bereits gegen die Pläne des Ministeriums interveniert.
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