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17.06.2010

Für den Fiskus heiligt der Zweck noch lange nicht die Mittel

Das neue Erbschaftssteuerrecht bestraft Unternehmen, die für Direktzusagen Kapital ansammeln und es in Anleihen oder Investmentfonds investieren.

Das neue Erbschaftssteuerrecht bestraft Unternehmen, die für Direktzusagen Kapital ansammeln und es in Anleihen oder Investmentfonds investieren. Dieses Geld fällt in die Kategorie "Verwaltungsvermögen". Unternehmen, die von der Verschonung Gebrauch machen wollen, müssen daher die Quote des Verwaltungsvermögens senken.

Im November 2006 ist das damals gültige Erbschaftssteuer­recht für verfassungswidrig erklärt und ein neues Gesetz ausgearbeitet­ worden. Es folgte eine Übergangsphase, in der Unternehmen Eigentumsübertragungen noch nach dem alten­ Recht vollziehen durften. Dadurch gerieten manche Probleme, die nach dem neuen Recht auftreten würden, erst einmal in den Hintergrund. Dazu zählt auch die veränderte Situation, die für Vermögen entsteht, das für die Bedienung künftiger Pensionsverpflichtungen vorgesehen ist. Das neue Recht unterscheidet zwischen dem guten, verschonungswürdigen Betriebsvermögen und dem Verwaltungsvermögen, das die neu eingeführte Verschonung vor der Erbschaftssteuer ausbremst, wenn zuviel davon im Unternehmen vorhanden ist. Familienunternehmen, die vorausschauend Kapital für Rentenzahlungen gebildet und angelegt haben, laufen somit Gefahr, dass diese Vorsorge im Erbfall vom Fiskus durch eine höhere Steuerbelastung bestraft wird.
Allianz Pension Consult wurde auf dieses Problem aufmerksam, als nach der Verabschiedung des Bilmog gezielt Unternehmen angesprochen wurden, die über ausreichend finanzielle Liquidität zur Ausfinanzierung und Saldierung von Pensionsverpflichtungen verfügen. "In diesen Gesprächen stießen viele familiengeführte­ Unternehmen darauf, dass nicht jedes Pensionsvermögen erbschaftssteuerlich begünstigt ist", sagt Dietmar Ketzer, Senior Consultant bei der Allianz­ Pension Consult GmbH in Stuttgart. Er hält das für eine­ "unglückliche" Situation: "Ausgerechnet jene Unternehmen, die die Finanzkrise aufgrund großer Liquiditätspolster gut überstanden haben, sind härter­ betroffen und latent gefährdet, nicht die Voraussetzungen für die erbschaftssteuerlichen Begünstigungen von Betriebsvermögen zu erfüllen." Die Kapitalanlagen, die für das Pensionsvermögen gewählt werden können, sind nämlich nicht samt und sonders "gutes" Betriebsvermögen im Sinne des Fiskus. Als Verwaltungsvermögen werden zum Beispiel Pfandbriefe, Anteile an Investmentfonds und Zertifikate eingestuft, Spar- und Festgeldkonten hingegen nicht. Die Liquidität in den Unternehmen werde aber keineswegs nur auf Festgeldern geparkt. Es komme immer auf den jeweiligen Zweck an. "Allenfalls die Liquidität, die für kurzfristige operative Zwecke vorgesehen ist, befindet sich in unschädlichen Anlagen. Damit lässt sich aber nur eine Verzinsung unterhalb der Inflationsrate erreichen. Im Übrigen nutzen die Finanzvorstände stets das gesamte Anlage­spektrum", so Ketzer.
Das führt im Erbfall zum Problem. Damit die Regelverschonung (85 Prozent) in Anspruch genommen werden kann, muss das Verwaltungsvermögen weniger als 50 Prozent am Gesamtvermögen des Betriebes ausmachen. Wählt ein Unternehmen die günstigere Verschonungsoption (100 Prozent), dann darf das Verwaltungsvermögen die Grenze von zehn Prozent nicht erreichen. Der Verband der Familienunternehmen kritisiert in einer Stellungsnahme zu dem neuen Erbschaftsrecht: "Bedenkt man, was alles als vermeintlich nicht produktives Verwaltungsvermögen diskriminiert wird, so wird fast jedes Unternehmen, das in einer eigenen Immobilie arbeitet, oberhalb dieser Grenze liegen." Auch Ketzer warnt: "Es gibt nach unserer Beobachtung viele Familienunternehmen, die wegen ihrer vorausschauenden Liquiditätspolitik und Vorsorge für die Pensionsverbindlichkeiten in eine Falle bei der späteren Erbschaftssteuer laufen." Das liegt seiner Meinung nach an einer Inkonsequenz im Erbschaftssteuergesetz. Es unterscheidet nicht zwischen Verwaltungsvermögen, das zweckgebunden ist, und betriebsfremd eingesetztem Verwaltungsvermögen. Verwaltungsvermögen, das für eine Saldierung mit Pensionsverbindlichkeiten genutzt wird oder einer anderen Zweckbindung unterliegt, sollte laut Ketzer mit dem Betriebsvermögen gleichgestellt werden. Doch genau das ist nicht geschehen und es gibt auch keine Anzeichen, dass der Gesetzgeber diesen Punkt in absehbarer­ Zeit noch einmal nachbessert. Im Jahressteuergesetz 2010 sind zwar kleinere Änderungen im Erbschaftssteuerrecht geplant, sie betreffen aber nicht die Definition des Verwaltungsvermögens.

siehe Abbildung

_Mit Pensionsfonds auf der sicheren Seite

Selbst Unternehmen, die ein CTA-Modell für die Auslagerung und damit eine­ bindende Zuordnung von Pensionsvermögen gewählt haben, laufen­ Gefahr, im Erbfall vom Fiskus bestraft zu werden. "Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte eine externe Ausfinanzierung mit ­einem Pensionsfonds oder mit einem Versicherungsprodukt vornehmen. Dann richten sich die Forderungen gegen einen Dritten, so entsteht kein steuerlich benachteiligtes Verwaltungsvermögen", erläutert Ketzer. Die unterschiedliche Behandlung von Betriebs- und Verwaltungsvermögen könnte die Auslagerung von Pensionsvermögen auf externe Träger über die Wirkungen des Bilmog hinaus verstärken. Inner­halb eines Single-CTA oder einer Gruppentreuhand bliebe auch die Möglichkeit, Rückdeckungsversicherungen abzuschließen. Auch das würde sich günstig auf die Verwaltungsvermögensquote auswirken.­ "Die Unternehmen müssen aber nicht nur auf die Quote an sich achten,­ sondern durch die geänderte Rechtslage ist zugleich die Bemessungsgrenze für die Erbschaftssteuer volatiler geworden, weil bei börsennotierten Unternehmen nun der Börsenkurs maßgeblich ist", erläutert Ketzer.
Die eher willkürliche Trennung von Betriebs- und Verwaltungsvermögen führt teilweise zu widersprüchlichen Erscheinungen. Ein Unternehmen beteiligt sich zum Beispiel an einem Lieferanten, um eine langfristige Partnerschaft mit einer Kapitalverflechtung zu unterlegen. Diese Beteiligung bleibt allerdings unter 25 Prozent. Damit fällt sie unter das Verwaltungsvermögen, obwohl sie eigentlich einen wichtigen Teil der Wertschöpfungskette absichert. "In anderen Bereichen des Steuerrechts werden strategische Beteiligungen bereits ab einem Anteil von einem Prozent anerkannt. Im Erbschaftssteuerrecht gibt es dafür eine sehr hohe Einstiegshürde", erklärt Ketzer.

_Verschonungsoption ist nur Dekoration

Die Unternehmen müssen bei ihren Vorbereitungen auf den Erbfall entscheiden, auf welche Höhe sie die Verwaltungsvermögensquote­ senken: Auf unter 50 Prozent, damit die Regelverschonung in Anspruch genommen werden kann, oder auf unter zehn Prozent für die weitergehende Verschonungsoption. Nach den Erfahrungen von Allianz Pension Consult wird die völlige Verschonung vor allem dann angestrebt, wenn eine vorzeitige Vermögensübertragung zum Beispiel durch eine vorweggenommene Erbfolge geplant ist. In den übrigen Fällen­ gebe es eher eine Tendenz zur Regelverschonung. Die strengeren Auflagen für die Verschonungsoption sind über einen langfristigen­ Zeitraum schwerer zu steuern. Der Verband der Familienunternehmen bezeichnete die Verschonungsoption sogar als dekoratives Element im Erbschaftssteuergesetz, das eine Placebo-Funktion habe. Sie wird nach Auffassung des Verbandes kaum Nutzer finden.
Im Augenblick wird bei den Vorbereitungen auf den Erbübergang vor allem der Pensionsfonds genutzt, um Verwaltungsvermögen für die Rentenverpflichtungen auszulagern, stellt Ketzer fest. Die Wahl des Weges hänge allerdings vor allem von Faktoren ab, die nicht mit der Erbschaftssteuerproblematik direkt in Verbindung stehen. So ist zum Beispiel entscheidend, in welchem Umfang Risiken verlagert werden sollen. Ein knappes halbes Dutzend solcher Fälle hat Allianz Pension Consult bereits umgesetzt. Entlastung vom Gesetzgeber ist in dieser Sache nicht zu erwarten - im Gegenteil. In einem Punkt wird das Erbschaftssteuerrecht durch das Jahressteuergesetz 2010 sogar noch verschärft. "So war es bislang möglich, dass in mehrstufigen Konzernstrukturen mit Tochtergesellschaften, die bis zu 50 Prozent Verwaltungsvermögensquote haben, die Mutter dennoch die Zehn-Prozent-Grenze für die Verschonungsoption einhalten konnte", beschreibt Ketzer einen Sonderfall. Das war den Vätern des Erbschaftssteuergesetzes bei der Formulierung wohl "durchgerutscht" und wird nun abgeschafft.

 
Klaus Morgenstern
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