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23.02.2011

HINTERGRUND: Disput auf einer Depotbankkonferenz

Rudolf Siebel, BVI

Rudolf Siebel, BVI

Auslöser des Disputs war ein Bafin-Rundschreiben zur Anlagegrenzprüfung.

WIESBADEN - Auf der Custody- und Depotbankservices-Konferenz von IQPC in Wiesbaden war durch das Depotbankrundschreiben vom Juli 2010 ­Gesprächsstoff garantiert.

Das Rundschreiben sieht zur vorgeschriebenen Anlagegrenzprüfung durch die Depotbank zwei Modelle vor. Im ­Modell 1 kann die Depotbank auf das Fondsbuchhaltungs- und das Anlagegrenzprüfungssystem der KAG zugreifen. Im Modell 2 sind ­eigene Systeme vorzuhalten. Möglich ist auch eine Kombination.

Einig war sich die Branche darüber, dass für kleinere Depotbanken, die mit maximal zwei KAGen zusammenarbeiten, das Modell 1 die beste Wahl ist. Mittelgroße Depotbanken stehen jedoch vor einem Dilemma. Für sie reicht Modell 1 nicht aus. Eine "Vollausstattung" ­gemäß Modell 2, das bei Global Custodians längst Usus ist, dürfte sich aber auch nicht bezahlt machen. Weniger einig ist sich die Branche darüber, ob eine Depotbank im Modell 2 ein Fondsbuchhaltungs­system beziehungsweise eine Schattenbuchhaltung benötigt.

Ronald Knecht von Alpheus Solutions, ein Berater für Finanzdienstleister, sieht den Aufwand für Depotbanken als unterschätzt: "Ein bestandsführendes System reicht nach unserer Interpretation des Rundschreibens nicht aus. Benötigt wird eine (Schatten-)buchhaltung oder ein System, dass qualitativ die gleichen Ergebnisse zur Kontrolle liefert. Denn die Bafin verlangt, dass die Anteilswertberechnungen der KAG nicht nur plausibilisiert, sondern auch nachgerechnet werden", sagte er. Knecht beruft sich beim letzten Satz auf eine Auskunft der Aufsicht.

Dieser Interpretation stimmten die anwesenden Depotbanken in einer Wortmeldung jedoch nicht zu, denn laut Rundschreiben könne die Depotbank auch ein anderes geeignetes System alternativ zu ­einem Fondsbuchhaltungssystem einsetzen. Rudolf Siebel vom BVI, der Kostensteigerungen befürchtet, warf Knecht Lobbying vor und ­bezeichnete es als "problematisch", wenn Verbändepositionen zur ­Zulässigkeit des Einsatzes des Reportingsystems SAS 70 und zur Notwendigkeit von Fondsbuchhaltungsystemen unterlaufen werden.

Im betreffenden Arbeitskreis waren auch Wirtschaftsprüfer vertreten, die am Ende die Systeme abnehmen müssen. Doch nicht jeder vermutet in der Position von Knecht lediglich einen ausgeprägten Geschäftssinn. Jörg Kaden von Universal-Investment sagte: "Depotbanken fokussieren sich sehr stark auf die Anlagegrenzprüfung, berücksichtigen aber zu wenig die Kontrolle der NAV-Berechnung, Vergütungen und Markt­gerechtigkeitsprüfung, die explizit im Rundschreiben als wesentliche Prüfungspflichten der Depotbanken benannt wurden."

Ein konstruktiver Disput ist gut, kostet aber wertvolle Zeit. Denn ­gegenüber portfolio institutionell teilte die Bafin mit, dass im Modell 2 ein eigenes Fondsbuchhaltungssystem oder eine Schattenbuchhaltung benötigt wird. In beiden Modellen müssen die Depotbanken die Anteilswertberechnungen der KAGen auch nachrechnen können. Kontrolle bedeutet laut der Bafin, "dass die Depotbank die Richtigkeit der Anteilswertberechnung nachvollzieht." Nun läuft den Banken die Zeit davon. Bis ­Juli 2011 soll das Rundschreiben nämlich schon umgesetzt sein.

portfolio institutionell newsflash 23.02.2011/pe/jan

 
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