Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums schafft endlich Klarheit.
BERLIN - Unterstützungskassen konnten bislang bei Ehescheidungen allenfalls eine externe Teilung der Rentenansprüche vornehmen. Denn es war ungeklärt, wie der Fiskus mit Einmalbeiträgen bei der internen Teilung umgeht. Mitte November schaffte ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) endlich Klarheit.
Das Thema Versorgungsausgleich löst in vielen Unternehmen Stirnrunzeln aus. Zum einen lud der Gesetzgeber ihnen damit gehörig zusätzlichen Aufwand auf. Zum anderen bestanden längere Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes etliche Unklarheiten darüber, wie Betriebsrentenansprüche zwischen den ehemaligen Ehepartnern aufzuteilen sind.
Besonders Unternehmen mit Unterstützungskassenzusagen hofften, dass am besten keiner ihrer Mitarbeiter vor den Scheidungsrichter zieht, denn bis Mitte November war eine interne Teilung von U-Kassenzusagen de facto nicht möglich. "In der Unterstützungskasse sind keine Einmalbeiträge erlaubt, sondern nur gleichbleibende oder steigende. Bei der internen Teilung entsteht allerdings zwangsläufig ein Einmalbeitrag", schildert Dr. Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH, das Problem. Bringt ein Unternehmen in die U-Kasse einen Einmalbeitrag ein, verstößt es gegen Paragraf 4d Einkommensteuergesetz und darf die gesamten Zuwendungen an die Unterstützungskasse nicht als Betriebsausgaben geltend machen.
Zwar hatte die Finanzverwaltung im Entwurf eines BMF-Schreibens, der vor einigen Monaten den Verbänden zur Begutachtung vorgelegt worden war, signalisiert, dass die interne Teilung auch steuerlich flankiert werden soll. Doch anschließend war lange Zeit davon nichts mehr zu hören. Erst am 12. November wandte sich das Bundesministerium der Finanzen dann an die obersten Länderfinanzbehörden, um schriftlich zu einigen Auswirkungen des Gesetzes zur Struktur des Versorgungsausgleiches auf Unterstützungskassen und Pensionszusagen Stellung zu nehmen. "Damit sind nun alle wesentlichen Zweifelsfragen geklärt, so dass U-Kassen endlich auch die interne Teilung problemlos umsetzen können", sagte Andreas Buttler, geschäftsführender Gesellschafter des Beratungshauses Febs Consulting.
Mit dem Schreiben wird nun noch einmal klargestellt, dass die Ausgleichsberechtigten auch zum steuerlich anerkannten Kreis der Versorgungsberechtigten einer U-Kasse gehören. Das war auch so erwartet worden. Immerhin gab es bereits die Antwort auf eine gemeinsame Anfrage der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) und des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) an das Bundesfinanzministerium. "Mit dieser Anfrage sollte auch geklärt werden, ob ein Ausgleichsberechtigter körperschaftssteuerrechtlich als Angehöriger eines Unternehmers beziehungsweise Gesellschafters oder als Mitarbeiter einzustufen ist, wenn der zum Ausgleich Verpflichtete selbst Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter ist", sagte Jürgen Michael Bidenbach, Referatsleiter U-Kasse bei der Allianz Lebensversicherung.
In diesem Punkt hatte die Antwort des BMF bereits für Klarheit gesorgt. "Die Ex-Frau eines Unternehmers oder Gesellschafters wird körperschaftssteuerrechtlich zum Kreis der Unternehmer beziehungsweise Gesellschafter und deren Angehörigen gezählt. Dadurch erhöht sich durch die Scheidung unter Umständen die Anzahl der Leistungsempfänger, die dem genannten Personenkreis zuzurechnen sind. Diese Gruppe darf aber nicht die Mehrzahl der Versorgungsberechtigten ausmachen. Aber das dürfte nur bei sehr kleinen Kassen mit wenigen Anwärtern und Leistungsempfängern eine Rolle spielen", fügte Bidenbach hinzu.
Auch bei der externen Teilung bestanden Unsicherheiten. Bei dieser Variante kann die Unterstützungskasse de facto den Anspruch des Ausgleichsberechtigten zugunsten einer neuen Versorgung, die sich der Ausgleichsberechtigte "aussuchen" darf, abfinden. Doch diese von vielen Arbeitgebern gewünschte Lösung könnte gegen den Heiligen Gral der Unterstützungskasse, nämlich gegen die Zweckbindung, verstoßen.
"Das Kassenvermögen darf ohne Ausnahme nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eingesetzt werden. Bei einer externen Teilung kann der Ausgleichsberechtigte aber die Zielversorgung wählen und sich zum Beispiel auch für einen Riester-Vertrag entscheiden", so Henriette Meissner. Das wäre nach alter Lesart eigentlich ein Verstoß gegen die Zweckbindung. Der Versorgungsausgleich hatte daher dazu eine heftige Diskussion ausgelöst. Seine Brisanz zeigte sich auch daran, dass sich nicht nur die Aba und der GDV für die externe Teilung stark machten, sondern auch alle acht Arbeitgeberverbände und der Steuerberaterverband. "Allerdings hatte das BMF bereits in seiner ersten Antwort Ende August an die Aba und den GDV signalisiert, dass die Vermögensbindungspflicht der U-Kasse einer solchen Übertragung nicht im Wege steht", ergänzte Bidenbach. Eine verbindliche und öffentlich gemachte Festlegung fehlte bislang aber.
Bei der internen Teilung hingegen kann der Arbeitgeber auch nach dem neuen BMF-Schreiben nicht gegen Zahlung eines Einmalbeitrags die aus der Teilung erworbenen Ansprüche eines Ausgleichsberechtigten ausfinanzieren. "Das ist allerdings in der Praxis auch nicht notwendig", meint Febs-Chefmathematiker Manfred Baier, "denn bei einer kongruenten Rückdeckung kann ja aus der bestehenden Versicherung Geld entnommen werden." Diese Entnahme ist nach dem BMF-Schreiben steuerunschädlich, sofern der neue Rückdeckungsvertrag beim selben Versicherer abgeschlossen wird. "Sollte dass Geld in der vorhandenen Rückdeckungsversicherung nicht reichen, zum Beispiel im Falle einer Leistungszusage, dann kann das Unternehmen die fehlende Summe nur durch laufende Beiträge ausfinanzieren. Ein Einmalbeitrag, mit dem auf einen Schlag diese Lücke geschlossen wird, ist bei Anwärtern nicht erlaubt", informiert Bidenbach. Nachdem die zentralen Fragen vom BMF beantwortet wurden, sind nun die Familienrichter am Zuge, die letztlich bestimmen, wie geteilt wird. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Richter die Mühe machen, in die Niederungen der bAV herabzusteigen. Keinem wäre zum Beispiel gedient, wenn auch extrem niedrige Deckungskapitalbeträge geteilt werden, die am Ende zu einigen Cent Monatsrente führen.
Obwohl ein wesentliches Hindernis für den Versorgungsausgleich mit dem BMF-Schreiben aus der Welt geschafft worden ist, harren einige "Randprobleme" immer noch einer Lösung. So ist bei Riester-Verträgen, die ja als Zielversorgung zugelassen sind, noch nicht abschließend geklärt, wie die Zulagen aufzuteilen sind. "Die Schwierigkeiten entstehen vor allem dann, wenn später einer der in die Teilung Einbezogenen eine zulagenschädliche Verwendung vornimmt", gibt Michael Schielein, Referatsleiter bAV beim Fachstab Betrieb der Allianz Lebensversicherung, zu bedenken. Unter diesen Umständen fordert die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bekanntlich die Zulagen zurück. Die Frage ist nur, in welchem Umfang? "Derzeit werden zwei Verfahren diskutiert.
Es gibt unterschiedliche Ansichten bei der ZfA und der Bafin. Werden der Teilung die Zulagen zugrunde gelegt, die im Ehezeitraum angefallen sind, oder jene, die in diesem Zeitraum tatsächlich dem Vertrag zugeflossen sind? Schließlich kann der Riester-Sparer bis zu zwei Jahre nach Ablauf eines Jahres die Zulagen beantragen. Daher liegt zwischen Anfall und Zufluss eine zeitlicher Spanne", fügte Schielein hinzu. In der Praxis würde die Finanzverwaltung nach der jetzt vertretenen Auffassung dem Ausgleichsberechtigten, obwohl er nie etwas von den später hinzukommenden Zulagen gesehen hat, eine Steuerrechnung für die schädliche Verwendung der ehezeitlich erdienten Zulagen zukommen lassen. Es gibt noch einen weiteren kniffligen Punkt: Wählt ein Ausgleichsberechtigter einen Riester-Vertrag als Zielversorgung bei einer externen Teilung, so öffnet er zugleich ein Hintertürchen, um sofort an das Geld zu kommen und nicht erst ab Renteneintritt. Riester-Verträge dürfen gekündigt werden. Dann müssen zwar die Zulagen zurückgezahlt werden, aber auf diesem Wege ließe sich die bAV kapitalisieren. Es ist unwahrscheinlich, dass Geschiedene diese Möglichkeit völlig ignorieren.
_Tausche Betriebsrente gegen Ferienhaus
Für das Klientel der Gesellschafter-Geschäftsführer, bei denen oftmals recht hohe Versorgungen eingerichtet worden sind, haben einige bAV-Experten einen ganz speziellen Rat parat. "Sie sollten es gar nicht erst zu einer Teilung der bAV kommen lassen", sagte Schielein. Auch Henriette Meissner weist auf die Möglichkeit einer Vereinbarung zwischen den in Scheidung lebenden Ehegatten hin. "Bereits im Vorfeld der Scheidung sollte in Erwägung gezogen werden, wie eine Teilung vermieden werden kann. Es werden doch ohnehin auch für andere Vermögenswerte Abmachungen getroffen, warum also die Betriebsrente nicht gleich mit einbeziehen", gibt sie zu bedenken. "Versorgungsanwartschaften stellen bei Nachfolgeregelungen beziehungsweise beim Unternehmensverkauf regelmäßig ein Hindernis dar. Ein geschäftsführender Gesellschafter kann da schon einmal verzichten, seine Ex-Frau wird dazu nicht bereit sein." Daher gilt für diese Klientel, die ohnehin vieles regeln muss, salopp gesagt: Tausche Betriebsrente gegen Ferienhaus.
Zwar muss auch bei solch einer Lösung ein wenig gerechnet werden, damit ein fairer Interessensausgleich zustande kommt, aber dieses Verfahren bietet mehrere Vorteile. Zum einen bleibt die ursprüngliche Rente für den Ausgleichspflichtigen erhalten. Zum anderen spart sich das Unternehmen Aufwand und möglicherweise sogar Ärger. Der Ausgleichsberechtigte wird bei einer internen Teilung wie ein ausgeschiedener Betriebsrentenanwärter behandelt. Es ist also eine Anwartschaft mehr zu führen. Damit taucht durch die Teilung in der Firma ein Dritter auf, der dem Inhaber erwartungsgemäß wegen der Scheidung nicht unbedingt wohlgesonnen ist. Das kann bei einem Unternehmensverkauf Probleme bereiten.
Der Versorgungsausgleich ist für Unternehmen vor allem lästige Zusatzpflicht, für Berater gegebenenfalls zusätzliches Geschäft. Wer einen Kunden zum Beispiel frühzeitig auf die Möglichkeit einer Vereinbarung hinweist, mit der eine Teilung der Betriebsrentenansprüche verhindert werden kann, macht damit nicht nur Eindruck. Er hilft auch, den Rosenkrieg um die richtige Berechnung zu vermeiden, und hält das bislang angesammelte Kapital beim ursprünglichen Versorgungsträger. Eine Vereinbarung kann jederzeit geschlossen werden.
portfolio institutionell newsflash 22.12.2010/kmo/jan





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