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04.08.2010

HINTERGRUND: Mehr Freiraum bei der Beteiligungsquote

Markus Wollenhaupt

Markus Wollenhaupt

Die Quote wurde Anfang Juli von zehn auf 15 Prozent erhöht.

FRANKFURT - Gut zweieinhalb Jahre nach der Novellierung des Investmentgesetzes ist nun auch die Anlageverordnung an die entsprechenden Neuerungen angepasst worden. Am 1. Juli trat die dritte Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung in Kraft.

Vor allem im Bereich der Beteiligungen kommen auf Versicherungen einige Änderungen zu. So erhöht sich beispielsweise die Beteiligungsquote von zehn auf 15 Prozent. Außerdem wurde die Bezugsgröße für den Erwerb eines Unternehmens verändert. Während Versicherer bislang nicht mehr als zehn Prozent des Eigenkapitals eines Zielunternehmens erwerben durften, dürfen sie nun bis zu einem Prozent ihres gebundenen Vermögens in ein Zielunternehmen investieren.

Ebenfalls Auswirkungen auf die Beteiligungsquote hat die überarbeitete Ziffer 14c im Paragraf zwei, wonach bestimmte geschlossene Fondsprodukte fortan unter die Immobilienquote fallen. "Das schafft mehr Luft im Beteiligungsbereich. Denn geschlossene¬ Immobilienfonds haben in der Vergangenheit zum Teil viel Platz in der Beteiligungsquote eingenommen", sagte Markus Wollenhaupt, Rechtsanwalt bei Linklaters in der Investment Management Group.

Um unter der Immobilienquote geführt zu werden, müssen geschlossene Fonds bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Eine wesentliche Bedingung: Der Fonds muss reguliert sein. "Das trifft vor allem auf Luxemburger Vehikel zu", so Wollenhaupt. Die meisten geschlossenen Fonds - auch die deutschen - sind nicht reguliert und fallen weiter unter die Beteiligungsquote. Es steht zu befürchten, dass die Finanzaufsicht mit dieser Regelung den Fondsstandort Luxemburg stärkt und deutsche Vehikel ins Hintertreffen geraten.

Für Wollenhaupt geht die Neuregelung für geschlossene Immobilienfonds deshalb auch nicht weit genug. "Ziffer 14c in der Anlageverordnung ist zwar nicht der große Wurf. Es ist aber ein erster Schritt in die richtige Richtung. Die Erwerbbarkeit von geschlossenen Fonds für die Immobilienquote sollte aber noch weiter ausgebaut werden", so der Experte. Eine echte Innovation sieht er stattdessen in einem anderen Punkt der Verordnung. Unter die Immobilienquote dürfen Versicherer nun auch Investitionen in Darlehen von Immobiliengesellschaften rechnen. "Das ist eine gute Möglichkeit, um steuerlich effizient zu strukturieren", meint Wollenhaupt. Ebenfalls wichtig sei der Wegfall der bislang bestehenden Objektgrenze für Immobiliengesellschaften.

Einen ungeklärten Punkt der Verordnung sieht der Linklaters-Rechtsanwalt in den qualitativen Beschränkungen für Beteiligungen. Demnach ist in der Beteiligungsquote nur zulässig, was über ein Geschäftsmodell verfügt und unternehmerische Risiken eingeht. "Diese Kriterien sind relativ unscharf. Es gibt dazu bisher kein einheitliches Verständnis am Markt", so Wollenhaupt.

Ein Beispiel: Ein geschlossener deutscher Fonds mit fünf Immobilien ist nicht reguliert und fällt unter die Beteiligungsquote. Fraglich ist jedoch, ob der Fonds unternehmerisch tätig ist. Denn sein Wert bestimmt sich allein aus dem Wert der gehaltenen Immobilien. Wenn der Fonds die qualitativen Anforderungen an Beteiligungen nicht erfüllt, dürfte er entsprechend nicht unter die Beteiligungsquote fallen.

Angesichts dessen fürchtet Wollenhaupt: "Es gibt Typen von geschlossenen Fonds, bei denen man nicht mehr sicher sein kann, dass eine Zuordnung zur Beteiligungsquote künftig möglich ist. Unproblematisch sind wohl Private-Equity-Fonds und Infrastrukturfonds. Aber Immobilienfonds mit reiner Buy-and-hold-Strategie könnten durchaus Probleme bekommen."

Dies sei besonders in Verbindung mit der "verunglückten" Übergangsregelung ein Problem, in der es laut Wollenhaupt keine klare Aussage dazu gibt, ob Fonds, die die qualitativen Kriterien nicht erfüllen, Bestandsschutz genießen. Die Befürchtungen einiger Marktbeobachter, dass Sonstige Sondervermögen als Fondsinvestment nach der neuen Verordnung nicht mehr zulässig sein werden, haben sich indes nicht bewahrheitet. Sonstigen Sondervermögen sind im Katalog der Beteiligungsquote nach wie vor enthalten.

portfolio institutionell newsflash 04.08.2010/ kbe/jan

 
Kerstin Bendix
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