Anzeige

Portfolio Magazin

portfolio institutionell

Ausgabe 4/12

2012
10 Jahre portfolio institutionell

[ mehr ]


Verlagsprodukte

portfolio plattform Erneuerbare Energien

Aufbruch in eine neue Zeitrechnung!

[ mehr ]

Anzeige

Alles zum Thema
BÖRSE & FINANZEN
finden Sie hier

DAX
DAX 6.343,00 -1,44%
TecDAX 753,75 -1,16%
EUR/USD 1,2676 -0,03%

Quelle: Deutsche Bank / Realtime Indikation

Wertpapiersuche

Aktien Tops & Flops

MERCK 77,41 +1,65%
METRO 23,99 +0,57%
SAP 47,36 +0,39%
THYSSENKRUPP 14,80 -4,15%
LUFTHANSA 8,45 -3,76%
DT. BÖRSE 39,60 -3,46%

Fonds Top Performer 3 Jahre

Fondsname FA Perf. 3J.
Amundi Fds Eq Thai AF 188,21%
Allianz RCM Thaila AF 173,66%
KEPLER Asset Backe RF 171,38%
Fidelity Thailand AF 152,37%
MS INVF US Propert AF 137,86%

mehr

Wechselkurse interaktiv

Anzeige
portfolio-institutionell.de
13.09.2010

Neue Anlageverordnung: vorläufige Entwarnung für Spezialfonds

Mit der neuen Anlageverordnung ergeben sich für Versicherungsunternehmen einige Änderungen.

Mit der neuen Anlageverordnung ergeben sich für Versicherungsunternehmen einige Änderungen. Die anfängliche Sorge, dass Sonstige Sondervermögen dann als Fondsinvestments nicht mehr zulässig sein werden, scheint sich ­indes nicht zu bewahrheiten.

Die Änderungen der Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sind am 1. Juli in Kraft getreten. Sie enthalten sowohl Erleichterungen als auch Beschränkungen für Versicherer. Einige der Regelungen können als unmittelbare Reaktion auf die Finanzmarktkrise eingestuft werden. So wurde zum Beispiel die bisherige Streuungsquote für Anlagen bei Kreditinstituten von 30 auf 15 Prozent gesenkt. Die Änderung der bisher­igen Bezugsgröße bei Beteiligungsengagements ist zu begrüßen, da diese keinen Bezug zur finanziellen Situation des Versicherers hatte. Die künftige Bezugsgröße ist das gebundene Vermögen des investierenden Versicherers. Danach sind Anlagen auf jeweils ein Prozent des gebundenen Vermögens beschränkt. Die Mischungsquote für nicht notierte Beteiligungen und andere eigenkapitalähnliche Anlagen ist von zehn auf 15 Prozent angehoben worden.

Der Begriff der Beteiligung wird in der Anlageverordnung nun näher definiert. Neben den bisher geforderten Voraussetzungen muss das Zielunternehmen nun auch über ein Geschäftsmodell verfügen und unternehmerische Risiken eingehen, wobei der Kauf und Verkauf sowie die Verwaltung von Finanzanlagen innerhalb einer Beteiligungsgesellschaft kein mit unternehmerischen Risiken verbundenes Geschäftsmodell darstellt. Neben dem Wegfall der Drei-Objekt-Grenze ist als weitere positive Erweiterung der Anlagemöglichkeiten die Zulassung von Gesellschafterdarlehen an Immobiliengesellschaften zu werten, an denen das Versicherungsunternehmen beteiligt ist. Mit der nun eingeführten Möglichkeit einer Anlage in Immobilien in Form von "Aktien und Anteilen an geschlossenen Fonds" will der Gesetzgeber Versicherungsunternehmen die Möglichkeit eröffnen, über geschlossene Immobilienfonds im Rahmen der Immobilienquote weitere Immobilienunternehmen oder geschlossene Immobilienzielfonds zu halten, die sonst nur in der Beteiligungsquote erfasst würden. Diese neue Anlagemöglichkeit wird teilweise kritisch bewertet, da sich die aufgestellten Voraussetzungen für viele Anbieter als unüberwindbare Hindernisse darstellen. Aufgrund des neuen Beteiligungsbegriffs ist fraglich, ob diese Neuerungen in Einzelfällen zu einer­ Einschränkung des Spektrums für Anlageinstrumente führen. Die Vorgaben für diese neue Anlageklasse dürften insbesondere Anbieter geschlossener Fonds aus dem
(EU-)Ausland vor größere Herausforderungen stellen.

Bereits seit den letzten Änderungen der Anlageverordnung qualifizieren sich an OGAW-konforme Rohstoffindizes gebundene Investments für das gebundene Vermögen. Nun soll das Spektrum für Rohstoffanlagen erweitert werden. Ein Versicherer kann danach auch in inländische Sondervermögen anlegen, soweit über diese Rohstoffrisiken­ eingegangen werden. Auch ausländische Investmentanteile kommen in Betracht. An Rohstoffrisiken gekoppelte Anlagen und Hedgefondsanlagen unterliegen nunmehr separaten Mischungsquoten in Höhe von jeweils fünf Prozent. Mit der Zuweisung einer eigenen Quote für Rohstoffanlagen will der Gesetzgeber den Versicherern die Möglichkeit eröffnen, die den Rohstoffen innewohnenden Renditechancen umfassender zu nutzen. Alle Anlagen in Rohstoffrisiken sollen hierbei in die 35-prozentige Risikokapitalquote einbezogen werden. In der Begründung zur AnlV heißt es: "Der Anlageprozess und die Anforderungen für diese neue Anlageart werden sich an den bereits bestehenden Regelungen für Anlagen in Hedgefonds sinngemäß orientieren." Man könnte sagen, dass die anvisierte Erweiterung des Anlagespektrums für Rohstoffanlagen im Ergebnis wieder eingeengt wird. Einerseits ist unklar, was mit einer sinngemäßen Orientierung gemeint ist. Andererseits ist fraglich, inwieweit sich die Vorgaben zu Anlagen in Hedgefondsprodukte im weitesten Sinn überhaupt auf Rohstoffanlagen sinngemäß anwenden lassen, weil Rohstoffrisiken im Regelfall nicht deckungsgleich mit Hedgefonds­risiken sein dürften. Es bleibt insofern abzuwarten, welche Anforderungen die Bafin an Rohstoff­investments stellen wird und ob diese praxisgerecht sind.

Im Hinblick auf die Zulässigkeit von Anlagen in Asset Backed Securities (ABS) und Credit Linked Notes (CLN) sowie andere Anlagen, deren Ertrag oder Rückzahlung an Kreditrisiken gebunden ist, ist die Neuregelung des Paragrafen 2 um eine Alternative ergänzt worden. Die Regelung erfasst nun auch andere Anlagen, mittels derer Kredit­risiken eines Dritten übertragen werden. Auch verpackte Wertpapiere sollen demnach den gleichen Anforderungen wie ABS oder CLN unterliegen. Eine Aktualisierung des Rundschreibens der Bafin (VA) 1/2002 und der darin enthaltenen Hinweise und Anordnungen bezüglich Anlagen in ABS und CLN erscheint dringend geboten.

_Inklusive Sonstige Sondervermögen

Die aktuelle Anlageverordnung soll den seit 2007 eingetretenen Änderungen der Finanzmarkt-Gesetzgebung, insbesondere der Änderung des Investmentgesetzes (InvG) Rechnung tragen. Nach dem Wortlaut der AnlV qualifizieren sich, mit Ausnahme der explizit genannten Altersvorsorge-Sondervermögen, diejenigen Sondervermögen für das gebundene Vermögen, die in den Anwendungsbereich der Regelung in Paragraf 2 des Investmentgesetze fallen. Vom Wortlaut sind demnach grundsätzlich auch Sonstige Sondervermögen sowie Infrastruktur-Sondervermögen erfasst. Der Hinweis darauf, dass insbesondere der Änderung des Investmentgesetzes Rechnung getragen werde, lässt darauf schließen, dass auch Versicherer an den Anlagemöglichkeiten teilhaben sollen, die den Fonds seit der Novelle des Investmentgesetzes 2007 eröffnet sind. Vor Inkrafttreten der neuen AnlV­ hatte ein Entwurf von Hinweisen der Bafin zum Rundschreiben 15/2005 zur gegenwärtigen Zulässigkeit von Investmentvermögen für das gebundene Vermögen für Aufsehen gesorgt. Darin kam zum Ausdruck, dass die Versicherungsaufsicht den Verweis der AnlV auf das InvG nicht als dynamisch erachte und sich daher vorbehalte, besondere­ Anforderungen zu formulieren. Die mit den Hinweisen bekanntgewordene Sichtweise der Bafin hat keinen Niederschlag im Wortlaut oder der Begründung der neuen AnlV gefunden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bafin im Rahmen der Überarbeitung des Kapitalanlage-Rundschreibens 15/2005 diese Hinweise wieder aufgreift. Es bleibt daher spannend, ob und in welcher Form die Bafin die in den Hinweisen kundgetane Verwaltungspraxis umsetzt. Sollte die Bafin ihre Hinweise zu Fondsanlagen wieder aufgreifen, ist bei der Auflage und Verwaltung von Fonds für Versicherer unter anderem sicherzustellen, dass die Vermögensgegenstände des Fonds nicht nur nach dem InvG, sondern auch nach der Vorstellung der Versicherungsaufsicht erwerbbar sind.

In Zweifelsfragen zur Eignung bestimmter Fondskonzepte dürfte ein Fondsanbieter nur äußerst selten auf eine im Voraus erteilte verbindliche Auskunft der Versicherungsaufsicht hoffen können. Die Zuständigkeiten zwischen Wertpapieraufsicht und Versicherungsaufsicht geben das nicht her: Einerseits ist die Bafin nicht für Fondsanbieter zuständig, andererseits fallen versicherungsaufsichtsrechtliche Fragestellungen nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bafin. Ein Informationsaustausch zwischen Wertpapier- und Versicherungsaufsicht ist in der Praxis selten wahrnehmbar. Ein Versicherer kann zwar Zweifelsfragen zur Eignung bestimmter Fonds für sein gebundenes Vermögen mit der Versicherungsaufsicht im konkreten Einzelfall erörtern. Oft ergeben sich versicherungsaufsichtsrechtlich motivierte Zweifelsfragen aber bereits in einem so frühen Stadium, dass eben noch kein Versicherer als potenzieller Investor vorhanden ist. Ferner könnten Versicherer auch in die Situation geraten, bereits in Fonds investiert zu sein, die sich nach einer Verwaltungspraxis der Bafin im Sinne der Hinweise nicht für das gebundene Vermögen eignen, so dass sie diese Anlagen umschichten müssen. Vor dem Hintergrund der bisherigen Äußerungen der Bafin ist es derzeit unklar, inwieweit sich ein Versicherer auch auf die Bestandsschutzregelung berufen könnte. Sollte die Bafin ihre Hinweise zu Fondsanlagen wieder aufgreifen, bleibt zu hoffen, dass dies auf eine Art und Weise geschieht, die den eindeutigen Wortlaut der AnlV berücksichtigt und die Rechtssicherheit wahrt. Von einer Transparenz aufsichtsrechtlicher Anforderungen wird man jedenfalls nicht ausgehen können, wenn ergänzende­ Hinweise bereits bestehende Hinweise der Bafin im Rundschreiben 15/2005 konkretisieren, durch die wiederum die AnlV und Paragraf 54 Absatz 1 VAG konkretisiert werden. Sowohl Fondsanbieter als auch Versicherer­ als größte Anlegergruppe sind aber darauf angewiesen, ihre Entscheidungen bei der Auflage und Verwaltung von Fonds an den investmentrechtlichen und versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorgaben auszurichten. Insofern ziehen Anbieter und Versicherer an einem Strang.

Einige der Änderungen der Anlageverordnung sind begrüßenswert, andere bedürfen noch weiterer Konkretisierung. Insofern bleibt abzuwarten, ob und inwieweit die Bafin den Versicherern wie auch den Anbietern von Kapitalanlageprodukten weitergehende Erläuterungen in den zur Überarbeitung anstehenden Kapitalanlage-Rundschreiben an die Hand gibt. Vor allem im Hinblick auf Fondsanlagen bleibt es hierbei spannend.

 
Gastbeitrag von Grozdana Å ijanski und Dr. Kai-Michael Goretzky
Einen Kommentar schreiben
Wir freuen uns über Ihre Kommentare. Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

CAPTCHA Bild zum Spamschutz Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.
* Pflichtfelder
 
Anzeige