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17. Februar 2016

Novelle von Bausparkassengesetz und -verordnung öffnet Bausparkassen Aktienwelt

Mit dem Ende 2015 novellierten Bausparkassengesetz und der novellierten Bausparkassen-Verordnung ergeben sich mit Aktien und Hypothekenpfandbriefen neue Anlagemöglichkeiten.

Das Spezialitätsprinzip für Bausparkassen wurde beibehalten. Innerhalb dieses Rahmens, schreibt die Bafin in einer aktuellen Publikation, hat die Novelle jedoch zahlreiche Änderungen und Neuerungen mit sich gebracht. So wurden die Zuständigkeiten zur Beaufsichtigung von Bausparkassen an die europäischen Vorschriften angepasst, insbesondere an die Verordnung über den einheitlichen europäischen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism (SSM), SSM-Verordnung), das Kollektivrisikomanagement neu geregelt und neue Regelungen getroffen, die die Ertragslage der Bausparkassen sichern und stärken sollen.
Nun dürfen Bausparkassen auch Geschäfte betreiben, deren Betrieb zuvor für sie nicht zulässig war. Sie können nun zum Beispiel unter bestimmten Bedingungen Hypothekenpfandbriefe ausgeben. Konkret können sie nun für bestimmte Zwecke Hypothekenpfandbriefe nach den Bestimmungen des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) ausgeben, insbesondere zur Gewährung von Darlehen für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen. Dies war bislang nicht zulässig. Auf diese Weise sollen die Bausparkassen eine vergleichsweise kostengünstige Refinanzierungsmöglichkeit erhalten, informiert die Bafin.
Außerdem dürfen Bausparkassen ab dem Jahr 2017 verfügbare Mittel in begrenztem Umfang auch in Aktien anlegen, so die Bafin. Auch dies war bislang rechtlich nicht möglich. Die Anlage in Aktien ist auf insgesamt fünf Prozent der Zuteilungsmasse begrenzt, wobei maximal 0,2 Prozent der Summe der Zuteilungsmasse in Aktien eines Unternehmens angelegt werden dürfen. Indirekte Anlagen in Aktien durch Investmentanteile sind jeweils zu berücksichtigen. Nach dem Bericht des Finanzausschusses soll dies die Möglichkeiten der Bausparkassen erweitern, die Anlagen freier Mittel zu diversifizieren. Die gesetzlichen Begrenzungen der Anlage in Aktien sollen demnach die Verlust- und Konzentrationsrisiken begrenzen.
Die Zuteilungsmasse setzt sich aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung zusammen, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen. Sie unterliegt der Zweckbindung nach Paragraf 6 Absatz 1 Bausparkassengesetz.
portfolio institutionell newsflash 17.02.2016/Patrick Eisele 
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