Die deutsche Investmentbranche will es nicht länger hinnehmen, dass Konzerne ihr Pensionsvermögen nur im Ausland auf einer Plattform bündeln können.
/span>>/>Die Verfechter einer Pension-Pooling-Lösung made in Germany haben seit kurzem ein Argument mehr. Die Deutsche Bank installierte gemeinsam mit State Street in Luxemburg eine solche Plattform für das Asset-Pooling. Wenn dieses Beispiel Schule macht, werden die Weichen langfristig dafür gestellt, dass der Pension-Pooling-Zug ohne Halt an Deutschland vorbeifährt. Ein zukunftsträchtiges Geschäftsfeld ginge damit der deutschen Finanzindustrie verloren. Dabei machen das Consulting-Unternehmen Towers Perrin und der Wirtschaftsprüfer Deloitte bereits seit 2005 auf das enorme Potenzial aufmerksam, das im Pension Pooling steckt. Laut einer damaligen Umfrage plante rund die Hälfte der international aufgestellten Konzerne bis 2010 ein Pooling ihrer Vermögensanlagen für die Betriebsrenten. Allein die enorme Komplexität des Pension Poolings hat wahrscheinlich dazu geführt, dass bislang nicht alle Planungen umgesetzt wurden.
Angesichts der Nachfrage nach Pooling-Plattformen hat der BVI in seinem an die schwarz-gelbe Koalition gerichteten Wunschzettel die Einrichtung eines deutschen Investmentvehikels für das Pension Pooling als eine Forderung aufgenommen. "Das wesentliche Problem, das gelöst werden muss, ist die Transparenz bei der Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen. Die deutschen Sondervermögen sind nach Auslegung der gegenwärtigen Rechtslage steuerlich nicht transparent, da das deutsche Steuerrecht diese zu Körperschaftsteuersubjekten macht und sie anschließend von der Körperschaftsteuer befreit. Damit werden hiesige Sondervermögen in den Doppelbesteuerungsabkommen wie juristische Personen eingestuft und somit aus formaler Sicht der Doppelbesteuerungsabkommen als nicht transparent behandelt", schildert Peter Maier, Leiter der BVI-Steuerabteilung, die Ausgangssituation. Eine französische Pensionskasse, die innerhalb eines Konzerns auf einer deutschen Pooling-Plattform in UK-Aktien investiert, unterläge nicht mehr dem französisch-britischen Doppelbesteuerungsabkommen, sondern den Regeln, die das Abkommen zwischen Deutschland und Großbritannien vorsieht. Damit würde der steuerliche Status verändert und das Pooling verhindert.
Zwei gangbare Lösungswege
Zwei Lösungsansätze werden derzeit in der deutschen Finanzbranche diskutiert. "Entweder wird ein Konstrukt geschaffen, das eindeutig als Körperschaftsteuersubjekt ausgeschlossen wird. Das könnte zum Beispiel ein Spezialfonds sein, für den nur Gelder zur Altersvorsorge verwaltet werden", so Maier. Dazu müsste ein spezielles Sondervermögen in das Investmentsteuergesetz aufgenommen werden. Oder es wird sondiert, wo nach den vorliegenden Doppelbesteuerungsabkommen bereits Transparenz besteht. Das ist bei Personengesellschaften generell der Fall. Daher wäre eine Kapitalanlagegesellschaft für das Pension Pooling geeignet, die über ein personengesellschaftsähnliches Vehikel Vermögen verwaltet. "Sie müsste ins Investmentgesetz aufgenommen und für die ausschließliche Anlage von Assets für die Altersvorsorge bestimmt werden", fügt Maier hinzu. Theoretisch wäre auch ein dritter Weg vorstellbar, nämlich die Doppelbesteuerungsabkommen anzupassen. Damit entstünde Klarheit für deutsche Investmentsondervermögen. Es wäre aber ein erheblicher Zeitvorlauf erforderlich. Aus diesem Grund hat die Initiative Finanzstandort Deutschland (IFD) eine Änderung der Doppelbesteuerungsabkommen als kurzfristig umsetzbares Ziel ausgeschlossen.
Bei der Entscheidung für eine der beiden gangbaren Lösungen schlagen zwei Herzen in der Brust der deutschen Branchenexperten. Einerseits liegt es laut Maier auf der Hand, ein spezielles Sondervermögen zu kreieren. Damit kenne sich die Branche aus. Andererseits fände eine Personengesellschaft außerhalb Deutschlands leichter Akzeptanz, weil dieses Modell im Hinblick auf die transparente Behandlung dort besser bekannt ist. Für den Gesetzgeber ist die Hürde in beiden Fällen gleich niedrig, weil er so oder so keine Steuerausfälle hinnehmen müsste. "Die Gelder, die im Augenblick auf Pooling-Plattformen in Luxemburg oder Irland verwaltet werden, bringen dem Fiskus keine Quellensteuer. Stattdessen könnte mit einem deutschen Vehikel die Verwaltung von Vorsorgevermögen nach Deutschland geholt werden, wodurch wiederum Arbeitsplätze entstehen", so Maier.
Die IFD hat bereits vor Monaten gewarnt, dass in Europa ein intensiver Standortwettbewerb für Pooling-Vehikel entbrannt ist, der zu regulatorischen Änderungen und Wettbewerbsvorteilen in Belgien, Großbritannien, Irland, Luxemburg und den Niederlanden geführt hat. Dort gibt es bereits Fondsformen, die nicht rechtsfähige Sondervermögen darstellen und als steuertransparente Pooling-Vehikel genutzt werden können. In Belgien ist das zum Beispiel der Fonds Commun de Placement Institutionelle (FCP Institutionelle) und in Luxemburg der Fonds Commun de Placement (FCP). Daneben können auch Fonds in Form einer Körperschaft, zum Beispiel einer Sicav in Luxemburg, zur Realisierung intransparenter Pooling-Vehikel verwendet werden. Diesen ergänzenden Weg nutzt zum Beispiel die Deutsche Bank bei ihrer Plattform für die Fixed-Income-Anlagen.
Die IFD hat in ihrem Positionspapier besonderen Wert darauf gelegt, dass das zu schaffende deutsche Vehikel für sämtliche Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge geöffnet ist und ausschließlich diesen Institutionen zur Verfügung steht. Allein diese Investorengruppen rechtfertigen laut IFD eine etwaige Sonderbehandlung. In diesem Zusammenhang solle außerdem angestrebt werden, dass die für die einzelnen Durchführungswege gegebenenfalls bestehenden gesetzlichen Anlagerestriktionen nicht auf Ebene des Pooling-Vehikels, sondern allenfalls auf der Ebene der zugrundeliegenden Kapitalanlagen anzuwenden sind.
Ein Pooling-Vehikel benötigt neben der steuerlichen Transparenz noch mehr. Mit Hilfe von Teilfonds muss eine haftungsrechtliche Separierung des Fondsvermögens vorgenommen werden. Außerdem sollten die Teilfonds eine flexible und individuelle Darstellung von unterschiedlichen Mandatstypen ermöglichen. Durch die Bildung von Anteilsklassen wird zudem die Basis für die buchhalterische und operationelle Umsetzung der steuerlichen Transparenz innerhalb eines Pooling-Vehikels geschaffen. Beim Sondervermögen wäre es laut BVI kein Problem, diese Voraussetzungen zu erfüllen. Bei der Personengesellschaft müsse indes erst eine neue Lösung erfunden werden. Vorbild könnte Luxemburg sein, wo es bereits Personengesellschaften gibt, die dem Investmentrecht unterliegen. "So etwas Ähnliches müsste dann auch in Deutschland geschaffen werden", sagt Maier.
Der BVI war bereits mit einem ersten Lösungsvorschlag in der Diskussion um das Jahressteuergesetz 2009 angetreten und favorisierte die Schaffung eines speziellen Sondervermögens, drang damit aber nicht durch. Daher überlegt der Verband nun, das bereits schon einmal zurückgewiesene Modell oder eine neue Variante, sprich, die Personengesellschaft, ins Gespräch zu bringen. Grundsätzlich zeigt sich die schwarz-gelbe Koalition dem Thema gegenüber aufgeschlossen. "Wir haben im Koalitionsvertrag festgelegt, das Investmentrecht zu überarbeiten", erklärt Frank Schäffler, Obmann der FDP-Fraktion im Finanzausschuss des Bundestages. Ziel der FDP-Fraktion sei es dabei, den Finanzstandort Deutschland zu stärken, indem international wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen geschaffen werden. In der grundsätzlichen Richtung stimmt das mit den Wünschen des BVI und der Initiative Finanzstandort Deutschland überein. Im Detail will sich Schäffler aber noch nicht festlegen lassen.




Deutsche Bank / Realtime Indikation

