Pensionsfonds
2. Juni 2014

Politische Rückendeckung für EbAV

Der Bundesrat spricht mit seinem kürzlich vorgelegten Beschluss den deutschen Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge aus dem Herzen. Er ist gegen quantitative Solvabilitätsvorschriften und für Umsetzungsspielraum der Mitgliedsstaaten.

Die Branche der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland bekommt bei ihrer Kritik an dem Entwurf zur Pensionsfondsrichtlinie Rückendeckung von politischer Seite. Der Bundesrat hat Ende Mai einen Beschluss vorgelegt, in dem er die Bundesregierung auffordert, „auch weiterhin der Einführung von quantitativen Solvabilitätsvorschriften für Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge entgegenzutreten“. 
Dass die quantitativen Anforderungen in dem vorliegenden Richtlinienentwurf nicht mehr enthalten sind, begrüßt der Bundesrat ausdrücklich. Solche Vorgaben würden eine Überreglementierung darstellen. „In Mitgliedstaaten wir Deutschland, in denen bereits ausreichende Instrumentarien zur Sicherung von Betriebsrenten bestehen, würden neue Solvenzanforderungen die betriebliche Altersvorsorge ohne einen Erhöhungswert für die Sicherheit mit zusätzlichen Kosten belasten und damit dem notwendigen Ausbau der betrieblichen Altersvorsorge zuwiderlaufen“, heißt es in dem Beschluss. 
Kritisch sieht der Bundesrat in diesem Zusammenhang die delegierten Rechtsakte, mit denen die EU-Kommission ihre Vorschläge aus dem Richtlinienentwurf präzisieren will. Von Seiten der bAV-Branche wird befürchtet, dass über diesen Weg doch noch quantitative Solvenzanforderungen eingeführt werden. „Die Passagen zum Risikomanagement sind sehr vage formuliert. Es besteht die große Gefahr, dass Solvency II hier durch die Hintertür eingeführt wird“, warnte unlängst Dr. Helmut Aden, Vorstand im Verband der Firmenpensionskassen und Vorstand beim BVV. „Wenn das, was in den Artikeln 29 und 30 des Entwurfs steht, dazu führt, dass die Ausgestaltung des Risikomanagements den nationalen Aufsichtsbehörden obliegt und durch die bestehenden gesetzlichen Anforderungen (MaRisk) bereits weitestgehend erfüllt wird, dann wäre das eine praktikable und sinnvolle Lösung für alle Beteiligten“, so Aden weiter. In die gleiche Richtung gehen auch die Forderungen des Bundesrates, der den EbAV damit aus dem Herzen spricht. Nach dessen Ansicht sollten „delegierte Rechtsakte grundsätzlich auf ein absolutes Minimum beschränkt werden“. Den Mitgliedstaaten sollte entsprechender Umsetzungsspielraum gewährt werden. 
Der Bundesrat begrüßt die grundsätzliche Zielrichtung des Richtlinienentwurfs und befürwortet die Einführung klarer Regeln zur Governance. „Entscheidend sollte jedoch sein, dass die neuen Anforderungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und einen Mehrwert mit sich bringen“, heißt es in dem Beschluss. Kritisch zu sehen seien daher unkalkulierbare Risiken für EbAV, die sich zum Beispiel aus den im Richtlinienentwurf nicht näher festgelegten Standards für die Risikobewertung ergeben können. Auch die relativ detaillierten Vorgaben zu den Informationspflichten erscheinen dem Bundesrat unverhältnismäßig hoch. Das Kosten-Nutzen-Verhältnis sei fraglich.  
portfolio institutionell newsflash 02.06.2014/Kerstin Bendix
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