Recht, Steuer & IT
29. Februar 2016

Reform der Investmentsteuer geht in den Endspurt

Die komplizierten Besteuerungsregeln sollen einfacher werden. Auch das Dividendenstripping nimmt die Reform ins Visier.

Die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anlegern ist kompliziert, soll aber einfacher werden. Der Regierungsentwurf zu einer entsprechenden Investmentsteuerreform wurde am Mittwoch (24. Februar) vom Bundeskabinett beschlossen. Nach Ansicht des Fondsverbandes BVI geht der Entwurf in die richtige Richtung, bedarf aber im Detail noch Korrekturen. 
„Bei Spezialfonds wird das bestehende Recht weitgehend fortgeführt“, erklärte BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter. Positiv für Anleger von Spezialfonds sei, dass bestimmte Gewinne aus dem Verkauf von Kapitalforderungen nicht mehr zu den thesaurierten ausschüttungsgleichen Erträgen zählen sollen, die steuerpflichtig sind und unabhängig von einer Ausschüttung beim Anleger erfasst werden müssen. Allerdings sollen nun sämtliche Gewinne, die bislang nicht zu den ausschüttungsgleichen Erträgen zählten, mit Ablauf von 15 Jahren nach dem Geschäftsjahr der Vereinbarung als ausschüttungsgleiche Erträge gelten. Das vereinfacht nach Ansicht des BVI die Rechtslage, ohne das Fondsmanagement zu berühren. Der Verband zeigt sich erfreut, dass belastende Sonderregelungen zu Finanzderivaten, die im Referentenentwurf noch vorgesehen waren, entschärft wurden. „Damit bleiben Spezialfonds für institutionelle Investoren weiterhin attraktiv“, so Richter. „Allerdings muss der Verwaltungsaufwand noch gesenkt werden“, fügte er hinzu. 
Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen, sollen ab 2018 inländische Publikumsfonds mit Steuern in Höhe von 15 Prozent auf deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien belastet werden. Zum Ausgleich der steuerlichen Vorbelastung des Fonds sollen Ausschüttungen aus dem Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen beim Anleger teilweise steuerfrei gestellt werden. Diese Teilfreistellung – 30 Prozent bei Aktienfonds und generell 60 Prozent bei Immobilienfonds – gelte jedoch nicht für alle Anlegergruppen, wie Kirchen, Pensionskassen und Unterstützungskassen. Stattdessen können sie sich als sogenannte begünstige Anleger die Vorbelastung des Fonds erstatten lassen, wie der BVI anmerkte. Erfreut zeigt sich der Verband an dieser Stelle darüber, dass der Kreis der Anleger, für die dies gilt, im aktuellen Entwurf nochmals erweitert wurde, unter anderem auf Versorgungswerke. 
Die höheren und nach Anlegergruppen differenzierten Teilfreistellungssätze und die Berücksichtigung der Steuerbefreiung von Altersvorsorgeeinrichtungen sind in dem Regierungsentwurf auch nach Ansicht des Bundesverbands Alternative Investments (BAI) positiv zu bewerten. Grundsätzlich ist der Entwurf für den BAI jedoch hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Der Gedanke einer einheitlichen Fondsbesteuerung werde nur halbherzig angegangen. „Im Ergebnis werden Rechtsform, Anlagegegenstand, die Anlegerstruktur und weitere Differenzierungsmerkmale auch künftig darüber entscheiden, welchem Besteuerungsregime ein Fonds unterfällt, obwohl dessen Geschäftsmodell oder die Geschäftstätigkeit identisch sind“, kommentierte BAI-Geschäftsführer Frank Dornseifer. Auch die EU-Konformität des Entwurfs sei insgesamt kritisch zu sehen. Gleiches gelte für die Gestaltungssicherheit und die verbesserte Administrierbarkeit.  
Ein weiterer Punkt in dem Regierungsentwurf widmet sich explizit Regeln für deutsche Dividenden, die bereits ab 2016 das Besteuerungsrecht des deutschen Fiskus sicherstellen sollen. Laut BVI ist eine 45-Tage-Regelung geplant, wonach Direktanleger und Fondsmanager deutsche Aktien 45 Tage um den Dividendenstichtag herum halten müssen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Für den Fondsverband ist dieses Ziel nachvollziehbar. Es müsse jedoch praxisgerecht aufgesetzt sein. Die Forderung des BVI: Deutsche Dividenden in Fonds sollen erst ab 2018 grundsätzlich mit 15 Prozent belastet werden. Zwischenzeitlich könne das Besteuerungsrecht auf deutsche Dividenden durch eine Bestätigung von Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern gesichert werden.    
Das Gesetzgebungsverfahren soll noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.
portfolio institutionell newsflash 24.02.2016/Kerstin Bendix
  
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