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9. September 2015

Rückenstärkung für Bausparkassen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) plant angesichts der anhaltenden Niedrigzinsphase, durch eine Änderung des aus dem Jahr 1991 stammenden Bausparkassengesetzes das Bausparen und die Bausparkassen sicherer zu machen.

Die Bausparkassen leiden mehr als Versicherungen unter den Niedrigzinsphase. Denn sie haben nur einen sehr engen Spielraum, um die nicht in Bauspardarlehen gebundenen Spargelder rentierlich anzulegen. Für sie sind beispielsweise Aktien völlig tabu. Außerdem dürfen sie nur einen Teil der Spargelder außerhalb von Bauspardarlehen in Form von freien Baudarlehen vergeben.
Das führt natürlich zu Problemen auf der Ertragsseite. Deshalb plant der Gesetzgeber Erleichterungen für die Bausparkassen. Sie sollen in die Lage versetzt werden, mehr Baudarlehen außerhalb des eigentlichen Bauspargeschäfts zu vergeben. Zum Zweck der Refinanzierung sollen sie das Recht erhalten, Hypothekenpfandbriefe zu begeben. Außerdem sollen sie flexibler auf einen Fonds zugreifen können, den sie verpflichtet sind, zur Sicherung der Flexibilität bei überraschend auftretenden Hochzinsrisiken zu bilden. Aus ihnen könnten Mittel für außerkollektive Kredite entnommen werden. Auch die Möglichkeiten zur Vergabe von Zwischen- und Sofortfinanzierungen würden sich dadurch verbessern. 
Für die Bausparer ändert sich durch die geplanten Änderungen des Bausparkassengesetzes  nichts. Auch der Status der Bausparkassen als Spezialkreditinstitute wird sich nicht ändern. Das Bauspargeschäft ist und bleibt ausschließlich den Bausparkassen vorbehalten. Deren Aktivitäten müssen auch künftig im Zusammenhang mit dem Bausparen zu wohnungswirtschaftlichen Zwecken stehen.
Nicht geplant ist offenbar eine gesetzliche Möglichkeit zur Entlastung der Bausparkassen von Bausparverträgen, die in der Vergangenheit abgeschlossen worden und mit hohen Guthabenzinsen belastet sind. Diese Verträge stellen für die Bausparkassen ein großes Problem dar. Denn viele Bausparer nutzen die hohen Guthabenzinsen und besparen ihre Verträge weiter, ohne ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen. Ob diese Verträge einseitig seitens der Bausparkassen gekündigt werden dürfen, ist rechtlich umstritten. Die meisten Bausparkassen sind dazu übergegangen, Altverträge, die seit zehn Jahren zuteilungsreif sind und bei denen kein Darlehen mehr in Anspruch genommen werden kann, zu kündigen.
Wiederholt haben Verbraucherzentralen dazu aufgerufen, solche Kündigungen rechtlich anzufechten. Erst Anfang August hatte das Amtsgericht (AG) Ludwigsburg einer Klage gegen die Kündigung eines solchen Vertrages stattgegeben.
Die betroffene Wüstenrot Bausparkasse hat das Urteil, noch nicht rechtskräftig, zur Kenntnis genommen. Sie bleibe jedoch bei ihrer grundsätzlichen Einschätzung, „dass die Kündigung von Bausparverträgen, deren Zuteilungsreife mehr als zehn Jahre zurückliegt, rechtmäßig ist“. Denn das Urteil des AG Ludwigsburg stehe im Widerspruch zu Urteilen höherer Instanzen. Bereits sechs Landgerichte haben bestätigt, dass eine Kündigung von Bausparverträgen (auf Basis des Paragrafen 489 Absatz 1 Nummer 2 BGB) zulässig ist. Hier die Aktenzeichen der Urteile: Landgericht Mainz (Az.: 5 O 1/14, Az.: 5 O 128/14 und Az.: 6 O 106/14), Landgericht Aachen (Az.: 10 O 404/14) sowie Landgericht Hannover (Az.: 14 O 55 /15, Az.: 14 O 93/15).
Damit reklamieren die Bausparkassen für sich ein ordentliches Kündigungsrecht, wie es nach zehn Jahren Kreditlaufzeit Verbrauchern zusteht. Diese Argumentation ist nicht unumstritten. Nach Auffassung der Wüstenrot Bausparkasse bleibe die Kündigung dieser Verträge rechtssicher. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung will die Bausparkasse prüfen, ob sie Rechtsmittel gegen das Urteil des AG Ludwigsburg einlegt. 
portfolio institutionell newsflash 09.09.2015/Hans Pfeifer

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