KOBLENZ - Versorgungswerke in Deutschland dürfen Säumniszuschläge wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge erheben, und zwar auch rückwirkend. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz) entschieden.
In dem Streitfall war ein Rechtsanwalt aus Rheinland-Pfalz seit 2001 mit seinen Pflichtbeiträgen im Rückstand. Folglich hatte sein Versorgungswerk satzungsgemäß Verzugszinsen und Säumniszuschläge erhoben.
Der Rechtsanwalt klagte allerdings gegen die Gebührenerhebung. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erklärte 2008 die Verzugszinsen mangels gesetzlicher Grundlage für unwirksam. Daraufhin änderte das Versorgungswerk seine Satzung, so dass nur monatliche Säumniszuschläge erhoben werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2004. Von dem Rechtsanwalt forderte die Einrichtung rund 1.800 Euro.
Auch dagegen klagte der Anwalt mit dem Argument, dass Säumniszuschläge aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht mit Wirkung für die Vergangenheit festgesetzt werden dürfen. Er berief sich dabei auf das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Das VG Koblenz erklärte die Zuschläge als verfassungsgemäß und wies die Klage ab. "Er hat als Rechtsanwalt damit rechnen müssen, dass das Versorgungswerk die vormalige ungültige Satzungsregelung durch eine neue Bestimmung ersetzt und dabei den Ausfall der Verzugszinsen durch Säumniszuschläge kompensiert", hieß es als Begründung.
Abgesehen von dem geringen Betrag in dem Streitfall fällt auf, dass der Rechtsanwalt sich weigerte, Beiträge an das Versorgungswerk zu leisten, obwohl dies gesetzlich vorgesehen ist. Branchenexperten erklären dies wie folgt: "In den freien Berufen gibt es immer noch eine kleine Prozentzahl von Leuten, die glauben, dass sie ihre Verdienste besser investieren können als ihre Versorgungswerke."
portfolio institutionell newsflash 28.07.2010/jan/kbe




Deutsche Bank / Realtime Indikation


