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15.02.2011

Saldieren oder nicht, das ist in der bAV die Gretchenfrage

Das Bilmog lässt seit kurzem in der Handelsbilanz die Verrechnung von Planvermögen und Altersvorsorgeverpflichtungen zu.

Das Bilmog lässt seit kurzem in der Handelsbilanz die Verrechnung von Planvermögen und Altersvorsorgeverpflichtungen zu. Doch das Gebot kann schnell in ein Verbot umschlagen, wenn die Spielregeln nicht eingehalten werden.
In 90 Prozent der Unternehmen, so die Meinung von Experten, ist genau das der Fall.

Saldieren oder nicht saldieren, das ist die Frage. Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Bilmog) wurde die Möglichkeit zur Verrechnung von Planvermögen und Altersvorsorgeverpflichtungen eingeführt. Das neue Saldierungsgebot wird von vielen Unternehmen als Erleichterung angesehen, weil auf diesem Wege eine Bilanzverkürzung möglich ist. Dadurch verbessern sich Bilanzkennziffern, was die Beschaffung von Fremdkapital erleichtert. Der Gesetzgeber hat allerdings klare Spielregeln für die Saldierung aufgestellt. So müssen die dafür vorgesehenen Vermögensgegenstände dem Zugriff aller Gläubiger entzogen sein und dürfen nur der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen. Sie werden dann in der Rubrik "reserviertes Vermögen" zusammengefasst. Der Zeitwert des reservierten Vermögens muss mit dem Wert der Pensionsverpflichtungen verrechnet werden. Vermögen kann entweder durch die Auslagerung auf eine Treuhandkonstruktion oder durch Verpfändung dem Gläubigerzugriff entzogen werden. Bei der Verpfändung handelt es sich um eine einfache, kostensparende Lösung. Zugleich findet dadurch aber ein Liquiditätsentzug statt, weil eine Beleihung ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht mehr vorgenommen werden kann. Außerdem ist eine­ Verpfändung bei größeren Kollektiven verwaltungsintensiv. Dann bietet sich eher die Übertragung auf ein Gruppen-CTA an. Dabei fallen aber höhere Kosten als bei einer Verpfändung an.

Eines wird in der Praxis häufig übersehen. "Es gibt nach wie vor neben dem Saldierungsgebot auch noch ein Saldierungsverbot, wenn das Planvermögen nicht ausschließlich den Zwecken der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet wird", gibt Gerry Wulf, Geschäftsführer von Wulf & Zindler, zu bedenken. Das sei öfter der Fall als gemeinhin angenommen. Auch Andreas Jakob von Aetas, einer Rentenberatungskanzlei für Vergütungs- und Versorgungssysteme, hat diese Erfahrung gemacht: "80 bis 90 Prozent der bestehenden Verpfändungen sind nicht rechtswirksam eingerichtet worden oder weisen zumindest erhebliche Mängel auf." Das machen sich Insolvenzverwalter immer wieder zunutze und schauen bei ihrer Bestandsaufnahme zuerst nach, ob es eine Rückdeckungsversicherung der Versorgungs­zusagen gibt. Nicht selten finden sie dort das einzige nennenswerte "flüssige" Vermögen, das zur Befriedigung von Gläubigerforderungen zur Verfügung steht. Sie suchen dann nach möglichen Mängeln in der zivilrechtlichen Gestaltung der Versorgungszusagen, mit dem Ziel, den Wert der Rückdeckungsversicherung der Insolvenzmasse zuzuschlagen. "Verpfändungsvereinbarungen, die älter als zwei bis drei Jahre sind, sollten allein schon wegen der sich dynamisch entwickelnden Rechtsprechung auf jeden Fall überprüft werden", rät Jakob. "Entscheidend ist nämlich, ob die Verpfändung überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist."

Das Zivilrecht sieht strenge Formvorschriften vor. So ist unbedingt ein Gesellschafterbeschluss für die Verpfändung einer Rückdeckung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer erforderlich. Durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. April­ 2009 wurde Jakob unlängst bestätigt: "Nicht nur vielen Pensionszusagen, so meine Erfahrungen, sondern auch den Verpfändungsvereinbarungen fehlt jedoch der Gesellschafterbeschluss. Damit ist die Verpfändung aber nicht rechtswirksam zustande gekommen." Ohne Verpfändung darf aber auch nicht saldiert werden. Doch fehlende Gesellschafter­beschlüsse sind nicht der einzige Makel. Die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen muss zugleich ausreichend konkretisiert werden. "In der Vergangenheit wurde beim Abschluss einer Rück­deckungsversicherung häufig das Formular für die Verpfändung gleich mit unterschrieben. Der Makler, der die Rückdeckung vermittelt­ hat, vergaß aber oftmals, die Versicherungsnummer einzutragen", schildert Jakob. Damit ist das Pfandgut nicht ausreichend bezeichnet. In dem Fall gilt: Die Verpfändung ist nicht rechtswirksam zustande gekommen. Zudem schreibt der Paragraf 1.280 BGB vor, dass der Gläubiger dem Schuldner die Verpfändung anzeigt. "In der Praxis wurden aber häufig Verpfändungen dem Versicherer gar nicht mitgeteilt", so Jakob. Diese Anzeige sollte der Versicherer bestätigen, anderenfalls besteht keine Gewissheit, ob sie tatsächlich eingegangen ist.

siehe Abbildung

"Noch wesentlich dramatischer sind die wirtschaftlichen Widerrufsvorbehalte, die viele Pensionszusagen enthalten", stellt Wulf klar. "Das Einkommensteuerrecht lässt es zu, dass bei einer nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens die Aufrechterhaltung der Zusage als unzumutbar eingestuft werden kann. Die Leistung darf unter diesen Umständen also entzogen oder vermindert werden." Eine Insolvenz sei wirtschaftlich nachhaltig. Der Insolvenzverwalter kann also auf der Grundlage des wirtschaftlichen Widerrufsvorbehaltes die Zusage entziehen. "Wenn aber keine Zusage mehr vorliegt, greift auch die bestehende Verpfändung nicht mehr. Daher gibt es keine Zweckexklusivität des Vermögens mehr, ergo darf auch nicht saldiert werden", so Wulf. Auf solche Vorbehaltsklauseln muss in Versorgungszusagen also generell verzichtet werden. Sie stehen derzeit aber in nahezu allen Zusagen.

Wulf macht auf eine weitere rechtliche Fußangel aufmerksam: "Für die Saldierung ist ein Absonderungsrecht im Insolvenzfall erforderlich. Dafür muss aber eine Kündigung ausgeschlossen sein. Laut Paragraf 1.283 BGB hat die Verpfänderin allerdings das Recht, schon vor der Pfandreife das Pfandobjekt zu kündigen." Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat in einer Richtlinie die Voraussetzungen für das Saldierungsgebot zusammengetragen. Darin wird der Verzicht auf eine­ Kündigung der Verpfändung aufgeführt. Nur wenn die Verpfändung den Verwertungserlös erfasst, wird eine Ausnahme gemacht.
Mitunter steckt der Teufel im Detail. So müssen bei einem Depot die Kapital- und Zinserträge mit verpfändet sein. "Bei einer Fondsdepotbank werden Fondsanlagen im Umfang von 100.000 Euro geführt. Die daraus entstehenden Ausschüttungen in Höhe von 200 Euro bucht die Bank zwischenzeitlich auf ein Servicekonto, von dem aus anschließend eine Wiederanlage stattfinden kann. Verpfändet ist aber nur das Fondsdepot, nicht das Servicekonto. Auch das führt zu einem Saldierungsverbot", erklärt Wulf. Außerdem muss das Rückdeckungsvermögen an alle Versorgungsberechtigten verpfändet sein.

Noch nicht klar ist derzeit, wer für Fehler in den Verpfändungsvereinbarungen haftbar gemacht werden kann. Steuerberater kennen zwar den Mechanismus der Saldierung, werden aber kaum im Einzelnen in der Lage sein zu prüfen, ob die vorgenommene Verpfändung in Ordnung und damit die Saldierung tatsächlich möglich ist. Außerdem kann ein Steuerberater leicht in das Fahrwasser der unerlaubten Rechtsberatung gelangen, wenn er dem Unternehmer bei der Einrichtung der Verpfändung zur Hand geht. "Einen Wirtschaftsprüfer hingegen könnte man unter Umständen bei einem Schaden dafür belangen, dass er die Rechtsgeschäfte, die der Saldierung zugrunde lagen, sich nicht näher angeschaut hat", meint Jakob. Im Anhang der Bilanz müssen die einzelnen Grundlagen der Saldierung ohnehin ausgewiesen werden. Daher sollten sich Kreditgeber den Anhang genau anschauen. Banken beginnen bereits darüber nachzudenken, welche zusätzlichen Prüfungen bei der Kreditvergabe anzustellen sind. "In der Vergangenheit hat sich doch kaum eine Bank bei der Bilanzprüfung noch zusätzliche Unterlagen, wie zum Beispiel Verpfändungserklärungen, zeigen lassen. Die Banken werden sich künftig stärker damit beschäftigen", sagt Jakob voraus. Bei der Vorbereitung und Anfertigung des Handelsbilanzabschlusses für 2010 sollten die Unternehmen seiner Meinung nach gründlich auf die sogenannte "Zweckexklusivität" des Deckungsvermögens achten und Fehler aus der Vergangenheit ausbügeln.

 
Klaus Morgenstern
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