MANNHEIM - Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) in Deutschland drohen nach wie vor die Regeln des neuen Eigenkapitalregimes Solvency II. Obwohl die Europäische Kommission im Dezember 2010 klar dementierte, dieses für Versicherungen konzipierte Regelwerk auch auf EbAV übertragen zu wollen, hat das Europäische Parlament nun gerade diese Maßnahme gefordert.
Die Kommission werde für ihr "Weißbuch" prüfen, ob Solvency II doch noch für deutsche EbAV gelten soll, sagte der CDU-Europaabgeordnete Thomas Mann während einer Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba). Das Weißbuch, das im Herbst vorgelegt wird, enthalte konkrete Gesetzesvorschläge.
Mann, der als Vizepräsident im Ausschuss für Beschäftigung und Soziales des Parlaments sitzt, habe versucht, diese Forderung zu verhindern. "Immerhin konnte ich erreichen, dass festgeschrieben wurde, künftig die Auswirkungen sämtlicher Vorschläge der Kommission zu Betriebsrenten durch Folgenabschätzungen genau zu überprüfen. Dieses ist zwar keine Garantie für den Fortbestand des deutschen Betriebsrentensystems, jedoch eine hohe Hürde für kostspielige Vorschläge."
Mann zeigte eine Folie, derzufolge eine Anwendung von Solvency II Mehrkosten von 40 Prozent verursachen würde und damit das freiwillige deutsche bAV-System erheblich infrage stellen würde. Die Aba, die deutsche Pensionseinrichtungen in Berlin und Brüssel vertritt, stellt sich nicht komplett gegen Solvency II. Sie ist nur gegen den Kern des Regelwerks: nämlich die quantitativen Anforderungen, welche die von Mann geschätzten Mehrkosten verursachen würden.
In einem Gastkommentar für das Branchenblatt dpn sagte Aba-Geschäftsführer Klaus Stiefermann hierzu: "Das für Einrichtungen der bAV geltende Solvency-I-Regime, ergänzt um qualitative Anforderungen, ist vor allem auch aufgrund der zusätzlichen Sicherungsmechanismen in der bAV ohne weiteres angemessen. Die Regulierung und Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Subsidiärhaftung der Arbeitgeber und die Insolvenzsicherung bei Pensionsfonds sorgen für einen angemessenen Schutz der Begünstigten."
Unter qualitativen Anforderungen versteht die Aba vor allem umfangreichere Rechnungslegungs- und Berichtspflichten wie Jahresabschlüsse, Geschäftsberichte oder zusätzliche Informationen an die Versicherten und Aufsichtsbehörden.
Die Forderung des Parlaments ist ein kleiner Rückschlag für die deutsche Pensionslandschaft. Bereits Mitte Februar hat die Aba den Regulierer Bafin zu Recht darauf hinweisen müssen, dass Solvency II nach geltendem EU-Recht nicht für Pensionskassen gilt. Stiefermann sagte, er rechne nun damit, dass die Pensionskassen aus der Solvency-II-Thematik herausgenommen würden. Die Bafin erwiderte, die Frage sei auf EU-Ebene noch nicht entschieden (siehe frühere Meldung).
portfolio institutionell newsflash 23.03.2011/jan/rko




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