Ein Drittel aller Unternehmen hat noch keine grundsätzliche Lösung für die Mitwirkung am Versorgungsausgleich entwickelt, der seit rund einem Jahr Pflicht ist. Manche warten sogar bis zum ersten Scheidungsfall, bevor sie sich Gedanken über die Aufteilung der bAV-Anwartschaften machen.
Seit rund einem Jahr sitzt die Personalabteilung des Arbeitgebers mit am Tisch, wenn bei einer Scheidung Hausstand und Besitz zerstrittener Eheleute aufgeteilt wird. Der neue Versorgungsausgleich, der am 1. September 2009 in Kraft trat, verpflichtet Unternehmen, als Versorgungsträger das Familiengericht bei Scheidungsverfahren über Anrechte auf betriebliche Altersversorgung zu informieren und auch den Wert der Anrechte zu ermitteln. Die Teilnahme am Rosenkrieg wird schneller Realität, als manche Unternehmen erwarten. Das zeigte eine Befragung von Towers Watson unter 150 Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchen zu deren Erfahrungen mit dem neuen Versorgungsausgleich. Danach hat bereits mehr als die Hälfte Versorgungsausgleichsfälle nach der Strukturreform bearbeitet. Darauf vorbereitet sind aber längst nicht alle. Obwohl die Arbeitgeber dem Familiengericht nachvollziehbar darlegen müssen, wie die Aufteilung der Anwartschaft auf die Ex-Eheleute erfolgt, hat ein Drittel der Unternehmen noch keine grundsätzliche Lösung für die Ermittlung des Ausgleichwertes entwickelt. Die Hälfte der befragten Unternehmen schiebt die Entwicklung sogar bis zum ersten anfallenden Scheidungsfall auf.
Michael Karst, Leiter Legal/Tax bei Towers Watson Deutschland, weist allerdings darauf hin, dass der Zeitaufwand für die Implementierung einer grundsätzlichen Lösung nicht zu unterschätzen ist. "Eine unternehmensweit gültige Regelung frühzeitig zu entwickeln und diese auch schriftlich festzuhalten, erleichtert die termingerechte Bearbeitung der Versorgungsausgleichsfälle und die Beantwortung eventueller Nachfragen von Familiengerichten oder Mitarbeitern", so Karst. Einige Unternehmen sehen gar keinen Handlungsbedarf, was aber nur unkritisch sei, wenn die Altersversorgung überbetrieblich über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse, eine Direktversicherung oder eine Unterstützungskasse abgewickelt wird. Unter diesen Umständen liegt der Ball im Spielfeld des Versorgungsträgers, der die Berechnungen vornehmen muss und so das Unternehmen entlastet.
Auf die Probleme in kleinen Unternehmen macht Andreas Buttler, Geschäftsführer der Febs Consulting GmbH, aufmerksam. In diesen gebe es häufig nur einzelne Pensionszusagen, zum Beispiel für Führungskräfte. Unter diesen Umständen sei es wirtschaftlich nicht vertretbar, sich im Vorfeld ausgiebig mit der Planung einer eventuellen Scheidung zu beschäftigen. Das Tückische an dieser Situation: Wenn es zu einer Scheidung kommt, muss es schnell gehen. Aber anders als bei der Rückstellungsberechnung könne beim Versorgungsausgleich nicht einfach ein externer Versicherungsmathematiker mit der Erstellung eines Ausgleichsvorschlags beauftragt werden. Zuvor müssen vom Arbeitgeber einige grundsätzliche Entscheidungen getroffen werden, zum Beispiel ob extern oder intern geteilt werden soll, wie der Ehezeitanteil zu ermitteln ist und welche Teilungskosten abgezogen werden sollen. Von den zwei Dritteln der von Towers Watson befragten Unternehmen, die sich mit grundsätzlichen Regelungen für den Scheidungsfall schon gewappnet haben, beanspruchten rund 80 Prozent externe Dienstleister bei der Umsetzung eines Konzeptes für den Versorgungsausgleich. Das überrascht nicht angesichts der Komplexität der Materie und der notwendigen versicherungsmathematischen Berechnungen. Towers Watson verweist darauf, dass den Unternehmen mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs nicht nur erweiterte Pflichten auferlegt wurden, sondern zugleich neue Handlungsspielräume entstanden. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen für von ihnen durchgeführte Zusagen festlegen, ob sie die neu entstandenen Anrechte von Ex-Ehepartnern ihrer Mitarbeiter weiterführen oder an einen externen Versorgungsträger übergeben.
Der Gesetzgeber hatte bei der Reformierung des Versorgungsausgleichs die interne Teilung als Regelfall vorgesehen. Dabei wird der Ex-Ehepartner des Mitarbeiters mit seinem neuen bAV-Anrecht wie ein ausgeschiedener Mitarbeiter behandelt. Dadurch entsteht zusätzlicher Verwaltungsaufwand. 49 Prozent der von Towers Watson befragten Unternehmen entschieden sich für diese Lösung. Die andere Hälfte optierte für eine externe Teilung und überträgt die Kapitalbeträge für die Versorgungswerte des Ausgleichsberechtigten an externe Versorgungsträger. Damit war nicht ohne weiteres zu rechnen, da die externe Teilung zu einem Liquiditätsabfluss führt. Weil der Untersuchungszeitraum in die letzte Phase der Wirtschaftskrise fiel, die ohnehin die Liquidität der Unternehmen strapazierte, findet Karst die Verbreitung der externen Teilung bemerkenswert.
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Weitgehende Einigkeit gibt es bei der Methode, nach der bestehende Anwartschaften aufgeteilt werden. Rund 80 Prozent der Unternehmen teilen den Barwert, also den Betrag, den die künftige Betriebsrente heute unter Berücksichtigung von Zins und Biometrie wert ist. Bei dieser Lösung bleibt der wertmäßige Verpflichtungsumfang für das Unternehmen unverändert. Nur 20 Prozent der befragten Unternehmen halbieren die Rente und nehmen so eine Leistungsteilung vor.
_Zwei Lösungswege für die Invalidenrente
Bei der Einführung des neuen Versorgungsausgleichs war auch diskutiert worden, wie mit Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen umgegangen werden soll, die in vielen betrieblichen Versorgungswerken vorgesehen sind. Dafür gibt es zwei Lösungen. Entweder werden sie auch für den Ausgleichsberechtigten gewährt, dazu haben sich bei interner Teilung 46 Prozent der Unternehmen entschieden, oder der Arbeitgeber rechnet diese Absicherung in eine zusätzliche Altersleistung um. Diesen Weg haben 49 Prozent beschritten. Die zweite Variante bietet den Unternehmen eine Möglichkeit zur Vereinfachung. Eine Umrechnung auf die Altersrente muss dem Familiengericht jedoch rechnerisch entsprechend nachgewiesen werden. Einige Experten plädieren für eine solche Anpassung, da anderenfalls die Situation entstehen kann, dass Personen eine Versorgung gewährt werden muss, die nach den Regeln des Versorgungswerkes gar nicht versicherungsfähig wäre. So sind zum Beispiel für Invalidenrenten oftmals Wartezeiten vorgesehen, die aber nicht eingehalten werden können, wenn der Ausgleichsberechtigte, der bei einer inneren Teilung neu ins Versorgungswerk aufgenommen wird, bereits invalide ist. Damit würde der Schutzzweck von Wartezeiten ausgehebelt.
Längere Diskussionen gab es im Vorfeld des neuen Versorgungsausgleichs wegen der Kosten. So hatte der Gesetzgeber prinzipiell zugelassen, dass der Arbeitgeber oder Versorgungsträger die Teilungskosten angemessen berücksichtigen darf und damit die ehemaligen Ehepartner belastet. Unklar blieb allerdings die Höhe der Kosten. Die Deutsche Aktuarvereinigung hatte zunächst in einem internen Papier Teilungskosten in Höhe von zwei bis drei Prozent des Ehezeitanteils als angemessen betrachtet. Der Familiengerichtstag, der sich ebenfalls mit dem Thema beschäftigte, folgte diesem Vorschlag. Die Kosten der internen Teilung sollten drei Prozent des Kapitalwertes nicht überschreiten und maximal 200 Euro betragen. Daran scheinen sich die meisten Unternehmen zu orientieren und veranschlagen pauschal zwei bis drei Prozent des Barwerts der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaft. Es gibt aber Experten, die diesen Betrag nicht für ausreichend halten. Immerhin muss bei einer internen Teilung eine zusätzliche Anwartschaft bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners geführt werden. Aber die Vergütung dieses zusätzlichen Aufwandes scheint für die Unternehmen kein besonderes Ärgernis zu sein. Die Ermittlung des Ausgleichswertes sowie dessen nachvollziehbare Darlegung sind der Umfrage von Towers Watson zufolge die größeren Stolpersteine. Darauf verwiesen jeweils rund 60 Prozent. Aber auch die Anpassung der Verwaltungssysteme, Statusunterschiede zwischen den Ehegatten (Anwärter oder Rentner), der administrative Aufwand sowie die Kommunikation gegenüber den Mitarbeitern stellen die Unternehmen vor Herausforderungen, ergab die Befragung.
Lernen müssen aber nicht nur die Verantwortlichen in den Unternehmen. Auch bei den Familiengerichten wird eine gewisse Unsicherheit im Umgang mit dem neuen Versorgungsausgleich beobachtet. "Es wird wohl noch einige Zeit dauern, bis sich das neue System eingespielt hat", schätzt bAV-Experte Karst die Situation ein.
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13.08.2010
Strategien für den Rosenkrieg
Ein Drittel aller Unternehmen hat noch keine grundsätzliche Lösung für die Mitwirkung am Versorgungsausgleich entwickelt, der seit rund einem Jahr Pflicht ist.
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