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04.02.2010

TITELTHEMA: Feinschliff auf der Verpflichtungsebene

Wegen Bilmog müssen die Unternehmen 2010 eine Reihe von Entscheidungen treffen.

Ab 2010 spielt sich in der betrieblichen Altersversorgung auf der Verpflichtungsseite eine Trilogie ab. Sämtliche Unternehmen müssen drei Szenarien über die Bühne bringen: steuerrechtlich, handelsrechtlich und mathematisch. Das spannendste davon ist in diesem Jahr das handelsrechtliche, denn dort gibt es die meisten Neuerungen. Im Steuerrecht bleibt hingegen alles beim Alten. Der Fiskus beharrt auf dem hohen festen Zinssatz von sechs Prozent für die Diskontierung, um nur nicht seine Einnahmen zu gefährden. In der Handelsbilanz hat dieser realitätsferne Zinssatz ausgedient, da durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (Bilmog) nun mit einem siebenjährigen Durchschnittszins gerechnet wird, der sich am Markt orientiert. Außerdem müssen die zu erwartenden Gehalts- und Rententrends einfließen. "Bislang konnten solche Kosten- und Leistungssteigerungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits eingetreten waren. In der Steuerbilanz ist das nach wie vor der Fall. Steuerlich haben diese Trends keinerlei Implikationen", erläutert Paul Weßling aus dem Bereich Regulatory Solutions der West-LB. "Ab 2010 muss in der Handelsbilanz der Erfüllungsbetrag auf der Passivseite abgebildet werden", führt er weiter aus.

Grobe Schätzwerte, wie sich das Bilmog auf die Höhe der Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen der Unternehmen auswirkt, kursieren in der Wirtschaft, seitdem das Gesetz in trockenen Tüchern ist. Zwischen 40 und 60 Prozent schwanken die Prognosen für die Zunahme der Verpflichtungswerte. Aber diese pauschalen Angaben spiegeln die tatsächlichen Verhältnisse in den einzelnen Unternehmen nur unzureichend wider. "Es gibt eine große Bandbreite bei den Veränderungen der Rückstellungen durch das Bilmog. Sie reicht von einer leichten Absenkung der Verpflichtungen bis zu deutlichen Steigerungen, die noch über den häufig kolportierten 60 Prozent liegen können", schildert Thomas Hagemann, Chefaktuar beim Consultant Mercer. Immerhin sei die Bilanzierung der Pensionsrückstellungen­ komplett neu geregelt worden. "Die Übernahme der Werte aus der Steuerbilanz, so wie es in der Vergangenheit häufig üblich war, geht gar nicht mehr. Außerdem steht das bisherige Bewertungsverfahren insgesamt auf dem Prüfstand. So kann das Teilwertverfahren in vielen Fällen nicht mehr angewandt werden", sagt Hagemann. Während der veränderte Zinssatz nur eine einmalige, einschnittartige Umstellung bewirkt, hinterlassen die Gehaltstrends und künftigen Anpassungen bei den Renten regelmäßig ihre Spuren in den Bilanzen. Diese beiden Faktoren lösen laut Weßling den größten Steigerungseffekt aus: "Bei einem Beispiel, bei dem der Zins um 100 Basispunkte sank, erhöhten sich die Verpflichtungen dadurch um zehn bis elf Prozent. Die zusätzliche Einbeziehung der Gehalts- und Rententrends, bei denen jähr­liche Steigerungen von 2,5 beziehungsweise zwei Prozent unterstellt wurden, führte jedoch zu einer Steigerung um insgesamt 40 Prozent. Die Trends bewirken demnach eine dreimal so große Veränderung." Die Unternehmen müssen nun entscheiden, ob sie bereits im ersten Jahr den Unterschiedsbetrag in der Bilanz aufholen oder auf 15 Jahre verteilen, was nach Bilmog erlaubt ist. "Wenn die Verpflichtungen in der Handelsbilanz in den zurückliegenden Jahren kaufmännisch vernünftig bewertet worden sind, dann kann sich nach dem Bilmog sogar ein geringerer Wert ergeben. Auch dieses Guthaben darf bis 2024 in der Rücklage geparkt werden", fügt Weßling hinzu.

Seit Dezember des vergangenen Jahres kennen die Unternehmen die exakten Zinssätze, mit denen künftig die Verpflichtungswerte in der Bilanz zu ermitteln sind. Ende November 2009 erließ das Bundesjustizministerium die bereits länger erwartete Verordnung zur Ermittlung und Bekanntgabe der Sätze zur Abzinsung von Rückstellungen in Bilanzen. Die Rückstellungsabzinsungsverordnung war erforderlich geworden, weil die Regeln des Bilmog zur verpflichtenden Abzinsung von Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr präzisiert werden mussten. Im Vorfeld hatte sich jedoch eine zum Teil heftige Diskussion zu dieser Verordnung entzündet.

Schwankungen in der Bilanz vermeiden

Das grundsätzliche Verfahren war klar und weitgehend akzeptiert: Die Deutsche Bundesbank ermittelt für die Restlaufzeiten von einem Jahr bis zu 50 Jahren den durchschnittlichen Marktzinssatz und gibt diesen monatlich bekannt. Nach der Verordnung werden die Zins­sätze auf der Basis eines Durchschnittes der letzten sieben Jahre gebildet. "Wobei nicht lediglich sieben Jahreswerte, sondern 84 monatliche Werte in die Berechnungen einfließen. Dadurch ergibt sich ein von Jahr zu Jahr sehr stabiler Rechnungszins für die Unternehmen", ergänzt Alfred Gohdes, Geschäftsführer von Towers Watson. Anders als bei der internationalen Bilanzierung wird damit kein Stichtagszins, sondern ein geglätteter Wert benutzt. Das war ein Wunsch der deutschen Wirtschaft im Vorfeld der Modernisierung des Handelsgesetzbuches. Damit sollen übermäßige Schwankungen in der Bilanz vermieden werden, wie sie zum Beispiel 2007 bis 2009 in der IFRS-Bilanzierung hingenommen werden mussten. Bei einer monatlichen Durchschnittsberechnung treten hingegen nur marginale Änderungen im Zeitverlauf auf.

Auseinandersetzungen hatte es jedoch zur Wahl der Referenz­größen gegeben. "Ganz am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens standen AA-Anleihen", erinnert sich Stefan Oecking, Worldwide-­Partner bei Mercer. Diese Wahl ergab sich logisch aus der IFRS-Bilanzierung, wo gleichfalls auf Unternehmensanleihen mit einem AA-Rating zurückgegriffen wird. "Allerdings traten Bedenken auf, ob tatsächlich genügend solcher Anleihen vorhanden sind, um eine fundierte Festlegung der Zinssätze über die Laufzeitstruktur jederzeit zu garantieren. Diese Schwierigkeiten waren der Wirtschaft und ihren Beratern ja bereits aus der IFRS-Bilanzierung bekannt", so Oecking. Daher fiel die Entscheidung schließlich auf Nullkupon-Festzins-Swaps. Spitze Zungen behaupten, die Bundesbank habe diesen Vorschlag auf Nachfrage der Regierung unterbreitet, um sich selbst die Arbeit etwas zu erleichtern. Die Nullkupon-Festzins-Swaps wurden nicht unmittelbar ins Bilmog aufgenommen, aber in der Begründung des Regierungsentwurfes als Maßstab ins Spiel gebracht. Deren Zinssätze liegen aber deutlich unterhalb der Renditen von Unternehmensanleihen mit AA-Rating, die in der internationalen Bilanzierung als akzeptierter Maßstab gelten. Damit wäre also ein Referenzzins angesetzt worden, der Anleihen mit einem AAA-Rating entspricht. Durch den niedrigeren Zins wäre es zu einer noch höheren bilanziellen ­Belastung gekommen, als sie schon durch das Bilmog ausgelöst wird. Das AAA-Rating dieser Swaps habe sich als Nebeneffekt in das Verfahren­ eingeschmuggelt, so Oecking. Es sei nicht Absicht des ­Gesetzgebers gewesen, AAA-Anleihen als Referenz heranzuziehen.

Der Verordnungsgeber hielt trotz der Einwände an den Nullkupon-­Festzins-Swaps fest, entschärfte sie aber durch eine Veränderung des Berechnungsverfahrens. So wird ein Aufschlag vorgenommen. "Er kompensiert den niedrigeren Zins der Swaps. Ohne ihn hätten sich wesentlich höhere Bilanzbelastungen ergeben, weil die Unternehmen dann mit einem Zinssatz von derzeit 4,4 Prozent hätten bewerten müssen", erläutert Hagemann. Die Berechnung des Aufschlags erfolgt anhand eines marktbreiten Rendite-Indexes für auf Euro lautende Unternehmensanleihen aller Laufzeiten mit einer hochklassigen Bonitätseinstufung. Damit taucht die Bezeichnung "AA-Anleihen" zwar nicht mehr in der Verordnung, aber in der Begründung dazu auf. "Die Formulierung entspricht exakt einem solchen Rating", sagt Gohdes. Und weiter: "Die Entscheidung für AA-Anleihen war ein vernünftiger Schritt." Er erwartet zudem, dass der Aufschlag auf die Swaps in den nächsten Jahren noch höher ausfallen und vorübergehend bei 70 bis 80 Basispunkten liegen könnte. "Die Unternehmen sind mit der Lösung, die in der Rückstellungsabzinsungsverordnung schließlich gefunden worden ist, sehr zufrieden", meint auch Hagemann. Die Bundesbank macht seit Dezember 2009 auf ihrer Webseite die Zinssätze bekannt, die jeweils auf der Basis der Daten des letzten Handelstages des Monats ermittelt werden.

siehe Tabelle

Keine bilanzpolitischen Spielräume

Diese Zinssätze sind von allen Unternehmen bei der Bilanzierung ihrer Rückstellungen anzuwenden. Es besteht keinerlei bilanzpolitischer Gestaltungsspielraum. Die Abzinsung der Rückstellungen und Beachtung der festgelegten Zinssätze sind nach den Bestimmungen des Bilmog verbindlich erstmals für das Geschäftsjahr 2010 vorgeschrieben. Die Unternehmen können die neuen Regeln aber bereits für das Geschäftsjahr 2009 anwenden. Aus diesem Grund wurde die Verordnung noch im zurückliegenden Jahr in Kraft gesetzt. Etwas bilanzpolitischen Spielraum gibt es dann aber doch bei der Bewertung der Verpflichtungen. Die Unternehmen können entweder die jeweilige Restlaufzeit der Verpflichtungen oder eine pauschale Restlaufzeit von 15 Jahren bei ihren Berechnungen ansetzen. Bei der Annahme einer 15-jährigen Restlaufzeit lag der Zins für die Rückstellungen Anfang Dezember 2009 bei 5,26 Prozent. "Die meisten Unternehmen werden auf der Grundlage der pauschalen Laufzeit von 15 Jahren ihre Verpflichtungen bewerten, obwohl sie in der Regel längerfristig sind. Aber dieses Verfahren ist wesentlich praktikabler", sagt Oecking. "Wer diese Pauschalisierung nicht nutzen will, müsste für jede einzelne Verpflichtung einen anderen Zinssatz ansetzen. Das würde zu einem erheblichen zusätzlichen Aufwand führen", führt er weiter aus.

In diesem Punkt sind die Experten allerdings nicht unbedingt einer Meinung. "Natürlich steht die Frage im Raum, ob ein Unternehmen seine Pensionszusagen einzeln bewertet oder den 15-jährigen Durchschnittszinssatz benutzt. Ich plädiere dafür, dass man sich jede einzelne Versorgungszusage anschaut", so Weßling. Eine solche Einzelbehandlung sieht er vor allem bei den endgehaltsabhängigen Zusagen geboten, weil dort bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit zurückgerechnet werden muss. Er räumt allerdings ein, dass dieses Verfahren deutlich aufwendiger ausfällt. Aber wenn die Laufzeiten der Verpflichtungen mehrheitlich über 15 Jahren liegen, dann mache es wenig Sinn, den pauschalen Zinssatz anzusetzen. Allerdings müssen die Unternehmen dann mit höheren Preisen für die versicherungsmathematischen Gutachten rechnen.

Ein Kompromiss könnte nach Weßlings Meinung in der Bildung von mehreren Kohorten bestehen, die auf der Grundlage der jeweiligen Laufzeitstruktur gebildet werden. Das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer (IDW) rät in dem Entwurf seiner Stellungnahme zum Bilmog ebenfalls, die jeweilige Situation des Unternehmens angemessen zu berücksichtigen. "So erlaubt es Paragraf 253 HGB zwar, bei der Ableitung des Diskontierungszinssatzes von einer pauschalen Restlaufzeit, die der mittleren Duration entspricht, von 15 Jahren auszu­gehen und legitimiert damit die Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes, es empfiehlt sich jedoch, im Falle deutlich kürzerer beziehungsweise deutlich längerer Restlaufzeiten als 15 Jahre bei der Bestimmung des anzuwendenden Diskontierungszinssatzes von der tatsächlichen Restlaufzeit auszugehen", erläutert Dr. Norbert Breker, Fachleiter Rechnungslegung und Prüfung im Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer. Hagemann wendet­ allerdings ein: "Es besteht aber keine Verpflichtung, das zu tun." Er zweifelt zugleich, ob eine solche laufzeitgerechte Zinswahl viel bringen­ würde. Ein Blick in die Tabelle der Zinssätze verrät nämlich, dass die Sätze für sehr lange Laufzeiten gar nicht so stark ansteigen. "Ein Unter­nehmen, das von der pauschalen Lösung abweicht, würde demnach gar nicht so viel damit erreichen", erklärt Hagemann. Ein Wechsel zwischen den beiden Verfahren wäre durchaus möglich, im Vordergrund steht allerdings die Wahrung der Bilanzkontinuität. Aus diesem Grund müsste eine solche Option auch begründet werden. Inwieweit Unternehmen von der pauschalen Lösung abweichen, wird sich anhand der Jahresabschlüsse ­jedoch erst noch zeigen.

Eine andere Veränderung halten viele Experten dagegen schon jetzt für sehr wahrscheinlich. Das Teilwertverfahren befindet sich ab diesem Jahr auf dem Rückzug, zumindest in der Handelsbilanz. Bei diesem Verfahren wird der Aufwand über die gesamte Dienstzeit des Arbeitnehmers gleichmäßig verteilt. "Das Teilwertverfahren ist zwar bei manchen Zusagen durchaus noch sachgerecht, bei vielen aber eben nicht mehr", gibt Oecking zu bedenken. Als Beispiel nennt er beitragsorientierte Zusagen, insbesondere wenn es sich dabei um Entgeltumwandlung handelt: "Die Verteilung des Aufwandes muss sich doch daran orientieren, in welchem Umfang Entgeltbeiträge von den Arbeitnehmern tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Daher ist eine solche gleichmäßige Verteilung wie nach dem Teilwertverfahren nicht mehr angebracht." Oecking sagt aus diesem Grund einen starken Trend zur sogenannten Projected-Unit-Credit-Methode (PUC) voraus, die bereits nach IAS 19 oder nach US-GAAP angewandt wird. "Wir sehen bei unseren Kunden und auch bei den Wirtschaftsprüfern bereits eine Bevorzugung dieser Methode. Bei internationalen Konzernabschlüssen ist sie bereits üblich", so Oecking. Sie werde zudem von den Wirtschaftsprüfern leichter verstanden. "Daher gehen wir davon aus, dass sie künftig vorherrschen wird", führt er weiter aus.

siehe Tabelle

PUC-Methode verringert Verpflichtung

Angenehmer Effekt für die Unternehmen: Die Methode führt bei Zusagen, die über die Dienstzeit gleichmäßig verteilt sind, eher zu einer Verringerung des Verpflichtungsumfangs im Vergleich mit dem Teilwertverfahren. "Die Erhöhung des Verpflichtungsumfangs lässt sich etwas dadurch reduzieren, wenn anstelle des Teilwertverfahrens die Projected-Unit-Credit-Methode angewandt wird", so Weßling. Nach Bilmog ist aber für die Handelsbilanz keine Methode vorgeschrieben. Weßling wirft in dem Zusammenhang noch eine andere Frage auf: "Kann das Teilwertverfahren das einzig zulässige Verfahren für die Steuerbilanz bleiben?" Derzeit ist das noch der Fall. Er sieht aber Handlungsbedarf, dass auch in der Steuerbilanz ein Methodenwechsel erlaubt wird.

Handelsrechtlich spart die PUC-Methode in der Phase der Umstellung auf Bilmog bei gleichbleibenden Rechnungsgrundlagen im Vergleich zum Teilwertverfahren zehn bis 20 Prozent des zusätzlich entstehenden Aufwandes. Wenn dieser Aufwand über 15 Jahre verteilt wird, geht der Effekt spürbar zurück. Aber allein das wäre ein Grund für viele Unternehmen, auf die PUC-Methode umzusteigen. "Heilung durch Verfahrensänderung", bringt es Weßling auf einen Nenner. Er geht daher wie Oecking davon aus, dass die PUC-Methode in Zukunft deutlich größere Verbreitung erfahren wird. Bei einer beitragsorientierten Leistungszusage zum Beispiel muss jedes Jahr der angelegte Betrag in ein zuvor definiertes Leistungspaket umgewandelt werden. Mit der PUC-Methode, die auch als Anwartschaftsbarwertverfahren bezeichnet wird, erfolgt die Bewertung dieser Leistungspakete. Dabei wird zu jedem Bewertungsstichtag nur der Teil der Verpflichtung bewertet, der tatsächlich schon erdient ist. Der Barwert des erdienten Teils ist die sogenannte Defined Benefit Obligation (DBO). Der Verpflichtungsumfang nach der PUC-Methode gibt somit alle in der Vergangenheit erdienten Leistungen wieder. Den Teil der Verpflichtung, der im kommenden Jahr hinzuverdient wird, beziffert die Service Cost. Zusätzlich werden für das folgende Jahr die Interest­ Cost, sprich, der Zinsaufwand und die Expected Payments, also­ die erwarteten Leistungen, ermittelt. Die Interest Costs spiegeln die Steigerung der Verpflichtung wider, die nur auf dem Zins beruht. Zins­träger ist die DBO am Anfang des Jahres. Davon abgezogen werden die erwarteten Zahlungen, die nicht mehr als Zinsträger zur Verfügung stehen. Schreibt man die DBO durch die Erhöhung um Service­ Cost und Interest Cost fort und zieht die Expected Payments ab, erhält man eine Schätzung für die DBO zum nächstjährigen Bewertungsstichtag. Abweichungen ergeben sich nur noch durch versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste oder durch Sondereffekte wie Leistungskürzungen. "Das Teilwertverfahren berücksichtigt nicht, wie nah der Anwärter schon an der Rente ist. Bei einer großen Zeitspanne bis zum Renteneintritt wird daher in der Jahresrechnung etwas mehr Aufwand in der Bilanz gezeigt. Kurz vor dem Rentenbeginn fällt der bilanzierte Aufwand hingegen niedriger aus. Daher hat die Altersstruktur eines Kollektivs erheblichen Einfluss auf die Ermittlung der Verpflichtungen nach dem Teilwertverfahren", erklärt Hagemann.

Etliche Faktoren führen zu Veränderungen bei der Verpflichtungshöhe. Dabei spielt auch die Altersstruktur der Belegschaft eine Rolle, wie stark sich der neue Zins für die Bewertung in der Bilanz niederschlägt. Die Auswirkungen einer Zinsänderung sind zum Beispiel in einem sehr jungen Kollektiv deutlich höher. "Bei gemischten Beständen ergibt die Absenkung des Zinses von sechs auf 5,25 Prozent etwa eine Steigerung des Verpflichtungswertes von zehn bis 15 Prozent", so Oecking. "Kommt dann noch eine Dynamik der Bezüge von drei Prozent hinzu, was durchaus als realistisch betrachtet werden kann, löst das je nach Altersstruktur eine weitere Steigerung von 15 bis 25 Prozent aus", ergänzt er. Bei jüngeren Beständen wirkt die Steigerung zwangsläufig deutlich länger als bei älteren. Außerdem muss die Steigerung der Renten berücksichtigt werden. Eine Rentendynamik von einem Prozent führt nach Einschätzung von Mercer ungefähr zu einer Erhöhung des Verpflichtungswertes um acht Prozent. Nimmt man eine zweiprozentige Steigerung als Inflationsausgleich an, resultieren allein aus diesem Faktor 16 Prozent höhere Verpflichtungswerte.

siehe Grafik

Mehr beitragsorientierte Zusagen

Das Bilmog, darin sind sich viele Experten einig, wird zu einer weiteren Verbreitung von beitragsorientierten Zusagen führen. "Unternehmen, die bereits über mehrere Jahre IFRS-Bilanzen aufstellen oder die in der deutschen Handelsbilanz schon mehr gemacht haben, als nur den steuerlichen Teilwert anzusetzen, und bereits mit einem abweichenden Zinssatz gerechnet haben, sind sich schon länger der Wirkungen der unterschiedlichen Zusagesysteme bewusst", erklärt Hagemann. Diese Unternehmen haben seiner Erfahrung nach ihre Versorgungswerke oftmals schon auf beitragsorientierte Zusagen umgestellt. "Bei kleineren Unternehmen wird nun wahrscheinlich durch das Bilmog die Aufmerksamkeit für dieses Thema etwas geschärft", so Hagemann. Es sei daher damit zu rechnen, dass bestehende Versorgungswerke noch einmal kritisch unter die Lupe genommen und auf modernere Zusageformen umgestellt werden. Bei einer Studie von Mercer zu oberen Führungskräften beruhten 85 Prozent der offenen Pläne auf beitragsorientierten Zusagen. "Wir gehen davon aus, dass die größeren Unternehmen bereits deutlich mehr als 50 Prozent ihrer betrieblichen Altersversorgungssysteme auf beitragsorientierte Zu­sagen umgestellt haben", schätzt Oecking. Allerdings handele es sich in vielen Fällen nur um die neu in die Unternehmen eingetretenen Mitarbeiter. Im Bestand befindet sich also noch ein erheblicher Teil endgehaltsabhängiger Zusagen.

Die Umstellung von Beständen sei auch ein Thema in der Wirtschaft, es werde aber weniger durch die anstehenden neuen Bilanz­regeln induziert. Stattdessen spiele häufig das Bestreben, die Kosten für die betriebliche Altersversorgung zu reduzieren und planbar zu gestalten, eine maßgebliche Rolle für Umgestaltungen von Bestandszusagen. Diese Aussagen werden durch eine Umfrage gestützt, die Allianz Global Investors und das Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) zur Zukunft der bAV angestellt haben. Im Fokus der Befragung standen die beitragsorientierten Altersvorsorgemodelle (DC-Pläne). Grundtenor der Umfrage, die in sechs europäischen Ländern durchgeführt wurde: Der Übergang von leistungsorientierten hin zu beitragsorientierten Versorgungssystemen hält an. Diese Auffassung vertraten immerhin rund vier Fünftel der befragten Entscheider. Dabei war die Kalkulierbarkeit der Kosten für 89 Prozent der aus Deutschland stammenden Experten der wesentliche Grund für den Umstieg auf DC-Pläne. Die direkte Einsparung von Kosten sahen 63 Prozent aller Umfrageteilnehmer als Treiber. Immerhin 46 Prozent der Befragten in Deutschland rechnen allein wegen der Finanzmarktkrise mit einem beschleunigten Wechsel von DB- zu DC-Systemen.

In Deutschland spielt die Finanzmarktkrise als Beschleunigungsfaktor von Veränderungen eine geringere Rolle als in Großbritannien, weil die deutschen bAV-Systeme mit einem blauen Auge durch die Krise gekommen sind und es eine geringere Unterdeckung der Rentenverpflichtungen gab. Die Auswirkungen der Finanzkrise betrafen vor allem nach IFRS bilanzierende Unternehmen, die ihre Verpflichtungen mit Hilfe von Plan Assets in CTA-Modellen bereits saldieren. Diese Unternehmen haben gerade in den beiden zurückliegenden Jahren eine erhebliche Volatilität erfahren, nicht nur auf der Kapitalanlageseite. So schwankten die Zinsen zur Berechnung der Rückstellungen ausgesprochen stark. Von 2007 zu 2008 hatten sich die Renditedifferenzen zwischen Staatsanleihen und Unternehmensanleihen guter Bonität beträchtlich ausgeweitet. In der Vergangenheit betrug dieser Spread zumeist um die 50 Basispunkte. Ende 2007 hatte sich die Renditedifferenz auf 110 Basispunkte erhöht. Bis Ende 2008 erfolgte dann nochmals nahezu eine Verdopplung. Der Spread wuchs nicht nur wegen der starken Nachfrage nach sicheren Staatsanleihen, sondern auch durch den Marktdruck auf AA-Anleihen, die für die Bewertung der Verpflichtungen der Unternehmen nach internationaler Bewertung herangezogen werden. Zum einen nahm die Nachfrage nach Unternehmensanleihen insgesamt ab, weil die Investoren ein wachsendes Ausfallrisiko fürchteten. Zum anderen herrschte speziell eine große Unsicherheit über die Insolvenzfestigkeit von Finanzinstituten, von denen in den wichtigsten Märkten ein erheblicher Anteil der AA-Anleihen begeben worden war. Doch die Dominanz der Banken in diesem Anleihensektor ist nur eine Eigenheit, die bei der Festlegung der Rechnungsgrundlagen eine Rolle spielt. Die Emittenten aus dem Unternehmenssektor mit einem AA-Rating sind insgesamt rar und nicht von einer ausgewogenen Sektorenverteilung gekennzeichnet. So findet man in diesem Segment unter anderem die Deutsche Bahn, Nestlé sowie die Ölfirmen Elf Aquitaine, Total und BP sowie­ Norges Statsbaner, Fjellinnjen sowie Tourism Development.

Angesichts dieser illustren Mischung taucht die Frage auf, ob diese Anleihen ausreichend Relevanz für die Bewertung von deutschen Pensionsplänen haben. "Es geht nicht darum, dass die gewählten Anleihen die Struktur der Wirtschaft adäquat widerspiegeln. Sie müssen lediglich in der entsprechenden Währung notiert sein, und die Laufzeiten müssen passen", sagt Oecking und spielt damit auf eine Diskussion an, die seit einigen Monaten läuft. "Einige Marktteilnehmer klammern mehrere langlaufende AA-Anleihen aus", so Oecking. Mercer­ berücksichtigt inzwischen alle AA-Anleihen bei seiner Zinsempfehlung für Unternehmen, nachdem bis vor kurzem die langlaufenden Anleihen noch ausgeklammert waren. Diese Meinung vertrat­ zunächst vor allem das Consulting-Unternehmen Towers Watson­ und stand damit einige Zeit ziemlich allein. "Wir berücksichtigen sämt­liche AA-Anleihen im I-Boxx-Index und bilden vor allem keine­ Gruppen, die die tatsächliche Zinsstruktur am langen Ende verdecken", unterstreicht Gohdes. Doch das ist unter bAV- und Bilanz­experten noch nicht Konsens. Weßling zum Beispiel plädiert dafür, "Ausreißer" bei den AA-Anleihen aus der Berechnung des Zinssatzes zu entfernen.

Das Ergebnis dieses Meinungsstreites: Die Zinsempfehlungen reichen derzeit von 5,0 bis 6,0 Prozent, obwohl alle auf das gleiche Anleihensegment schauen. "Unsere Empfehlungen für die Rechnungszinsen befinden sich deutlich über dem Niveau anderer Consultants und besonders über den Annahmen der Wirtschaftsprüfer", sagt Gohdes. Während die Festlegungen der Wettbewerber zumindest in der praktischen Arbeit weniger Einfluss haben, birgt die andere Position in den Reihen der Wirtschaftsprüfer durchaus Konfliktstoff, weil die beratenden Unternehmen im Zuge der Testierung ihrer Abschlüsse diese Rechnungsgrundlagen vor den Prüfern verteidigen müssen. Schließlich positioniert sich ein Unternehmen mit der Wahl der Rechnungsgrundlagen immer auch in einer bestimmten Weise. Gohdes hält an der grundsätzlichen Auffassung, dass man sämtliche Markt­daten einbeziehen muss, dennoch weiterhin fest, hat aber im vergangenen Herbst das Verfahren zur Festlegung des Rechnungszinses ­etwas modifiziert. "Wir betrachten nach wie vor alle Anleihen, lassen aber jene mit Sondereigenschaften, die nicht als Standardbonds bezeichnet werden können, außen vor", sagt Gohdes. Das ändere am Niveau des Zinses allerdings nicht allzu viel (siehe Grafik auf Seite 29).

siehe Grafik

In der HGB-Bilanzierung spielt künftig noch ein anderes Problem eine Rolle: Auf der Passivseite findet durch Bilmog eine Glättung durch den siebenjährigen Zeitraum für die Bestimmung des Zinssatzes statt. Wenn Plan Assets vorhanden sind, mit denen eine Saldierung vorgenommen werden kann, erfolgt auf der Aktivseite jedoch eine Bewertung zum Zeitwert. Die Vermögenswerte erfahren keinerlei Glättung. Auf der Passivseite erleben die Unternehmen daher eine reduzierte Volatilität, während auf der Aktivseite die Marktvolatilität voll durchschlägt und in die Gewinn- und Verlustrechnung eingeht. "Das ist künftig für manche unmittelbare Zusage das größte Problem. Im Einzelfall ergibt sich insgesamt noch eine höhere Volatilität, weil die Verpflichtungsseite zwar relativ konstant gehalten wird, die ausgelagerten Vermögenswerte jedoch mit dem Zeitwert anzusetzen sind", erklärt Gohdes. So entstehen zum Beispiel kaum versicherungsmathematische Gewinne oder Verluste auf der Verpflichtungsseite, die auf die Volatilität der Vermögenswerte ausgleichend wirken könnten.

siehe Tabelle

Auch der Zeitwert der Plan Assets könnte theoretisch über eine Zeitreihe gemittelt werden. Das sei nicht ohne weiteres mit hoher Präzision möglich, weil für manche Anlageformen kein ausreichender Track Record vorliegt. Es hätte dafür aber mathematische Verfahren gegeben, wie etwa mit Hilfe entsprechender Indizes. Das wurde vom Gesetzgeber abgelehnt. "Aber die Aktivseite bietet auch Mittel, um die Effekte auf der Passivseite wieder etwas abzumildern", sagt Weßling. "Heilung durch Planvermögen", bezeichnet er diesen Prozess. "Angenommen, dass 70 Prozent der Verpflichtungen mit Plan Assets unterlegt sind, dann könnte die Hälfte der Steigerungseffekte durch das Bilmog­ wieder eliminiert werden." Die Plan Assets verkürzen zudem die Bilanzsumme und die Relation Pensionsrückstellung zu Bilanzsumme. Durch die Verkürzung könnten die Unternehmen "Marsch­erleichterungen" erlangen, weil sie sich von einer großen zu einer eher mittleren Kapitalgesellschaft wandeln, schildert Weßling. Die Vola­tilität auf der Aktivseite führt laut Gohdes vor allem bei den CTAs zu Problemen: "Die Volatilität kann allerdings auch mit Finanzinstrumenten gedämpft oder gar ganz ausgeschaltet werden. Dies führt aber im Gegenzug regelmäßig zu einer Minderung der Rendite." Weßling weist daraufhin, dass die Saldierung nicht unbedingt mit Hilfe eines CTA erfolgen muss: "Das kann auch eine Rückdeckungsversicherung sein oder ein Treuhandvermögen." Auch ein Treuhandvermögen bei einer Bank mit Sperrvermerk kann er sich vorstellen: "Es bedarf also nicht unbedingt der Institution eines CTA. Entscheidend ist, dass das Planvermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird."

 
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