Anzeige
Anzeige

Portfolio Magazin

portfolio institutionell

Ausgabe 4/12

Awards 2012

[ mehr ]


Verlagsprodukte

portfolio plattform Erneuerbare Energien

Aufbruch in eine neue Zeitrechnung!

[ mehr ]

Anzeige

Alles zum Thema
BÖRSE & FINANZEN
finden Sie hier

DAX
DAX 6.350,50 +1,03%
TecDAX 757,00 +0,80%
EUR/USD 1,2593 +0,05%

Quelle: Deutsche Bank / Realtime Indikation

Wertpapiersuche

Aktien Tops & Flops

RWE 29,63 +1,07%
SIEMENS 66,81 +1,01%
COMMERZBANK 1,42 +0,85%
METRO 22,70 -4,54%
BMW 61,90 -2,52%
MAN 78,55 -2,36%

Fonds Top Performer 3 Jahre

Fondsname FA Perf. 3J.
Amundi Fds Eq Thai AF 188,21%
Allianz RCM Thaila AF 173,66%
KEPLER Asset Backe RF 171,38%
Fidelity Thailand AF 152,37%
MS INVF US Propert AF 137,86%

mehr

Wechselkurse interaktiv

Anzeige
portfolio-institutionell.de
20.10.2010

Verfassungsgericht stärkt die privat finanzierte bAV

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Bild: dpa PA)

Solche Leistungen dürfen nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden.

KARLSRUHE - Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die ein Arbeitnehmer privat fortführt, dürfen nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und gab damit der Klage eines Rentners gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts statt.

Der Hintergrund: Für seine bAV hatte der Rentner eine Direktversicherung abgeschlossen. Nachdem er aus dem Betrieb ausschied, führte er diese fort. Für diese Ansparphase erhielt er im Rentenalter eine einmalige Zahlung von rund 67.000 Euro.

Seine Krankenkasse hatte allerdings für die Summe Pflichtbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet, obwohl die Direktversicherung nach Ende des Arbeitsvertrags auf ihn übertragen wurde. Laut dem Gericht besteht in dem Fall kein Unterschied mehr zu Leistungen aus privaten Versicherungen, für die keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen.

"Dieses wegweisende Urteil macht endlich den Weg frei, allen ausscheidenden Arbeitnehmern die private Weiterführung ihrer bestehenden Direktversicherung uneingeschränkt empfehlen zu können", kommentierte Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beraters febs.

Gleichzeitig stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass Leistungen aus der bAV beitragspflichtig sind, solange auf Betriebsebene gespart wird. "Sie (die Beitragspflicht, Anm. der Red.) ist den betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen", hieß es aus dem Urteil.

portfolio institutionell newsflash 20.10.2010/jan/kbe

 
Einen Kommentar schreiben
Wir freuen uns über Ihre Kommentare. Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

CAPTCHA Bild zum Spamschutz Wenn Sie das Wort nicht lesen können, bitte hier klicken.
* Pflichtfelder
 
Anzeige