Solche Leistungen dürfen nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden.
KARLSRUHE - Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung (bAV), die ein Arbeitnehmer privat fortführt, dürfen nicht mit Krankenkassenbeiträgen belastet werden. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und gab damit der Klage eines Rentners gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts statt.
Der Hintergrund: Für seine bAV hatte der Rentner eine Direktversicherung abgeschlossen. Nachdem er aus dem Betrieb ausschied, führte er diese fort. Für diese Ansparphase erhielt er im Rentenalter eine einmalige Zahlung von rund 67.000 Euro.
Seine Krankenkasse hatte allerdings für die Summe Pflichtbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet, obwohl die Direktversicherung nach Ende des Arbeitsvertrags auf ihn übertragen wurde. Laut dem Gericht besteht in dem Fall kein Unterschied mehr zu Leistungen aus privaten Versicherungen, für die keine Krankenkassenbeiträge gezahlt werden müssen.
"Dieses wegweisende Urteil macht endlich den Weg frei, allen ausscheidenden Arbeitnehmern die private Weiterführung ihrer bestehenden Direktversicherung uneingeschränkt empfehlen zu können", kommentierte Andreas Buttler, Geschäftsführer des bAV-Beraters febs.
Gleichzeitig stellte das Bundesverfassungsgericht klar, dass Leistungen aus der bAV beitragspflichtig sind, solange auf Betriebsebene gespart wird. "Sie (die Beitragspflicht, Anm. der Red.) ist den betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen", hieß es aus dem Urteil.
portfolio institutionell newsflash 20.10.2010/jan/kbe




Deutsche Bank / Realtime Indikation


