Pensionskassen
24. November 2014

VFPK warnt vor einer Schwächung der Pensionskassen

Die Warnung betrifft den Vorschlag zur Änderung des Betriebsrentengesetzes. Dieser wird die bAV laut VFPK schwächen und damit das eigentliche Ziel verfehlen.

Gut gemeint, aber schlecht gemacht. So lässt sich das Urteil des Verbands der Firmenpensionskassen (VFPK) zum Diskussionsvorschlag des Bundesarbeitsministeriums zur möglichen Änderung des Betriebsrentengesetzes zusammenfassen. Der Mitte November vorgelegte Gesetzentwurf verfolge einen guten Gedanken, nämlich die Stärkung der kollektiven sozialpartnerschaftlichen betrieblichen Altersversorgung (bAV). Er sei aber nicht geeignet, um die Teilnahme der Beschäftigten an der bAV auch tatsächlich zu erhöhen. Vielmehr drohe eine weitere Erhöhung der Komplexität, und die heute schon bestehenden und gut funktionierenden Strukturen würden nicht berücksichtigt. 
Es sind mehrere Punkte, die der VFPK kritisch sieht. Ein Punkt betrifft die Einstandspflicht: Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll Arbeitgebern einen Ausweg aus der Einstandspflicht bieten und sie von unkalkulierbaren künftigen Risiken entlasten. Doch das ist laut VFPK kein „wirkliches Hemmnis für die Verbreitung“. Neuverträge können bereits heute schon so gestaltet werden, dass diese für den Arbeitgeber faktisch kein Risiko mehr darstellen. Ein echter Fortschritt wäre, wenn sich der Geltungsbereich eines neuen Paragrafen17b auch auf die noch erdienbaren künftigen Anwartschaften aller Arbeitnehmer erstrecken würde.  
Droht Solvency II nun auch von Seiten des deutschen Gesetzgebers?
Darüber hinaus kritisiert der VFPK: Das Arbeitsministerium übersehe in seinem Vorschlag, dass die seit mehr als 100 Jahren sozialpartnerschaftlich organisierten regulierten Pensionskassen der eigentlichen Intention des Gesetzentwurfes bereits entsprechen: „Regulierte Pensionskassen liegen in der direkten Verantwortung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sie sind als Non-Profit-Einrichtungen ausschließlich zur Alterssicherung der Mitarbeiter organisiert und verzichten vollständig auf einen kostentreibenden Vertriebseinsatz.“ Anstatt jedoch die Merkmale der regulierten Pensionskassen zu berücksichtigen, würden diese durch den notwendigen Beitritt in eine Protektor-Lösung direkt dem Solvency-II-Regime der Lebensversicherungen unterworfen. Das sei für Sozialeinrichtungen völlig ungeeignet und würde zu deutlich höheren Kosten und damit zu niedrigeren Versorgungsleistungen führen. „Mit der im aktuellen Diskussionsvorschlag formulierten Lösung würde eine gesetzliche Lösung geschaffen, die zwar Pensionskassen und Pensionsfonds als Durchführungswege im Sinn hat, jedoch stattdessen ideale Bedingungen für gewinnorientiert agierende Finanzdienstleister schafft“, erklärte der VFPK.
Nicht nur seitens des Bundesarbeitsministeriums sieht sich der Verband und die bAV-Branche insgesamt einer Gleichbehandlung mit Lebensversicherungen konfrontiert. Auch aus Europa kommen entsprechende Vorschläge. So verfolgt beispielsweise die europäische Aufsichtsbehörde (Eiopa) weiterhin und eigenständig das Ziel, für Einrichtungen der bAV Eigenkapitalvorschriften zu entwickeln – auch wenn dies im derzeitigen Entwurf zur Pensionsfondsrichtlinie nicht enthalten ist. Mitte Oktober hat die Behörde ein entsprechendes Konsultationspapier vorgelegt, zu dem die Branche bis Mitte Januar Stellung nehmen kann. „Es handelt sich um circa 230 Seiten und 111 Fragen, an denen unter anderem auch wir Aktuare derzeit arbeiten“, so Alfred Gohdes, Chefaktuar bAV bei Towers Watson. Im Frühsommer 2015 soll die zweite QIS kommen.
Der VFPK hat aber nicht nur Kritik für das Arbeitsministerium parat. Die kollektive sozialpartnerschaftliche bAV zu stärken, sei ein guter Gedanke, müsse nur richtig umgesetzt werden. Bei der Ausgestaltung solle die Politik gemeinsam mit den bestehenden sozialpartnerschaftlichen Einrichtungen arbeiten und so tatsächlich geeignete Rahmenbedingungen schaffen. Der VFPK hat an dieser Stelle auch ein paar Vorschläge parat: Zum einen solle die Doppelverbeitragung abgeschafft werden, wozu auch die Abschaffung der Anrechnung der bAV-Leistungen auf die Grundsicherung im Alter gehört. Gerade hiervon seien Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen überdurchschnittlich stark betroffen. Zum anderen wäre es sinnvoll, die Zulagenförderung gerade für die Bezieher von kleinen und mittleren Einkommen deutlich zu verbreitern.  
portfolio institutionell newsflash 24.11.2014/Kerstin Bendix   
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