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04.08.2010

Witwe unterliegt der VBL vor Bundesgerichtshof

Das Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Das Bundesgerichtshof in Karlsruhe

Sie hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Beiträge, die ihr Mann an die Zusatzversorgungskasse während der sogenannten Wartezeit leistete.

KARLSRUHE - Die Witwe eines verstorbenen, bei der Zusatzversorgungskasse VBL Versicherten hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der in der sogenannten Wartezeit von ihm gezahlten Beiträge. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden und damit eine Klage der Hinterbliebenen zurückgewiesen.

Der Ehemann der Klägerin war bei der VBL pflichtversichert. Während der Wartezeit, also bevor er einen Rentenanspruch gegenüber der VBL erwarb, verstarb der Mann. Bei dem Pflichttarif betrug der Arbeitnehmeranteil 1,41 Prozent des Bruttolohns und der Arbeitgeberanteil 6,45 Prozent.

Nach Angaben einer VBL-Sprecherin hätte der beteiligte Arbeitgeber für den Pflichtversicherten 60 Monate lang Umlagen abführen müssen, damit diesem ein Anspruch auf Betriebsrente zusteht. "Im vorliegenden Fall hatte der Pflichtversicherte aber nur 27 Umlagemonate zurückgelegt. Damit lagen weder die Voraussetzungen für eine Betriebsrente des Versicherten noch für eine eine Hinterbliebenenrente vor", so die Sprecherin.

Gleichwohl hat die Witwe versucht, die von ihrem Mann bis zu seinem Tod gezahlten Beiträge an die VBL zurückzubekommen. Dies lehnte die VBL mit der Begründung ab, dass weder für ihn noch für sie ein Rentenanspruch besteht.

Die Witwe zog vor das BGH und argumentierte, dass die Haltung der VBL gegen Artikel 14 im Grundgesetz verstößt. Der Artikel garantiert das Eigentum und das Erbrecht. Die Haltung der Einrichtung verstoße außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 im Grundgesetz.

Der BGH bestätigte jedoch die Haltung der VBL und wies die Klage als unbegründet ab. Zum möglichen Verstoß gegen Artikel 14 erklärten die Richter: "Die Möglichkeit, im Falle einer beitragsfreien Versicherung gezahlte Beiträge zurückzuerhalten, ist keine von Artikel 14 geschützte Rechtsposition, sondern eine bloße Chance, die zudem nicht der Versorgung des Versicherten oder seiner Hinterbliebenen zugutekommt."

Die Richter konnten auch keinen Verstoß gegen Artikel 3 erkennen. "Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten," hieß es in der Urteilsbegründung.

Die in Karlsruhe ansässige VBL versichert über vier Millionen Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Die Kasse ist mit einem Anlagevolumen von rund 15 Milliarden Euro einer der größten institutionellen Investoren in Deutschland.

portfolio institutionell newsflash 04.08.2010/jan/kbe

 
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