Administration
3. Februar 2016

Wölbern wirbt für AIFMD

Betrugsfall zeigt Notwendigkeit einer legitimierten Kontrolle. AIFMD schützt vor Missbrauch von Anlagegeldern.

Im vergangenen Monat hatte Prof. Dr. Heinrich Maria Schulte einmal wieder einen großen Auftritt. Diesmal jedoch nicht als Fixstern der feinen Hamburger Gesellschaft auf einem Empfang oder einer Party, sondern als Angeklagter vor dem Bundesgerichtshof. Dieser Auftritt dürfte für längere Zeit auch der letzte für den ehemaligen Chef des Hamburger Emissionshauses Wölbern Invest gewesen sein. Der BGH bestätigte nämlich die Freiheitsstrafe des Landgerichts Hamburg über achteinhalb Jahre wegen gewerbsmäßiger Untreue. Dem Arzt und Unternehmer wurde laut Presseberichten zu Last gelegt, seit 2011 in 327 Fällen Anlagegelder in Höhe von 147 Millionen aus den geschlossenen Immobilienfonds abgezweigt zu haben. Schulte sprach dabei von einem „Liquiditätsmanagement“. Nach Abzug von Rückzahlungen bleiben 35.000 Kleinanleger auf einem Schaden von 115 Millionen Euro sitzen.
Wenn dieser Betrug auch etwas Gutes hat, dann, dass er eine Steilvorlage für die Rechtfertigung der AIFM-Direktive und deren Zusatzkosten ist. Die Umsetzung der AIFMD erfolgte in Deutschland im Juli 2013 mit dem Inkrafttreten des KAGB, das vor allem die Vorschriften für die Verwaltung alternativer Fonds an das für traditionelle Wertpapierfonds geltende Vier-Augen-Prinzip anpasst.  
„Die nunmehr notwendige Bestellung einer Verwahrstelle und die damit verbundene Transparenz – vor allem hinsichtlich der Cashflows – hat ein Abweichen von vertraglichen wie auch gesetzlichen Vorgaben deutlich erschwert“, nimmt Dr. Holger Sepp, Managing Director Caceis Bank Deutschland, zum Fall „Wölbern-Invest“ Stellung. „Ziel der umfassenden Kontroll- und Überwachungspflichten der Verwahrstelle gemäß der Paragraphen 83 und 84 KAGB ist es unter anderem, ein unkontrolliertes Verschieben der Liquidität zwischen einzelnen Fonds oder gar in private Taschen zu verhindern. Insoweit ist also davon auszugehen, dass sich unter dem KAGB der Fall ‚Wölbern Invest‘ so nicht zugetragen hätte“, erklärt Sepp. Die Caceis ist eine der größten Verwahrstellen für Sachwerte, wobei Sachwerte unter dem KAGB weniger verwahrt als kontrolliert werden. Zu den Kontrollmaßnahmen gehört, dass die Verwahrstelle im Rahmen des Cash-Monitorings Geldausgänge von AIF-Konten überprüft und diese erst nach positiver Prüfung der relevanten Unterlagen freigibt. Sepp: „Ohne vertragliche Grundlage für eine Transaktion darf diese nicht freigegeben werden.“ Zudem würde bei wiederholten Verstößen oder Versuchen, unerlaubte, nicht mit dem Gesetz und vertraglichen Regelungen in Einklang stehende Transaktionen durchzuführen, nach Durchlaufen des Eskalationsprozesses die Bafin informiert werden.   
Als weiterer Administrator ist im KAGB zudem eine Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) vorgeschrieben, die unter anderem Sorge zu tragen hat, dass ein angemessenes Liquiditäts- und Risikomanagement implementiert ist. Götz J. Kirchhoff, Gesellschafter-Geschäftsführer der Avana Invest, weist darauf hin, dass nach dem KAGB für jedes Investmentvermögen die Assets separat zu halten sind. „Ein Pooling ist also nicht erlaubt. Trotzdem haben auch heute noch Anbieter von mehreren geschlossenen Fonds diese Pools im Einsatz.“ Avana Invest bietet als Service-KVG Dienstleistungen für Ogaws und AIFs an. 
Blindes Vertrauen in das KAGB als Schutz vor Betrügereien ist also nicht angebracht. Auch weil beispielsweise offen ist, ob es einem Fondsinitiator mit ausgeprägter krimineller Energie nicht auch gelingen kann, Scheingeschäfte zu fingieren, mit denen die Verwahrstelle getäuscht werden kann. Trotz dieser Eventualitäten ist die AIFMD ein Meilenstein für den Anlegerschutz. Ob institutionelle Anleger genauso schutzbedürftig sind wie private Anleger und für diesen Schutz entsprechend zur Kasse gebeten werden müssen, bleibt jedoch fraglich.   
portfolio institutionell newsflash 03.02.2016/Patrick Eisele
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