Recht, Steuer & IT
16. November 2016

Zwei Paar Stiefel: Anlageverordnung und Anlageziele

Das durch die Quoten der Anlageverordnung vorgegebene Renditepotenzial ist in vielen Fällen ausgereizt. Marcus Burkert von Feri macht sich für erweiterte Grenzen stark und bringt eine flexiblere Risikobetrachtung ins Spiel.

Aus der Not eine Tugend machen! Sinngemäß propagierte dies Dr. Roman Schulze von KPMG auf der Versicherungsfachtagung des Software-Spezialisten Simcorp bezüglich der in der Kapitalanlage von Versicherungen grassierenden Zinsnot. Der Wegfall der Anlageverordnung für große Versicherungen sollte nach Meinung von Schulze als Vorteil gestaltet werden: „In der Niedrigzinsphase können die neuen Freiheiten in der Kapitalanlage, die sich mit Solvency II auftun, durchaus Chancen bergen.“ Voraussetzung hierfür sei die effiziente Verzahnung der Kapitalanlagensteuerung mit dem Risikomanagement.  
Anlageverordnung widerspricht Anlagezielen
Den anderen VAG-Anlegern ist dieser Vorteil verwehrt. Zu Recht konnten sich Versorgungswerke, Pensions- oder auch Sterbekassen mit ihrer Sicht durchsetzen, dass Solvency II aus verschiedenen Gründen ein für sie unpassender Regulierungsrahmen ist. Sie dürfen – bis auf weiteres – in der Anlageverordnung bleiben. Die darin aufgeführten Quoten erschweren jedoch mehr und mehr das Erreichen der Renditeziele. „Die Direktbestände sind von einst 50 bis 70 auf heute 30 bis 40 Prozent gesunken. Wie stark kann dieser Bestand abschmelzen, ohne dann gegen die Anlageverordnung zu stoßen?“, formuliert Marcus Burkert eine eher rhetorische Frage. Der Veränderungsdruck steigt mit jedem Monat, in dem der einst risikolose Zins ein zinsloses Risiko darstellt. Ins Bild passt, dass sich die Überlegungen zur Nutzung der Öffnungsklauseln der Anlageverordnung mehren.
Auf renditeträchtigere Zinsträger auszuweichen, birgt Risiken: Seit „Kärnten“ misstraue man Nachrängen, seit der Finanzkrise Verbriefungen und seit der ein oder anderen Kündigung Callables. Manche Kapitalsammelstellen haben ihre Aktienquote erhöht, stoßen aber nun auf Grund der ebenfalls getätigten Investments in High Yields, Schwellenländeranleihen und Private Equity an die Risikokapitalquote von 35 Prozent. Burkert: „Man versucht auszureizen, was erlaubt ist. Es reicht aber nicht mehr. Der jetzige Rahmen passt nicht mehr zur Zinslandschaft. Darum ist es eine gute Überlegung, die jetzigen Grenzen der Anlageverordnung flexibler zu gestalten.“
Für mehr Flexibilität 
Nicht nur für den Feri-Berater stellt sich die große Frage: „Braucht die Kapitalanlage mehr Flexibilität?“ Der relevanteste Antwortgeber ist Vater Staat. Dem muss jedoch unterstellt werden, von möglichst günstigen Finanzierungskonditionen profitieren zu wollen. „Der Staat zwingt, risikolos anzulegen, womit kümmerliche Zinsen erwirtschaftet werden. Versorgungswerke können ihrer Versorgungsleistung nicht mehr uneingeschränkt nachkommen“, so Burkert. Andererseits: Alle Risikoschleusen zu öffnen kann auch nicht im Sinne des Staates sein. „Der Staat hat auch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Versicherten. Ein bestimmter Rahmen – wenn auch nicht der jetzige – sollte also vorgegeben sein.“ Bleibt es jedoch beim jetzigen Rahmen, wird der Staat in den kommenden Jahren so oder so seiner Fürsorgepflicht nachkommen müssen. „Dann wird dem Staat das Problem auf die Füße fallen, wenn Versorgungsträger Schwierigkeiten mit der Erfüllung der Zinsansprüche bekommen, und die Arbeitgeber, also auch der Staat, speziell bei kommunalen Versorgungsträgern, einspringen müssen“, erwartet Marcus Burkert. 
Der Aufseher müsste es auch nicht bei einem erweiterten Rahmen belassen, sondern könnte diesen mit dem Prudent-Person-Principle-Element aus Solvency II kombinieren. „Die für die Kapitalanlage Verantwortlichen würden mit größeren Freiheitsgraden gewissenhaft umgehen“, erwartet Burkert. Die Eigenkapital-Regeln von Solvency II sind jedoch gerade bei Altersvorsorgeeinrichtungen mit umlagefinanzierten Elementen ungeeignet, da sie über kein bilanzielles Eigenkapital verfügen.  
Dies klingt nach unkonventionellen Lösungen. Der Handlungsbedarf ist jedoch unbestritten. Auch weil das Warten auf einen leichten Zinsanstieg keinen großen Sinn macht. Burkert: „Ein leichter Zinsanstieg würde kaum zur Schmerzlinderung auf der Einnahmeseite aber viel zu Kursverlusten beitragen.“ 
portfolio institutionell newsflash 16.11.2016/Patrick Eisele 
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