Pension Management
11. April 2018

Reine Beitragszusage: Mehr Sicherheit im Kollektiv

Dr. Richard Herrmann (Vorstand Heubeck AG) erläutert in seinem Gastbeitrag, dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz die kollektive Kapitalanlage in der Anwartschaftsphase möglich macht. Dieser Ansatz sei herkömmlichen Lebenszyklusmodellen überlegen. Stabile Renten seien ohne Garantien erreichbar.

Einführung der reinen Beitragszusage, Wegfall der Arbeitgeberhaftung und Verzicht auf Garantien: Das Betriebsrentenstärkungsgesetz hat einen Paradigmenwechsel in der betrieblichen Altersversorgung eingeläutet. Jetzt geht es um die Frage, wie man in einer Welt ohne Garantien verlässliche Renten ermöglichen kann. Einiges spricht dafür, dass dieses Ziel mit der kollektiven Kapitalveranlagung besser erreicht werden kann als mit individualisierten Sparplänen.
Dass das Betriebsrentenstärkungsgesetz den Sozialpartnern die Möglichkeit einräumt, kollektive Sparmodelle für die Mitarbeiter auch in der Anwartschaftsphase zu nutzen, ist der eigentliche Durchbruch in dem Reformwerk. Lange Zeit sah es danach nämlich nicht aus. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber am Prinzip der individuellen Kapitalbildung auch bei der reinen Beitragszusage festhalten. Erst im fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren wurden die Probleme ­erkannt, die mit individuellen Sparvorgängen einhergehen.
So können Kapitalmarktschwankungen zu Wertverlusten bei den individuell erworbenen Fondsanteilen und damit zu geringeren Renten­leistungen führen. Um dies zu vermeiden schichten Life-Cycle-Modelle das ­Vorsorgekapital in risikoärmere Assets um, je näher der Rentenbeginn rückt. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass am Ende jeder Versorgungsanwärter grundsätzlich genau die auf seine ­eingezahlten Beiträge erzielten individuellen Kapitalerträge erhält.
Problematisch ist diese Vorgehensweise insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter bei Eintritt in den Sparplan schon ein fortgeschrittenes Alter erreicht hat, denn dann werden die Beiträge im Wesentlichen nur noch in risiko- und damit aber auch renditeschwächere Kapital­anlagen investiert. Ähnlich kritisch ist es, wenn unmittelbar vor Beginn der planmäßigen Umschichtung in risikoärmere Wertpapiere die risikobehafteten Anlagen aufgrund einer ungünstigen Entwicklung der Kapitalmärkte substantiell an Wert verlieren.
Um diese Risiken einzugrenzen, muss bei individuellen Vorsorgeplänen deshalb regelmäßig ein relativ hoher Anteil des Versorgungskapitals durch schwankungsarme und niedrig verzinste Anlageformen abgesichert werden. Damit wird die Chance auf bessere Renditen und folglich ­höhere Renten in der betrieblichen Altersversorgung verpasst.
Sicherungsmechanismen für verlässliche Renten 
Während bei der individuellen Kapitalbildung sämtliche Beiträge zuzüglich der darauf entfallenden Erträge dem Guthaben des Arbeitnehmers selbst dann separat zugerechnet werden, wenn alle Anwärter in den gleichen Fonds investieren, gehört beim kollektiven Ansatz der Kapitalstock allen Anwärtern gemeinsam. Ein Teil dieses kollektiven Versorgungskapitals kann zudem als Sicherungspuffer genutzt werden, um Schwankungen der Kapitalanlagerendite im ­Zeitablauf auszugleichen und auf diese Weise die Anwartschaften zu verstetigen.
Diese Sicherungspuffer können aus einem Teil der Beiträge des Arbeitnehmers oder aus Sicherungsbeiträgen des Arbeitgebers finanziert werden. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang solche zusätzlichen Sicherungsbeiträge zum Aufbau des kollektiven Versorgungskapitals genutzt werden sollen, liegt bei den Tarifvertragsparteien.
Ein weiterer kollektiver Kapitalpuffer ergibt sich aus der Möglichkeit, für die Bestimmung der anfänglichen Rente einen vorsichtigen Rechnungszins zu wählen. Der Spielraum der daraus entsteht, kann genutzt werden, um die Erträge im Zeitablauf zu glätten. Vereinfacht gesagt, wird in guten Jahren nur ein Teil der Kapitalerträge zur Kalkulation der Zielrente herangezogen, ein Teil der Erträge wird zum Aufbau eines Puffers verwendet. In schlechten Jahren kann dieser Puffer dann genutzt werden, um die geringeren Kapitalerträge zu kompensieren.
Zusammengenommen, sichern diese Mechanismen das Versorgungsniveau der tariflichen Betriebsrente auch ohne Leistungsgarantien. Die Kapitalveranlagung im Kollektiv eröffnet die Möglichkeit, dass die Arbeitnehmer bei Rentenbeginn einen Ausgleich der Kapitalmarktrisiken erhalten können.
Damit werden die aus der reinen Beitragszusage resultierenden Zielrenten für jeden Einzelnen stabiler und sicherer. Die erwarteten Renten schwanken weniger stark. Ob alt oder jung: Alle Anwärter werden in gleicher Weise am Kapitalanlageerfolg beteiligt. Insofern ist das kollektive System generationengerecht im eigentlichen, sozialpolitischen Sinn.
Steuerung über den Deckungsgrad 
Um zu häufige Anpassungen der Renten zu vermeiden, räumt das Gesetz einen breiten Korridor für den Kapitaldeckungsgrad im System der reinen Beitragszusage ein. So muss die Rentenhöhe erst dann angepasst werden, wenn der Kapitaldeckungsgrad einen Korridor von 100 bis 125 Prozent verlässt. Bei einem Deckungsgrad von 100 Prozent entspricht der Barwert der Rentenverpflichtungen genau dem vorhandenen Vermögen.
Liegt der Kapitaldeckungsgrad über 100 Prozent, entsteht automatisch ein impliziter Puffer. Innerhalb des Korridors können die Rentenzahlungen unverändert bleiben. Erst wenn der Kapitaldeckungsgrad unter- oder überschritten wird, entsteht Anpassungsbedarf bei den Rentenleistungen. Der Deckungsgrad wird damit zum zentralen Steuerungsinstrument im kollektiven Ansparmodell.
Das bietet gleichsam die Möglichkeit, die reine Beitragszusage von Anfang an in der Kategorie „Rente“ zu denken. Denn anders als beim individuellen Sparprozess, bei dem die Parameter „Beitrag“, „Rendite“ und „individuelles Versorgungskapital“ über die Rentenhöhe entscheiden, steht beim Kollektivmodell ein vorab definiertes Versorgungsniveau im Vordergrund, an dem sich die Höhe der Beiträge sowie die Kapitalanlagestrategie ausrichten.
So wird die Zielrente für den einzelnen Versorgungsberechtigten wesentlich besser fassbar. Zudem besteht auch keine Verwechslungsgefahr mehr mit den vielfach kritisch gesehenen Beitragszusagen angelsächsischer Prägung, wenn die Begünstigten bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich nur das individuell angesammelte Kapital erhalten.
Das Zielrentenmodell eignet sich grundsätzlich auch für die kollektive Finanzierung einer Invaliditäts- und/oder Hinterbliebenenabsicherung. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn eine individuelle Absicherung der vorzeitigen Risiken, etwa durch den Erwerb entsprechender Rückdeckungsversicherungen, zu teuer oder aufgrund von Vorerkrankungen gar nicht möglich ist. Die Grundsätze der kollektiv kalkulierten Invaliditäts- und Hinterbliebenenzusagen aus der alten bAV-Welt könnten auf diesem Wege auch auf die reine Beitragszusage übertragen werden.
Die Tarifpartner sind gefordert
Unterm Strich ermöglicht die kollektive Kapitalanlage im Rahmen der reinen Beitragszusage eine sichere langfristige kapitalgedeckte Altersvorsorge auch ohne formale Garantien. Durch die verschiedenen Puffer wird eine Risikostreuung im Kollektiv und über die Zeit erreicht. Die relativ hohe Komplexität des kollektiven Modells kann dabei durch regelbasierte Mechanismen aufgefangen werden, so dass Transparenz und damit Vertrauen geschaffen werden.
Hier verfügen insbesondere Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und mit dem Kollektivgeschäft vertraute Lebensversicherer über ein bewährtes Instrumentarium, das sich auf die reine Beitragszusage in Gestalt von Zielrentensystemen durchaus übertragen lässt. Der ­Gesetzgeber hat die Bedeutung des Kollektivgedankens für den Erfolg der reinen Beitragszusage ausdrücklich betont, indem er hervorhebt, dass die Bildung von Anwartschaftspuffern ein charakteristischer Bestandteil des kollektiven Sparens ist. Jetzt ist es an den Tarifpartnern, den Arbeitgebern und den beteiligten Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, dieses Modell aufzugreifen und mit Leben zu füllen.
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