Versicherungen
8. Februar 2017

Solvency II: Unterlegung von Staatsanleihen kommt

Bafin plant Auslegungsentscheidung für das erste Quartal. Orientierung an PPP, CRA III und Orsa.

Nach jahrelanger Vorbereitung wurde Anfang 2016 Solvency II scharf gestellt. Bereits ein Jahr später ist es an einer wichtigen Stelle Zeit zum Nachjustieren: nämlich bei der Behandlung von Staatsrisiken unter Solvency II. „Diese Risiken spiegeln sich gegenwärtig nicht vollständig in den Vorschriften zur Eigenmittelunterlegung unter Solvency II wider“, übte sich Marc Wolbeck, Referatsleiter Kapitalanlage bei der Bafin, mit Blick auf die Finanzkrise in Understatement. Bislang bleiben Staatsanleihen bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel im Spread- und Konzentrationsrisiko außen vor. Dies widerspricht dem Prudent Person Principle (PPP). „Diese Null-Prozent-Unterlegung ist ökonomisch nicht begründbar“, so Wolbeck in einem Vortrag auf einer MCC-Konferenz in Freising. 
Gemeinsam mit der Branche diskutierte man darum Good-Practice-Ansätze, die den Unternehmen zur Orientierung dienen können, wie die Risiken von Staatsanleihen im Rahmen des PPP, von CRA III beziehungsweise einer eigenen Kreditrisikobewertung und von Orsa (Own Risk and Solvency Assessment) proportional angemessen behandelt werden können. Zur Diskussion geladen waren laut Wolbeck mittelgroße Versicherer mit Standardmodell und einem hohen Anteil an Staatsanleihen. Wolbeck betonte, dass es sich nicht um Best-Practice-Ansätze handle: „Andere Verfahrensweisen sind möglich, wenn sie zu einem angemessenen Umgang mit den Risiken führen.“ 
Orientierung an PPP, CRA III und Orsa
Auf CRA III basiert, dass das Unternehmen bei Staatsanleihen eine eigene – und nachprüfbar zu dokumentierende –Kreditrisikobewertung mindestens in Form einer Plausibilisierung der externen Rating-Beurteilungen vorzunehmen hat. Mögliche Kriterien können dabei beispielsweise volkswirtschaftliche Kennzahlen oder die Stabilität von Regierungen sowie dem Finanz- und Rechtssystem sein. Bei den von der Aufsicht erwarteten Kriterien werde das Proportionalitätsprinzip berücksichtigt. 
Teil der Risikobehandlung im Rahmen von Orsa sind unternehmensindividuelle Stresstests. Denn die Aufsicht erwartet, dass Versicherer mit einem hohen Staaten-Exposure diesem Engagement bei ihren Stresstests besondere Bedeutung beimessen werden. Gleichzeitig bestehe aber seitens der Versicherer Spielraum, um wie viel höher das Risiko von zum Beispiel Portugal zur Bundesrepublik eingeschätzt wird. Als mögliche Maßnahmen zur Risikooptimierung nannte Wolbeck unter anderem die Angleichung des Risikoprofils an die Standardformel durch Vermögensumschichtungen oder Kapitalbevorratungen, die Entwicklung eines internen oder eines Partialmodells oder die Verrechnung von unter- und überschätzten Risiken. Bei einem internen Modell sei der Arbeitsaufwand aber nicht zu unterschätzen.
Dass Staatsanleihen bislang nicht mit Eigenkapital unterlegt werden müssen, war politisch so gewollt. Wie Wolbeck auf Nachfrage berichtet, setze sich heute beispielsweise ein nordeuropäisches Land für eine volle Unterlegung von Staatsanleihen ein, was die Südeuropäer dagegen strikt ablehnen. Deutschland wiederum möchte einen Mittelweg beschreiten. 
Dass Handlungsbedarf besteht, ist offenkundig. Bafin-Referatsleiter Marc Wolbeck: „Es gibt immer mehr unvorhersehbare, nicht in der Standardformel berücksichtigte Risiken. Auch die Aufsicht kann Unvorhersehbares nicht vorhersehen. Hieraus die richtigen Schlüsse zu ziehen, ist Sache der Versicherungsunternehmen.“ Eine Veröffentlichung von Auslegungsentscheidungen zu Staatsanleihen ist seitens der Bafin noch für das erste Quartal 2017 geplant. 
portfolio institutionell newsflash 07.02.2017/Patrick Eisele
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