Banken
24. Januar 2018

Opus Magnum Mifid II

Bafin: Mifid II ist erforderlich und richtig. Nachjustierungen nicht ausgeschlossen.

Die Finanzbranche stöhnt und ächzt über immense regulatorische Anforderungen. Neu geschultert werden müssen in diesem Jahr Mifid II und Mifir. Unter anderem zu dieser „regulatorischen Superschwergewichtsklasse“ nahm auf dem Neujahrspresseempfang der Bafin deren Präsident Felix Hufeld in dieser Woche Stellung. Wir dokumentieren im Folgenden die Rede im Wortlaut.
„Ein weiteres regulatorisches Opus Magnum sorgt derzeit für Diskussionen: Das europäische Reformpaket aus Mifid II und Mifir, das im Paarlauf mit der Priips3-Verordnung die Verhaltensregulierung in der EU noch einmal von Grund auf verändert. Mehr Transparenz, besserer Anlegerschutz – mit vier Worten lässt sich zusammenfassen, was allein in der Mifid II auf hunderten von Seiten ausbuchstabiert worden ist. Keine Frage: Auch die Mifid II befindet sich in der regulatorischen Superschwergewichtsklasse – und damit grundsätzlich in bester Gesellschaft.
Meine Einstellung kennen Sie: Auch in der Verhaltensregulierung müssen wir die Prinzipien von Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Proportionalität wahren. Sollte die Last der neuen Regulierung ungebührlich hoch sein oder der unerwünschte Kollateralschaden zu groß, wäre damit niemandem gedient – im Gegenteil. Bevor wir aber die Mifid II unreflektiert mit dem Label „regulatory Overkill“ versehen, sollten wir zwei Dinge beachten:
Erstens: Vergessen wir nicht, dass in der noch jungen Verhaltensregulierung nach wie vor dringender Handlungsbedarf bestand. Die neuen Regelwerke treffen auf eine Branche, die sich im Umgang mit ihren Kunden und bei Gestaltung und Vertrieb ihrer Produkte – zurückhaltend formuliert – nicht nur mit Ruhm bekleckert hat. In ihren Ansätzen sind die Reformen daher richtig. So nimmt beispielsweise die Mifid II die gesamte Wertschöpfungskette vom Produktgeber bis zum Kunden in den Blick und stärkt dabei das schwächste Glied: den Kunden. Das ist ebenso erforderlich wie richtig.
Zweitens: Können wir jetzt schon beurteilen, ob die Mifid II zu viel des Guten ist? Nein! Wir haben es gerade mit den üblichen Einführungsschwierigkeiten zu tun. Wie bei allen Regelwerken gilt: Erst wenn wir Mifid II & Co. eine Weile angewendet haben, können wir ermessen, wie die Regelwerke tatsächlich wirken – für sich genommen und zusammen. Es wäre nicht überraschend, wenn wir auch die Mifid II an der einen oder anderen Stelle nachjustieren müssten. Nicht ohne Grund ist die Überprüfung maßgeblicher Neuregelungen der Richtlinie vorgesehen – allerdings erst in etwa zwei Jahren. Beobachten wir also, wie sich die Dinge entwickeln.
Im Laufe der nächsten beiden Jahre werden wir schon etwas klarer unterscheiden können, wer lediglich die ritualisierten Klagegesänge anstimmt, die immer nach der Einführung großer Regelwerke erklingen, und wer – basierend auf handfesten Fakten – auf unerwünschte Nebenwirkungen hinweist, über die wir tatsächlich nachdenken müssen. Wer faktenbasierte Argumente hat, findet bei der Bafin immer ein offenes Ohr.
Uns ist bewusst, dass die Umsetzung zweier Regelwerke wie Mifid II und Priips ein Kraftakt ist. Wir verfolgen daher weiter unser Prinzip der „Aufsicht mit Augenmaß“, mit dem wir auch bei der Einführung anderer Mammutwerke schon gute Erfahrung gemacht haben. Wer sich ernsthaft bemüht, neue Regeln fristgerecht umzusetzen, es aber nicht schafft, etwa weil die IT Probleme bereitet, dem reißen wir nicht den Kopf ab. Aufsicht mit Augenmaß ist allerdings kein Freifahrtschein dafür, es mit der Mifid insgesamt nicht so genau zu nehmen und die eine oder andere Vorschrift zu schlabbern.
Dies gilt übrigens auch für die Versicherungsunternehmen und -vermittler. Sie müssen nun die Anforderungen der europäischen Versicherungsvertriebsrichtlinie umsetzen. Die dürfte zwar später in Kraft treten als geplant. In Deutschland rückt aber der 23. Februar 2018 immer näher. Von dem Tag an muss das Umsetzungsgesetz angewendet werden, und wichtige Änderungen zugunsten der Verbraucher müssen stehen. Zum Beispiel das Produktfreigabeverfahren mit seinen Zielmärkten, zusätzliche Anforderungen für den Onlinevertrieb und die konfliktträchtige Gestaltung des Provisionssystems. Der Fokus muss auch hier auf das Interesse der Kunden gerichtet sein.“ 
portfolio institutionell 22.01.2018/Patrick Eisele 
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