Pensionskassen
5. Dezember 2018

Verstärktes Risikomanagement und Informationspflichten

Experten zufolge wird das neue Gesetz zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie für Pensionskassen und -fonds neue Kosten verursachen. Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) kritisiert den Entwurf.

Der Deutsche Bundestag hat am 30. November den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung der EbAV-II-Richtlinie ohne Änderungsanträge angenommen. Demnach soll die EbAV-Richtlinie bis zum 13. Januar 2019 in Deutschland umgesetzt sein. In dem Gesetz geht es um die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Das bedeutet für Pensionskassen und -fonds: Sie müssen verstärkt Risikomanagement betreiben und haben erweiterte Informationspflichten gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern. Michael Hoppstädter von der Beratungsgesellschaft Longial sagt dazu: „Pensionskassen und Pensionsfonds müssen künftig wie Versicherungsunternehmen über sogenannte Schlüsselfunktionen verfügen. Dazu gehören ein entsprechendes Risikomanagement und die interne Revision sowie in regelmäßigen Abständen die Versicherungsmathematische Funktion.“

Für Arbeitgeber, die ihre bAV über eine überbetriebliche Pensionskasse oder einen überbetrieblichen Pensionsfonds anbieten, habe die EbAV-II-Richtlinie keine unmittelbare Wirkung. „Allerdings müssen Arbeitgeber, die eine firmeneigene Pensionskasse als Trägerunternehmen unterhalten und im Dienstleistungsweg für die Pensionskasse tätig sind, die neuen Anforderungen in der Versorgungseinrichtung umsetzen – mit der Folge, dass zusätzliche Personalkosten anfallen, möglicherweise auch höhere Aufwände in der Verwaltung“, ergänzt Hoppstädter. Wer wie der Großteil der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) seine bAV über eine lebensversicherungsähnliche überbetriebliche Pensionskasse oder einen Pensionsfonds anbietet, habe keine Auswirkungen zu befürchten, denn die Umsetzung erfolge in diesem Fall von der Versorgungseinrichtung selbst. Diese überbetrieblichen Versorgungseinrichtungen, die oft zu Versicherungskonzernen gehören, verfügten allerdings schon wegen der Solvency II-Anforderungen über die erforderlichen Kenntnisse und Strukturen“, so Hoppstädter.

Gegenüber Versorgungsanwärtern und -empfängern müssten zudem künftig umfangreiche Informationspflichten erbracht werden. Genaue Details wird eine Verordnung zu den Informationspflichten regeln. Ein Entwurf für die Verordnung liegt bislang allerdings noch nicht vor, soll jedoch bereits im ersten Quartal 2019 verkündet werden. „Dies bringt den Versorgungseinrichtungen zwar noch einen gewissen Aufschub, aber im Ergebnis werden die Anforderungen für die Versorgungsträger deutlich umfangreicher“, erläutert der Longial Geschäftsführer.

Die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) kritisiert den Entwurf in einer aktuellen Stellungnahme. Sie hatte empfohlen, mehrere Vorschriften im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) im Sinne der von der Richtlinie angestrebten EU-Mindestharmonisierung des EU-Aufsichtsrechts für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) zu fassen. Die Aba habe geltend gemacht, dass die im Entwurf vorgesehene „1:1-Umsetzung“ ansonsten faktisch zu einer EU-Vollharmonisierung durch die EU-Aufsichtsbehörde (European Insurance and Occupational Pensions Authority, EIOPA) führen könnte. Das widerspreche eindeutig der der Grundidee der EbAV-II-Richtlinie, die aus Sicht der Aba den Mitgliedstaaten größere Spielräume bei der Umsetzung einräume.

Autoren:

Schlagworte: |

In Verbindung stehende Artikel:

Schreiben Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert