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20. Mai 2025

Acting in Concert – rechtlicher Drahtseilakt

Das gemeinsame Auftreten (institutioneller) Investoren gegenüber ihren Beteiligungsunternehmen bietet gewichtige Vorteile. Durch (kollaborative) Engagements lassen sich Ressourcen bündeln und Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftspolitik erhöhen. Doch birgt ein Zusammenwirken auch erhebliche rechtliche Risiken, insbesondere wenn es als „Acting in Concert“ gewertet wird.

Im deutschen Rechtsrahmen liegt „Acting in Concert“ vor, wenn das abgestimmte Verhalten von zwei oder mehr Aktionären einer börsennotierten Gesellschaft bestimmte Zurechnungstatbestände des WpHG und des WpÜG erfüllt. Sind demnach die Stimmrechtsanteile gegenseitig zuzurechnen, obliegen diese beim Erreichen bestimmter (addierter) Schwellenwerte einer Meldepflicht gegenüber dem Unternehmen. Zudem wird bei der Stimmrechtsschwelle von 30 Prozent die Pflicht zur Abgabe eines Übernahmeangebots an alle übrigen Aktionäre ausgelöst, was erhebliche finanzielle Folgen haben kann. Verstöße gegen diese Pflichten sind zum einen bußgeldbewehrt. Zum anderen droht als gesetzliche Sanktion der Verlust der Rechte aus den betroffenen Aktien (etwa Dividenden- und Bezugsrechte) für die Zeit, für welche die Pflichten nicht erfüllt werden. Auch hieraus können sich erhebliche finanzielle Folgen ergeben.

Eine Zurechnung von Stimmrechtsanteilen im Sinne eines „Acting in Concert“ findet statt, wenn Aktionäre ihr Verhalten in Bezug auf eine Zielgesellschaft abstimmen, sich also in der Absicht einer konkreten und tatsächlichen Einflussnahme über die Ausübung von Stimmrechten verständigen oder mit dem Ziel einer dauerhaften und erheblichen Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Zielgesellschaft in sonstiger Weise zusammenwirken. Ausgenommen davon sind Vereinbarungen in Einzelfällen: Ist das Verhalten auf einen Lebenssachverhalt beschränkt oder sind die Abstimmungen zu verschiedenen Sachverhalten nur punktuell und außerhalb eines Gesamtplans, erfolgt keine Zurechnung.

Um die Risiken zu minimieren, dass das Engagement als „Acting in Concert“ zu werten ist, sollten bei Abstimmungen mit anderen Aktionären die Zurechnungstatbestände sorgfältig geprüft werden. Hierbei kann eine transparente Kommunikation hilfreich sein: Klare Absprachen und sorgfältige Dokumentation aller Interaktionen können im Zweifelsfall nachweisen, dass kein abgestimmtes Handeln vorlag, wenn dies nicht beabsichtigt ist. Abzuwarten bleiben schließlich Entwicklungen wie mögliche Gesetzesänderungen für ein europaweit einheitliches kollaboratives Engagement.

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