Gesetzliche Kapitalrente und bAV im Wettbewerb

ABA-Geschäftsführer Klaus Stiefermann bringt den zentralen Konflikt der Altersvorsorge-Reform auf den Punkt: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Euro nur einmal ausgeben.“ Bild: Martin Peterdamm.
Die Alterssicherungskommission verspricht einen doppelten Aufbruch in die Kapitaldeckung. Ein zusätzlicher, paritätisch finanzierter Beitragssatz von zwei Prozent soll idealerweise ab 2028 schrittweise in individuelle Konten innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung fließen. Gleichzeitig soll die betriebliche Altersversorgung annähernd flächendeckend werden. Was nach Ergänzung klingt, ist in der Praxis ein Wettbewerb um dieselbe Verteilmasse – und um die Kontrolle über gewaltige Kapitalströme.
Zwei Töpfe, dieselben Zahler: Deutschland will gleichzeitig eine neue gesetzliche Kapitalrente aufbauen und die bAV flächendeckend machen. Finanziert werden sollen aber beide Systeme von denselben Arbeitgebern und Beschäftigten. Diesen zentralen Konflikt der Altersvorsorge-Reform bringt ABA-Geschäftsführer Klaus Stiefermann auf den Punkt: „Arbeitgeber und Arbeitnehmer können den Euro nur einmal ausgeben.“
Für die Kapitalrente schlägt die Kommission einen Beitrag von zwei Prozent vor, den Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig tragen sollen. Die bAV soll parallel über einen Sozialpartnerdialog verbreitert werden. Wie hoch die Beiträge dort ausfallen, wer sie trägt und ob ein verpflichtendes Modell oder ein Auto-Enrolment mit Opt-out kommt, bleibt bislang offen. Die Gefahr der Verdrängung ist offensichtlich: Der neue Kapitalrentenbeitrag von insgesamt zwei Prozent soll zusätzlich zum umlagefinanzierten GRV-Beitrag erhoben werden. Damit steigen die Belastungen für Arbeitgeber und Beschäftigte unmittelbar. Beschäftigte könnten ihre Entgeltumwandlung reduzieren, Arbeitgeber ihren gesamten Vorsorgeaufwand je Beschäftigten begrenzen. Was in die gesetzliche Kapitalrente fließt, steht dann nicht mehr ohne Weiteres für die Betriebsrente zur Verfügung.
Auch Christian Remke, Metzler Pension Management, sieht diesen Wettbewerb. Remke zufolge konkurrieren beide Systeme „auf den ersten Blick“. Allerdings erwartet Remke, dass die Einführung der Kapitaldeckung in der GRV und die damit verbundene Anhebung des Beitragsniveaus in den Folgejahren akzeptiert und verarbeitet werden. Danach werde die Verbreiterung der bAV tarifpolitisch wieder stärker in den Vordergrund rücken. Die entscheidende Frage ist, ob die zweite Säule bis dahin nicht bereits politisch und finanziell ins Hintertreffen geraten ist.
Der einfache Weg führt durch die erste Säule
Von 33 Empfehlungen der Kommission sind nur die Empfehlungen 29 und 30 ausdrücklich der bAV gewidmet. Für die gesetzliche Rente entwirft die Kommission dagegen ein detailliertes Reformgebäude – einschließlich Beitrag, Konten, Fonds und Startzeitpunkt. Grund dieses Fokus dürfte sein, dass die bAV kein einzelnes Produkt ist, sondern ein historisch gewachsenes System aus fünf Durchführungswegen, Tarifvereinbarungen, Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie unterschiedlichen Aufsichtsregimen. Die Kommission selbst spricht von hoher struktureller Differenzierung und Komplexität. Für Stiefermann vermittelt die knappe Behandlung der bAV den Eindruck, dass die Rentenkommission ohne Einbindung der Sozialpartner keine tragfähigen Vorschläge vorlegen wollte. Bei der bAV sende sie sinngemäß das Signal: „Das ist so kompliziert, da können wir ohne Sozialpartner eh keine Vorschläge machen.“
Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist diese Komplexität entscheidend. Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz, das seit Januar 2026 schrittweise in Kraft tritt, erleichtert Sozialpartnermodelle, Optionssysteme und die Förderung von Geringverdienern. Ob daraus ein Durchbruch entsteht, lässt sich nach wenigen Monaten nicht beurteilen. Das BRSG II erweitert zwar den bAV-Werkzeugkasten. Ein niedrigschwelliges Standardmodell für Betriebe ohne eigene Versorgungsexpertise fehlt jedoch weiterhin. Haftung, Dokumentation und Anbieterwahl bleiben Hürden.
Politisch läuft vieles auf einen Kompromiss hinaus: Beschäftigte werden automatisch einbezogen, können aber widersprechen. Remke hält „eine Kombination von Auto-Enrolment auf Basis von tarifvertraglicher Umsetzung“ für die beste Grundlage. Über die Kapitalanlage sollten die Sozialpartner gemeinsam mit einem professionellen Versorgungsträger entscheiden. Für einen materiell relevanten Beitrag der zusätzlichen Vorsorge nennt Remke einen Gesamtbeitrag von drei bis fünf Prozent des Entgelts. Käme dieser zusätzlich zur vorgeschlagenen Kapitalrente hinzu, wäre die Gesamtbelastung
erheblich.
Stiefermann warnt davor, Auto-Enrolment mit einer fertigen Lösung zu verwechseln. Vorhandene Zusagen müssten angerechnet, unterschiedliche Systeme vergleichbar und Regeln für Kosten, Invalidität und lebenslange Leistungen definiert werden. Das könne, formuliert er zugespitzt, zu einem „Beschäftigungsförderungsprogramm für Versicherungsmathematiker“ werden. Zudem optierten international häufig gerade Geringverdiener aus, weil sie das laufende Einkommen benötigen.
Entscheidend ist die Haftungsfrage. Klassische bAV-Zusagen verpflichten den Arbeitgeber, für die zugesagte Leistung einzustehen – auch wenn Beiträge ordnungsgemäß an einen Versorgungsträger gezahlt wurden. Eine Pflicht ohne Entlastung von dieser Subsidiärhaftung dürfte vor allem KMU abschrecken. „Aus unserer Sicht setzt ein Obligatorium immer die reine Beitragszusage voraus“, sagt Stiefermann. Bislang ist sie an Sozialpartnermodelle auf tarifvertraglicher Grundlage gebunden.
Kapitaldeckung eröffnet langfristig höhere Renditechancen. Viele klassische Versorgungslösungen der bAV sind jedoch von Garantien, festen Leistungsversprechen und einer entsprechend vorsichtigen Kapitalanlage geprägt. Das begünstigt zinstragende Anlagen und begrenzt häufig den Spielraum für höhere Aktienquoten. Garantien schützen zugesagte Leistungen und begrenzen für Beschäftigte das Risiko schwankender Renten. Zugleich beanspruchen sie Risikobudgets und erschweren eine langfristig hohe Aktienquote. Damit droht ein paradoxer Zustand: Der Staat wirbt für Kapitaldeckung mit den Chancen des Kapitalmarkts, während die zweite Säule vielerorts an Regeln festhält, die eben diese Chancen begrenzen. Dagegen verzichtet die reine Beitragszusage auf eine garantierte Leistungshöhe und ermöglicht kollektive Steuerung, Pufferbildung und professionelle Kapitalanlage. Hier könnte die bAV ihre Stärke ausspielen: große Kollektive und lange Anlagehorizonte. Christian Remke plädiert zudem für intelligente Sicherungskonzepte mit Reservenbildung bis zur Leistungsphase. Einhergehen müsse dies „mit klaren Botschaften, dass Versorgungsleistungen künftig über die Entwicklung des Kapitalmarktes steigen, aber auch fallen können“.
Wer kontrolliert das Kapital?
Die Finanzierungsfrage ist nur die eine Hälfte des Konflikts. Die zweite lautet: Wer entscheidet über die Milliarden? Bei der Kapitalrente würde der Staat den Rahmen setzen, einen öffentlichen Fonds etablieren und Alternativen zertifizieren. Wer den öffentlichen Fonds beziehungsweise dessen Vermögen verwaltet, ist noch offen. Der Kenfo wird im Kommissionsbericht als mögliches Vorbild genannt; zugleich bringt sich die Bundesbank als möglicher Vermögensverwalter ins Gespräch. In der bAV läge die Steuerung hingegen näher bei Arbeitgebern und Gewerkschaften, während die Umsetzung von Pensionskassen, Pensionsfonds, Versicherern oder anderen professionellen Einrichtungen übernommen würde. Beide Modelle benötigen Schutz vor Interessenkonflikten, überhöhten Kosten und kurzfristiger Einflussnahme.
Die Kommission schlägt damit zunächst den administrativ leichteren Weg vor: Die obligatorische Kapitaldeckung soll in die vorhandene GRV-Infrastruktur integriert werden. Die kompliziertere zweite Säule sollen die Sozialpartnern erst einmal sortieren. Das ist pragmatisch, birgt aber ein strategisches Risiko. Werden die zusätzlichen zwei Prozent zuerst politisch und finanziell gebunden, könnte die bAV trotz aller Bekenntnisse das Nachsehen haben. Zugleich ist unsicher, ob die Sozialpartner diesmal einen größeren Durchbruch erzielen. Bleiben Pflichtcharakter, Haftung und Finanzierung ungelöst, droht die bAV auch künftig eher ein Säulchen als eine tragende Säule der Alterssicherung zu bleiben. Eine tragfähige Reform muss deshalb beide Projekte gemeinsam rechnen und der bAV ein klares Profil neben gesetzlicher und privater Vorsorge geben und bestehende bAV-Beiträge vor Verdrängung schützen.
Autoren: Jens KummerSchlagworte: Rentensystem | Titelstory | Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)
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