Pensionskassen
13. Oktober 2026

Pensionskassen droht Paralleluniversum

Eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gestattet seit Jahresanfang die Kombination von gesetzlicher Rente, Pensionskassenversorgung und Arbeitsentgelt. Damit weicht die bislang strikte Trennung von Anspar- und Leistungsphase auf. Aber wollen und können die Kassen diese Neuerung auch mitgehen?

Über die Gestaltung des Übergangs von der aktiven Erwerbsphase in die Rentenzeit wird hierzulande schon länger diskutiert. Neben der Debatte zur eifrig genutzten, aber von Experten heftig kritisierten Frühverrentung gibt es auch noch einen weniger beachteten Streitpunkt: Ist die „Fallbeil-Situation“, mit der die Erwerbstätigkeit zu Beginn der Rentenphase abrupt ein Ende findet, sinnvoll für den Einzelnen und für die Gesellschaft?

Mehrere Entscheidungen des Gesetzgebers signalisieren, dass er einen gleitenden Übergang als geeigneter sieht. Zu diesen Entscheidungen gehört auch die Änderung des Paragrafen 232 im VAG. Bislang sah dieser Paragraf in Absatz 1 vor, dass Pensionskassenleistungen grundsätzlich erst mit dem Wegfall des Erwerbseinkommens gezahlt werden. Seit Januar 2026 ist dies ebenso möglich beim Bezug der gesetzlichen Vollrente.

Was nicht expressis verbis drin steht, sich aber daraus ergibt: Die Pensionskasse kann die volle Leistung selbst bei vollem Hinzuverdienst erbringen. Daraus ergibt sich ein deutlich größerer gesetzlicher Spielraum für eine Erwerbstätigkeit parallel zur bAV. „Paragraf 232 VAG schafft die rechtlichen Voraussetzungen für mehr Flexibilität beim Übergang in den Ruhestand. Ob daraus ein echter Paradigmenwechsel entsteht, werden die Anpassungen der Pensionskassen, ihrer Regelwerke und der Arbeitgeber in den kommenden Jahren zeigen“, so die Prognose von Volker Meusers, Head of Funding Vehicles bei WTW.

Der größere Spielraum wird zusätzlich befeuert durch die Aktivrente, die ebenfalls seit Anfang des Jahres in Kraft ist. Damit können Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter erreicht haben, bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen. Durch die Aktivrente ist zu erwarten, dass deutlich mehr Altersrentner weiter einer Beschäftigung nachgehen.

Es ist also damit zu rechnen, dass künftig viel öfter die Kombination von verschiedenen Erwerbsquellen im Alter anzutreffen ist. WTW-Experte Meusers begrüßt den deutlich flexibleren rechtlichen Rahmen für einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Damit werde den veränderten Erwerbsbiografien vieler Beschäftigter Rechnung getragen.

Strenge Abgrenzung verschwindet

Für Pensionskassen kann damit die bisher strenge Grenze zwischen Anwartschaft und Rente verwischen. Bislang galt in den Versorgungssystemen eine klare Logik: Beitragsphase => Eintritt des Versorgungsfalls (kein Erwerbseinkommen mehr) => Beginn der Pensionskassenrente => keine weiteren Beiträge.

Das vierte Glied in dieser Kette gilt nun nicht mehr ohne weiteres. So weit die Gesetzestheorie. Ob in der Praxis auch nach Beginn der Rentenzahlung aus der Pensionskasse in der Gegenrichtung weiter Beiträge in die Kasse fließen (können), hängt von verschiedenen Faktoren ab. „Die Pensionskasse ist frei in der Gestaltung ihrer Satzung. Sie kann also selbst festlegen, bis zu welchem Alter oder Zeitpunkt Einzahlungen möglich sind“, erläutert Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer der Beratungsgesellschaft BBVS GmbH in Neubrandenburg und gerichtlich zugelassener Rentenberater.

Nach seiner Beobachtung haben viele Pensionskassen Klauseln in der Satzung, die eine Fortsetzung der Beitragszahlung nach Eintritt des Versorgungsfalles ausschließen. Ähnlich sieht es auch Volker Meusers: „Ob die Pensionskassen diese neuen Möglichkeiten tatsächlich nutzen, wird je nach Einrichtung unterschiedlich ausfallen. Insbesondere bei geschlossenen Kassen erwarten wir, dass Leistungen auch künftig häufig an das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben geknüpft bleiben. Die Reform eröffnet zwar neue Gestaltungsspielräume, ihre praktische Wirkung wird jedoch entscheidend durch die Regelwerke der einzelnen Einrichtungen bestimmt. In der Praxis werden bestehende Ausscheidenserfordernisse, Altersgrenzen und weitere Regelungen die neuen Möglichkeiten jedoch vielfach noch begrenzen.“

Das bestätigt auch der in Berlin ansässige BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes auf Nachfrage. Dessen Allgemeinen Versicherungsbedingungen regeln derzeit, dass die Beitragszahlung mit Beginn des Bezugs der Altersrente endet beziehungsweise, dass Beiträge, die nach Eintritt des Versicherungsfalls gezahlt werden, unwirksam sind. „Zuviel gezahlte Beiträge werden daher an den Arbeitgeber oder den Versicherten rückerstattet und bei der Ermittlung der Rentenhöhe nicht berücksichtigt. Daher gebe es beim BVV keine Parallelität von Leistung und Beitragszahlung.“ Darüber werde man sich rechtzeitig mit den Trägern austauschen, ließ Christoph Lotz, Leiter Strategie, Kommunikation und Vorstandsunterstützung beim BVV, wissen.

„Auch Versorgungsordnungen enthalten Regelungen, bis zu welchem Alter der Arbeitgeber Beiträge für Arbeitnehmer aufbringt, auch zum Schutz des Arbeitgebers. Sie können ebenso einer Weiterzahlung bei noch arbeitenden Rentnern im Wege stehen“, fügt Karsten Rehfeldt hinzu. Größere Aufgeschlossenheit für die Neuerung erwartet WTW-Experte Meusers bei den offenen Pensionskassen. Sie könnten flexiblere Leistungsangebote schaffen und damit ihre Attraktivität als Durchführungsweg erhöhen. Dafür seien allerdings Anpassungen der bestehenden Regelwerke erforderlich. „Darüber hinaus müssen die praktischen und administrativen Konsequenzen einer Abkehr von der jahrzehntelang gelebten Trennung zwischen Anspar- und Leistungsphase berücksichtigt und technisch umgesetzt werden.“

Aber selbst wenn eine Pensionskasse an der bisherigen Praxis festhält, kann das Thema auf den Tisch kommen: durch die Entgeltumwandlung. „Der Rechtsanspruch darauf bleibt auch dann erhalten, wenn ein Arbeitnehmer mit Pensionskassenversorgung schon in Rente ist. Lassen Satzung und Tarif der Pensionskasse für diesen Fall keine Einzahlungen mehr zu, bleibt nur der Abschluss einer Direktversicherung, um den Rechtsanspruch zu gewährleisten“, so Karsten Rehfeldt. Dann aber entstünde ein zweiter Versorgungsbaustein, der wegen der kurzen Laufzeit und der daraus resultierenden hohen Kosten wohl weder dem Arbeitnehmer noch dem Versicherer viel Freude bereiten würde.

Der BVV prüft derzeit, ob künftig für diese Fälle ein neuer Vertragsabschluss zu den aktuell geltenden Konditionen im Rahmen der Entgeltumwandlung angeboten werden sollte. Ob dies tatsächlich öfter der Fall seine würde, bleibt derzeit noch offen.

Wenn die Renten- und Anwartschaftsphase gleichzeitig laufen, taucht ein ganzer Katalog von Fragen auf: Können bei dem bestehenden Tarif nach Rentenbeginn noch neue Beiträge entrichtet werden? Wenn ja, wie rechnet der Tarif diese Beiträge in eine zusätzliche Anwartschaft um? Entsteht daraus ein neuer Rentenbaustein oder wird die laufende Rente neu berechnet? „Die Bafin vertritt die klare Ansicht, dass es im Hinblick auf die Fälle des Weiterarbeitens bei gleichzeitigem Bezug von Kassenleistungen nicht der Wille des Gesetzgebers war, dass hierdurch eine weitere Beitragsentrichtung und damit ein weiterer Anwartschaftserwerb ausgeschlossen wird. Will eine Einrichtung also derartige Sachverhalte zulassen, wird sie ihre Tarifbedingungen in der Regel entsprechend dahingehend ändern müssen, dass ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen sowie eine Entrichtung von Beiträgen möglich ist“, erklärt Meusers. Ob letztlich die Kassenrente erhöht oder ein neuer Versorgungsbaustein gewährt wird, hängt seines Erachtens stark vom jeweiligen Tarif und der praktischen Umsetzbarkeit ab.

Damit sind die tariflichen und technischen Probleme allerdings bei weitem noch nicht erledigt. Die Pensionskasse muss sich auch entscheiden, welcher Rechnungszins angesetzt wird. Gilt der Zins weiter, der bislang für den Aufbau der Anwartschaft zugrunde lag oder ein anderer? Das Gleiche muss für die biometrischen Rechnungsgrundlagen entschieden werden. Wie wird mit dem höheren Eintrittsalter für den Aufbau der zusätzlichen Versorgung umgegangen? Gibt es eventuell eine Altersgrenze, bis zu der die parallele Einzahlung geleistet werden kann?

Für Pensionskassen und auch für die Arbeitgeber ergeben sich aus der neuen Situation mehrere Handlungsfelder. Erstens: Bestehende Tarife müssen überprüft werden, ob Beiträge nach Beginn der Altersleistung überhaupt vorgesehen sind. Zweitens: Eine neue aktuarielle Kalkulation macht sich erforderlich, womit die Pensionskasse festlegt, wie aus den zusätzlichen Beiträgen eines Rentners zusätzliche Leistungen entstehen. Drittens: Es braucht eine arbeits- und versorgungsrechtliche Abstimmung. Der Pensionskassenvertrag allein genügt nicht. Auch Versorgungsordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder individuelle Zusage müssen unter Umständen geändert werden. Volker Meusers rät unabhängig davon ohnehin zu einer Überprüfung der bestehenden Versorgungsordnungen. „Selbst wenn keine Erweiterung der Leistungsfälle geplant ist, können redaktionelle Klarstellungen sinnvoll sein.“ Viertens: Die Anforderungen an die Verwaltungssysteme steigen. Sie müssen unterscheiden können zwischen laufender Betriebsrente, weiterem Arbeitsentgelt, neuen Arbeitgeberbeiträgen, Entgeltumwandlung, neuen Anwartschaften und gegebenenfalls einem zweiten späteren Rentenbeginn.

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