Recht, Steuer & IT
5. Oktober 2026

„Eiopa-Leitlinien passen nicht in die bAV“

Ziele der EbAV-II-Überarbeitung (noch) nicht erreicht. Auf ABA-Event kritisieren Experten den Stand der Regulierungs-Dinge.

Die EbAV-II-Richtlinie steht im europäischen Parlament zur Debatte – das galt auch für die Fachtagung „Aufsichtsrecht für EbAV“ der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung e.V. ABA. Auf diesem Branchentreff äußerten sich wichtige Entscheidungsträger zum EU-Gesetzgebungsverfahren zur Überarbeitung der EbAV-II-Richtlinie. Einig waren sich die Experten, dass die bAV-Einrichtungen einen angemessenen EU-Rahmen brauchen.

Wesentliches Ziel der Überarbeitung der Richtlinie ist, zur Verbesserung der Ruhestandseinkommen beizutragen. Gleichzeitig soll die Bereitstellung von langfristigem Kapital für die EU-Wirtschaft gefördert werden.

Jürgen Rings, Stefan Nellshen und Andreas Hilka üben Kritik

Jürgen Rings, Leiter der ABA-Fachvereinigung Pensionskassen, betonte auf der ABA-Veranstaltung in Bonn laut Mitteilung des Verbands, wie wichtig der Erhalt und die Stärkung des EU-Mindestharmonierungsansatzes der EbAV-II-Richtlinie angesichts des unterschiedlichen Sozial- und Arbeitsrechts in den Mitgliedstaaten ist. Dazu Rings: „Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen delegierten Rechtsakte und Eiopa-Leitlinien passen nicht in die betriebliche Altersversorgung. Die ABA lehnt sie daher strikt ab.“

Dr. Stefan Nellshen, stellvertretender Leiter des ABA-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik, gab in seinem Vortrag zum vorgeschlagenen internen Stresstest eine klare Antwort auf die Frage „Was ist so schlimm an risikobasierten Eigenkapitalanforderungen für deutsche EbAV?“: „Nichts, wenn man „richtig“ rechnet und die Risken der EbAV mit einer für deutsche EbAV adäquaten Methodik ermittelt. Dies ist jedoch bei der Solvency-II-Methodik nicht der Fall.“

Andreas Hilka, Leiter des ABA-Fachausschusses Kapitalanlage und Regulatorik, sieht, dass „mehr Rendite“ auch bei Defined-Benefit-Alterssicherungssystemen möglich ist – jedoch nicht mit den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Regulierungen. Regelmäßig sollten Kosten und Mehrwert zusätzlicher Anforderungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Viele der neu von der EU angedachten Rahmenbedingungen sollten daher ausschließlich auf Bereiche beschränkt werden, wo Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung im freien Wettbewerb tätig sind und die Versorgungsberechtigten und Leistungsempfänger zwischen verschiedenen Kapitalanlageoptionen wählen können.

Wie die ABA berichtet, bestand Einigkeit darin, dass die Ziele der EbAV-II-Überarbeitung (noch) nicht erreicht sind. Diese bestehen, wie oben teils erwähnt in angemessenen EbAV-Rahmenbedingungen, in der notwendigen Stärkung der bAV und in der gewünschten Unterstützung der Ziele der Spar- und Investitionsunion (SIU). Die ABA fordert, dass vor Start der Trilogverhandlungen die EU-Kommission unter Einbeziehung der betroffenen Mitgliedstaaten eine fundierte Folgenabschätzung zu den diskutierten Änderungen der EbAV-II-Richtlinie vorlegt. Das Ziel von EU-Gesetzgebung sollte auch im Hinblick auf EbAV eine gute Regulierung sein.

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