Recht, Steuer & IT
19. Februar 2019

Aba kommentiert Offenlegungsverordnungsvorschlag

EbAVs beziehen Position zum Vorschlag des Europäischen Rates. Verabschiedung der Verordnung noch vor Parlamentswahlen geplant.

Mit dem Bericht über den Vorschlag für eine Verordung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 (COM/2018/354 final) vom 9. November 2018 und der Ratsposition hierzu vom 19. Dezember sind die Grundlagen für die Verhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem Rat und des Europäischen Parlaments gelegt. Nun hat die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) die Position des Rates zu der Verordnung in einem Positionspapier kommentiert und bewertet. Eine Verabschiedung der Offenlegungsverordnung vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 sei wahrscheinlich. In einer aktuellen Stellungnahme geht die Aba auf folgende Punkte besonders ein:

Zum Gegenstand der Verordnung
Zum Gegenstand der Verordnung in der Ratsposition sagt die Aba folgendes: „Wir unterstützen die Unterscheidung zwischen Transparenzregeln zur Integration von Nachhaltigkeitsrisiken im Anlageentscheidungsprozess von Finanzmarktteilnehmern zum einen und harmonisierten Transparenzregeln für Finanzprodukte, die explizit nachhaltige Anlagen zum Ziel haben, zum anderen. Die daraus resultierenden, unterschiedlichen Pflichten sind in der Ratsposition ebenso klar abgegrenzt.“

Zu den Eiopa-Leitlinien
Zu den Eiopa-Leitlinien für EbAV und technischen Regulierungsstandards für Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitszielen positioniert sich die Aba wie folgt: „Die Ratsposition sieht keine delegierten Rechtsakte für die EbAV-II-RL vor. Laut Erwägungsgrund 13 sollen aber Eiopa-Leitlinien näher regeln, wie EbAV ESG-Risiken in die Anlageentscheidung und Risikobeurteilung einbeziehen sollen. Im Bereich der Offenlegungspflichten für Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsziel geschieht dies über technische Regulierungsstandards, die von der Kommission als delegierte Rechtsakte umgesetzt werden. Sofern Produkte von EbAV ein Nachhaltigkeitsziel verfolgen, müssen EbAV für diese Produkte die gestellten Anforderungen erfüllen. Die Kernfrage ist, ab wann eine angebotene bAV zu einem Finanzprodukt mit Nachhaltigkeitsziel zählt.“

Zur Vergütungspolitik
„Erweiterte Anforderungen zur Vergütungspolitik: Bei der Transparenz der Vergütungspolitik im Hinblick zu Nachhaltigkeitsrisiken geht die Ratsposition nur in geringer Weise über die geltende EbAV-II-RL hinaus. Größere Veränderungen in den Anforderungen für EbAV erwarten wir daher in diesem Bereich nicht.“

Wie auch bei anderen Gesetzesvorhaben betont die Aba, dass EbAVs grundsätzlich nicht in die Definition von Finanzmarktteilnehmern einbezogen werden sollten. Denn EbAVs „unterscheiden sich grundlegend von den anderen Akteuren, die in diesem Zusammenhang genannt werden. Politisch gewünschte Änderungen der EbAV-Regulierung sollten direkt über die EbAV-II-RL erfolgen. Umsetzungsspielraum auf nationaler Ebene würde dazu beitragen, dass die Regelungen für EbAV umsetzbar sind, einen Nutzen für ihre Begünstigten haben und der notwendigen Verbreitung der bAV Rechnung tragen.“

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