Recht, Steuer & IT
19. Juli 2019

Aba übt Kritik an Stellungnahmen der Eiopa zu EbAV-II

Europäische Aufsichtsbehörde veröffentlicht vier Stellungnahmen zur Umsetzung der EbAV-II-Richtline. Vorschläge gingen über EU-Mindestharmonisierung hinaus.

Zu den im Juli veröffentlichten vier Stellungnahmen der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (Eiopa), hat die Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Aba) kürzlich in einer Pressemitteilung Position bezogen. Die Stellungnahmen der Eiopa befassen sich mit dem Risikomanagement, der praktischen Anwendung eines Gemeinsamen Rahmens für Risikobewertung und Transparenz, dem Management operationeller Risiken und dem Management von ESG-Risiken. Zusammen mit Anhängen umfassten die Stellungnahmen der Eiopa rund 200 Seiten, wobei die dem zugrunde liegende Richtlinie, „die aufsichtsrechtliche Mindestharmonisierungs-Richtlinie“ rund 50 Seiten umfasse. Die Aba kritisierte die erklärten Konvergenzbetrebungen der Eiopa: „In allen vier Bereichen plant Eiopa, in zwei Jahren eine Evaluierung durchzuführen, die die Konvergenz der Aufsicht („supervisory convergence“) beurteilen soll. Und auch Gabriel Bernardino, Eiopa-Vorsitzender, verweist in der Pressemitteilung auf das Ziel der Konvergenz. Aus Sicht der Aba ist dies nicht angemessen: Die EbAV-II-Richtlinie, auf die sich die Stellungnahmen beziehen, verfolgt das Ziel der EU-Mindestharmonisierung. Die Richtlinie gibt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, über diese hinaus zu gehen und passend zu ihrem Arbeits- und Sozialrecht die Anforderungen an EbAV festzulegen. Die EbAV-II-RL legt damit die Grundlage für eine aufsichtsrechtliche Vielfalt in der EU. Eiopas Bestreben, über die vier Stellungnahmen aufsichtsrechtliche Konvergenz zu fördern, ist mit diesem Ansatz nicht vereinbar.“

Pensions Europe: Einführung durch die Hintertür

Der europäische Verband der Pensionskassen Pensions Europe hatte sich zuvor ähnlich geäußert, dahingehend, dass in den Stellungnahmen der Eiopa von einem Gemeinsamen Rahmen die Rede sei, während die Richtlinie selbst ihn nicht vorsehe. „Die Stellungnahmen spiegeln nicht diesen Mindestharmonisierungscharakter der IORP-II-Richtlinie wider, da sie zu beschreibend sind und auf einem harmonisierten Rahmen für die Risikobewertung basieren, der von den Mitgesetzgebern abgelehnt wurde: dem Gemeinsamen Rahmen.“ Die EU-Mitgesetzgeber seien der Ansicht gewesen, dass die IORP-II-Richtlinie (EbAV-II) keine einheitlichen Bedingungen für ihre Umsetzung benötigt.

Pensions Europe schreibt in einer Pressemitteilung: „Auch wenn die vier Stellungnahmen nicht verbindlich sind, übt Eiopa Druck auf die nationalen Aufsichtsbehörden aus, indem es detaillierte Leitlinien, Monitoring und Folgemaßnahmen zur Umsetzung bereitstellt. Wir befürchten, dass dies dazu führen wird, dass die Aufsichtsbehörden den Stellungnahmen folgen, auch wenn dies für ihren nationalen Kontext nicht passend wäre.“ Eiopa solle bedenken, dass die Pensions-Landschaft in Europa sehr vielfältig sei und die nationalen Aufsichtsbehörden Spielraum benötigten, um die Richtlinie in ihrem nationalen Kontext umzusetzen. „Die EbAV-II-Richtlinie ist in dieser Hinsicht eindeutig: Es ist nicht angebracht, einen „one-size-fits-all“-Ansatz für EbAVs zu wählen. Obwohl eine angemessene Aufsicht für eine sichere betriebliche Altersversorgung von entscheidender Bedeutung ist, sind wir der Ansicht, dass die nationalen Aufsichtsbehörden am besten in der Lage sind, über den geeigneten Rahmen für das Risikomanagement zu entscheiden.“ Der Gemeinsame Rahmen sei in der Debatte über die EbAV-II-Richtline abgelehnt worden und sollte „nicht durch die Hintertür“ eingeführt werden, was zu unnötigen Kosten für die Mitglieder der EbAV führe.

Die Aba hofft nun auf eine Klärung durch Rundschreiben der deutschen Aufsicht. „Derzeit ist noch unklar, ob und in wieweit die Bafin die Eiopa-Stellungnahmen in die erwarteten Bafin-Rundschreiben zur EbAV-II-Umsetzung einfließen lässt. Die Aba hofft auf für deutsche EbAV angemessene Bafin-Rundschreiben und wird sich weiter in diesem Sinne einbringen.“

Im Hinblick auf ESG kritisierte Pensions Europe zudem, die nationalen Aufsichtsbehörden würden aufgefordert, die EbAV in Richtung „impact investing“ zu drängen. Die Hauptaufgabe einer EbAV bleibe es aber, für eine gute Altersversorgung der Begünstigten zu sorgen. Gesellschaftliche Ziele könnten von den EbAV zusätzlich verfolgt werden, sollten aber von den Aufsichtsbehörden nicht erzwungen werden, sondern freiwillig bleiben.

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