Pension Management
18. August 2021

Arbeitgeber-Zuschuss: Keine leichte Übung

Neue gesetzliche Regeln zwingen Arbeitgeber ab 2022 in der Entgeltumwandlung zu einem 15-Prozent-Zuschuss. Das war ­ursprünglich nicht geplant und gibt in der Praxis manches Rätsel auf. Wie sich Firmen und Versicherer darauf einstellen und was dabei auf der Strecke zu bleiben droht.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verpflichtet Arbeitgeber, bei jeder Entgeltumwandlung ihrer Arbeitnehmer, die dadurch selbst eingesparten SV-Beiträge in Höhe von 15 Prozent in den bAV-Vertrag des Arbeitnehmers einzuzahlen. Bekanntlich gilt das für Entgeltumwandlungen, die ab 2019 vereinbart wurden, schon längst. Bei älteren Vereinbarungen muss der Arbeitgeberzuschuss ab 1. Januar 2022 gezahlt werden (nach Paragraf 26a BetrAVG).

Was einfach klingt, ist in der Praxis oft schwer umsetzbar. „Eine Vielzahl bestehender Verträge zur Entgeltumwandlung über Pen­sionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen, um die es hier geht, können schlichtweg nicht erhöht werden“, sagt Karsten Rehfeldt, Geschäftsführer des Rentenberaters BBVS Beratungs­gesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme. Gründe gibt es mehrere. „Wegen Run-offs zum Beispiel kann der Versicherer ­keine Neuverträge beziehungsweise Erhöhungen mehr ­annehmen“, erinnert Rehfeldt und nennt als prominente Beispiele Skandia, ­Generali oder die Pro-bAV Pensionskasse. Weitere Hinderungsgründe für Versicherer sind inzwischen geschlossene Tarife, zu ­hohe frühere Rechnungszinsen, die im Niedrigzins nicht mehr ­erwirtschaftet werden können, oder durch den Zuschuss erhöhte Beiträge auch für mitversicherte Risiken für den Fall der Berufs­unfähigkeit, die einer erneuten Gesundheitsprüfung bedürften.

„Es gibt kaum eine Gesellschaft, die in allen Tarifen eine entsprechende Erhöhung gestattet“, legt Rehfeldt den Finger in die ­Wunde. Betroffen sind rund 55 Prozent aller bAV-Verträge in den versicherungsförmigen Durchführungswegen, insgesamt knapp zehn ­Millionen Arbeitnehmer. Deren Arbeitgeber stehen nun mit Blick auf das neue Jahr zunächst in der Pflicht zu prüfen, ob bestehende Verträge überhaupt erhöht werden können. Sollte das nicht der Fall sein, gibt es laut Rehfeldt zwei Optionen:
– Für den Erhöhungsbetrag (AG-Zuschuss) wird ein neuer Vertrag abgeschlossen – beim alten oder bei einem neuen ­Versorgungsträger. Hier stellt sich wegen der niedrigen Zinsen, der 100-Prozent-­Garantie und sonstiger Kosten grundsätzlich die Frage nach der ­Effizienz für den Arbeitnehmer, sofern auf Grund der geringen Beitragshöhe überhaupt ein Neuabschluss möglich ist.
– Der Arbeitgeber löst das Problem arbeitsrechtlich: Die bisherige Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers wird soweit abgesenkt, wie der Zuschuss des Arbeitgebers draufgepackt wird. Dadurch ­ändert sich die Höhe des ursprünglichen Beitrages nicht – „ein rein arbeitsrechtlicher Vorgang, der unbedingt in einer Zusatzvereinbarung dokumentiert werden sollte“, rät Rehfeldt. Der bAV-Anspruch steigt damit aber nicht.

In Wahrheit ist die Sache noch verzwickter, wie eine Stichprobe von portfolio institutionell unter mehreren Anbietern zeigt. Bei Axa könne der AG-Zuschuss im bestehenden Vertrag umgesetzt ­werden. „Wir machen zwischen den einzelnen Tarifgenerationen keinen Unterschied und erlauben die Aufstockung in der seinerzeit abgeschlossenen Tarifgeneration“, sagt Frederick Krummet, Leiter Corporate Employee Benefits im Axa-Konzern. „Bei Risikoversicher­ungen, etwa der betrieblichen BU-Versicherung, erhöhen wir die Leistungen um den AG-Zuschuss, ohne eine erneute Gesundheitsprüfung durchzuführen.“ Für den Zuschuss werde das dann ­aktuelle Eintrittsalter zugrunde gelegt. Axa macht Arbeitgebern auch Angebote für Entgeltumwandlungen, die bei Wettbewerbern eingedeckt sind, die den AG-Zuschuss nicht in Bestandsverträgen zulassen. „Wir bieten den Neuabschluss eines Kollektivvertrags zur Relax bAV-Rente Comfort Plus bei uns an“, so Krummet. Voraussetzungen: Der durchschnittliche Monatsbeitrag für den AG-­Zuschuss beträgt mindestens zwölf Euro, das künftige bAV-Neugeschäft wird im Kollektivvertrag bei Axa angemeldet und es werden mindestens zehn Personen (innerhalb von zwölf Monaten) versichert.

Bei der Stuttgarter Lebensversicherung ist eine deutlich ­fünfstellige Zahl von Arbeitgebern in den Beständen betroffen. „Wir haben ­daher schon 2018 mit Informationen und Schulungen gestartet“, berichtet Henriette Meissner, Geschäftsführerin der Stuttgarter Vorsorge-Management GmbH. „Ab der Tarifgeneration 2005 ­können Bestandsverträge im bisherigen Rechnungszins auf­gestockt werden“, so die Generalbevollmächtigte für bAV der ­Stuttgarter Leben weiter.

Hintergrund: Verträge vor 2005 seien in der Direktversicherung nur Altverträge, die pauschal nach Paragraf 40b EStG pauschal ­besteuert werden. Steuerlich sei eine Aufstockung dieser ­Altverträge mit dem AG-Zuschuss ab 2022 nicht sinnvoll, da solche Policen „insoweit“ dann als Novation gelten und den Steuervorteil ­einbüßen würden, betont Meissner. Bei diesen 40b-Verträgen biete sich die sogenannte Reduktionslösung an, die mit BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2017 ausdrücklich als Alternative genannt wurde, ­erinnert Meissner. Gemeint ist: Der volle AG-Zuschuss ersetzt ­einen Teil des AN-Beitrages in der Entgeltumwandlung, so dass der Beitrag unterm Strich gleichbleibt. „Dazu ist eine einvernehmliche Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich“, weiß die bAV-Expertin.

Aufstockung im alten Vertrag, aber mit weniger Zins?

Im Talanx-Konzern sind rund 70.000 Arbeitgeber-Kunden im ­Bestand von der Zuschuss-Pflicht ab 2022 betroffen. Das Thema wird aber schon länger intensiv beraten. „So haben bereits viele Unternehmen die BRSG-Anforderungen in unserem Bestand ­erfüllt“, sagt Fabian von Löbbecke, Talanx-Vorstand für bAV. Man biete für den AG-Zuschuss verschiedene Optionen an – vom ­Neuabschluss über die Erhöhung bestehender Policen bis hin zur internen Verrechnung des AG-Zuschusses mit der bestehenden Entgeltumwandlung. „So können wir auch für Zuschüsse mit nominell geringem Beitrag oder kurzen Laufzeiten ein faires Angebot für die gesamte Belegschaft unterbreiten“, begründet Löbbecke.

„Die Aufstockung einer bestehenden Direktversicherung erfolgt technisch im selben Vertrag unter Verwendung eines zusätzlichen Versorgungsbausteines, der aber in der Regel mit aktuellen Rechnungsgrundlagen hinterlegt wird“, erklärt der Fachmann. Unter ­einer Vertragsnummer könnten verschiedene „Versorgungs­scheiben“ geführt werden, so dass zum Beispiel auch eine private Fortführung des Vertrages nach Arbeitgeberwechsel möglich ist. „An jeder Scheibe können die zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen mitgeführt werden, etwa die ersten 100 Euro Beitrag mit 2,75 Prozent Rechnungszins, die zweite Scheibe nun mit 15 Prozent Erhöhung bei 0,25 Prozent Rechnungszins“, erläutert ­Mathematiker von Löbbecke.

Eine interne Verrechnung des Arbeitgeberzuschusses mit der ­bestehenden Entgeltumwandlung sei in Einzelfällen gar nicht zu vermeiden. „Gerade im Einzelgeschäft unter zehn Versicherten können Kleinstbeiträge oder Kurzlaufzeiten anderweitig nicht wirtschaftlich verarbeitet werden“, gibt der Vorstand Einblick in die Verwaltungspraxis. Der AG-Zuschuss müsse nicht um jeden Preis in jedem konkreten Fall zu mehr bAV-Geschäft führen. „Vielmehr sollten Lösungen und Konzepte entstehen, die in Summe ­betrachtet für alle Beteiligten sinnvoll sind“, so Löbbecke.

Die Alte Leipziger Lebensversicherung hat rund 20.000 Firmenkunden, die für die bAV-Bestandsverträge ihrer Mitarbeiter bisher keinen oder einen zu geringen Zuschuss zahlen. „Der kann in ­Bestandsverträge fließen, sofern der Tarif weiterhin geöffnet ist, und dann zu den aktuell gültigen Rechnungsgrundlagen“, sagt ­Michael Reinelt, neuer Leiter des Zentralbereichs bAV (Peter Seng verabschiedet sich in den Vorruhestand). Beispiel: Ein Vertrag mit 1,75 Prozent Rechnungszinsvertrag wird 2022 mit dem AG-­Zuschuss zu 0,25 Prozent Rechnungszins aufgestockt. „Es ist ­branchenüblich, unter einer Vertragsnummer verschiedene Rechnungszins-Generationen zu verwalten“, so Reinelt.

Etwa 65 Prozent der Tarife seien noch geöffnet. Falls ein Tarif nicht mehr verfügbar ist, biete man alternativ einen „offenen“ Nachfolgetarif an, der sich nah am Bestandsvertrag orientiert. Die Verrechnung des AG-Zuschusses mit dem bisherigen AN-Beitrag „ist ­sicherlich eine denkbare Lösung“, meint Reinelt, hält das jedoch „nicht für zielführend und im Sinne der seinerzeitigen Gesetz­gebung, weil der Zuschuss vom Arbeitnehmer dann nicht als ­Förderung wahrgenommen wird“.

Marktführer Allianz ließ sich wie schon häufiger in jüngster Zeit nur zu einer globalen Antwort herab, die den Firmenkunden nicht wirklich hilft: „Wir bringen in den kommenden Monaten weitere Anpassungen in der privaten und betrieblichen Vorsorge auf den Weg“, zu denen zum jetzigen Zeitpunkt noch keine weiteren Angaben gemacht werden könnten, so ein Sprecher. Kein Wort dazu, wie Arbeitgeber mit ihrem Zuschuss bei Allianz-Bestandsverträgen umgehen können, auch nicht auf nochmalige Nachfrage.

Wie ein großer Arbeitgeber den Zuschuss verrechnet

Wie Arbeitgeber, die schon länger einen freiwilligen Zuschuss ­geben, mit dem Problem umgehen, zeigt das Beispiel Otto-Group. „Wir werden den Zuschuss aus administrativen Gründen in nicht anders lösbaren Fällen mit den Beiträgen verrechnen“, sagt Andre Cera, Aktuar und Bereichsleiter Altersversorgung & Compliance Lohnsteuer/Sozialversicherung der Otto-Group. Ein ­übergreifender Gruppenvertrag mit der Allianz erlaube zwar die Aufstockung der Bestandsverträge (außer 40b-Policen), da man im Einzelhandel ­bereits seit 2002 einen Arbeitgeberzuschuss zahle und somit die vorhandenen Verträge darauf ausgelegt sind. „Doch der Haupt­anteil der Entgeltumwandlung läuft bei uns über Direktzusagen, so dass wir kaum von dem praktischen Problem der schwierigen Aufstockung in Bestandsverträgen betroffen sind“, so Cera weiter.

Das größte Problem seien Verträge, die keine zusätzlichen Ein­zahlungen akzeptieren (in der Regel BU-Zusätze und 40b-Policen). „Bei einer BUZ-Versicherung mit 50 Euro beträgt der volle ­Zuschuss 7,50 Euro im Monat“, macht Cera deutlich. Den dürfe man nicht einfach „on top“ zahlen, aber für einen neuen Vertrag lohnt sich die Höhe nicht. „Außerdem würde sich der ­administrative Aufwand verdoppeln, so dass faktisch nur die Möglichkeit bleibt, den AG-Zuschuss mit den Bestandsbeitrag zu verrechnen“, ­begründet Cera. Anders bei der Direktzusage: Da könne man ­Zuschüsse flexibel zahlen und auch eventuelle Kleinstbeträge oder wegfallende Zuschüsse stellten kein Problem dar.

Zur Berechnung des AG-Zuschusses hat der Gesetzgeber nur schwammige Vorgaben gemacht. „Statt der angestrebten einfachen Lösung drohen hohe Komplexität und Verunsicherung“, kritisiert Cera. „Ersetzt der Zuschuss nach entsprechender vertraglicher Flankierung bisherige Beitragsteile des Arbeitnehmers, bedeutet das letztlich bei 100 Euro Beitrag nur 13,04 Euro Zuschuss, also gut 13 Prozent, denn 86,96 Euro Umwandlung zuzüglich 15 Prozent ­ergeben den vereinbarten Beitrag von 100 Euro“, erklärt Cera. ­Dagegen meint Rentenberater Rehfeldt: „Der Zuschuss muss auf Basis des alten Umwandlungsbetrages berechnet werden, bei 100 Euro Umwandlungsbetrag beträgt der Zuschuss also 15 Euro.“ Würde man über einen Dreisatz rechnen (100*100/115), beträgt der Zuschuss nur 13,04 Euro und damit weniger als 15 Prozent, ­konstatiert der Rentenberater. „Dies würde eine Kürzung der ­Entgeltumwandlung und dann noch eine Kürzung des Zuschusses bedeuten, was der Begründung des Gesetzgebers zum BRSG ­widerspräche“, erklärt Karsten Rehfeldt.

Unklarheit herrscht auch in Bezug auf Alternativen zur Beitragszusage mit Mindestleistung (BZML). Die BZML ist bei gesetzlich vorgeschriebener 100-Prozent-Garantie ein Auslaufmodell. „Bei 0,25 Prozent Rechnungszins wird selbst bei einer langen Anspardauer von 40 Jahren der gesamte Sparbeitrag benötigt, um die Beitragsgarantie zu finanzieren“, rechnet Mathematiker von Löbbecke vor. Es bliebe also kein Spielraum mehr für chancenorientierte Anlage. Daher favorisieren alle angefragten Versicherer künftig eine ­beitragsorientierte Leistungszusage (BoLZ). Problem: „Dafür fehlt derzeit noch der gesetzlich zulässige Gestaltungsrahmen in Sachen Mindestgarantie“, so Löbbecke. Das Gesetz verlangt nur Umwandlung von Beiträgen in Leistung. „Expertenmeinungen neigen ­aktuell zu einer reduzierten Garantie von 80 bis 90 Prozent, ­arbeitsrechtlich verbrieft ist das jedoch nicht“, so der Talanx-­Vorstand. Der Gesetzgeber müsse hier Klarheit schaffen.

Bis dahin ist die Umstellung auf Fondspolicen als BoLZ im Neugeschäft sinnvoll, betont die Alte Leipziger. Reinelt empfiehlt eine Fondspolice mit 80 Prozent Beitragsgarantie. Meissner verweist auf eine IFA-Studie, die aufzeigt, dass Fondspolicen mit ­abgesenkten Garantien und höheren Sachwertanlagen, die als BoLZ ausgestaltet sind, aufgrund der Inflation auch für sicherheitsorientierte Anleger gut geeignet sind. Auch Rehfeldt hält 80 bis 90 Prozent Garantie in der BoLZ für denkbar.

Der reinen Beitragszusage gehört die Zukunft

Gleichwohl sehen alle Befragten, deren Anteil von „alter bAV“ am Bestand ihres LV-Portfolios zwischen 24 und 30,5 Prozent ­ausmacht, in der reinen Beitragszusage (rBZ) die Zukunft und sind auch in Konsortien für das Sozialpartnermodell organisiert. „Das ist eine gute Option, wenn Sicherheit und Rendite gut austariert sind“, sagt Meissner für die Stuttgarter. „Mittel- und langfristig wird das erfolgreich sein“, ist Reinelt von Alte Leipziger überzeugt. Talanx wolle über das gemeinsame Konsortium mit Zurich weitere Sozialpartnermodelle umsetzen. Rentenberater Rehfeldt ist ein Fan der rBZ, wie in den angelsächsischen Ländern praktiziert. „Dies würde aber an den Grundfesten der hiesigen bAV-Landschaft rütteln, denn dann würden Versicherer, die heute einen Großteil des bAV-Geschäftes machen, nur noch für die Auszahlungsphase zur Abdeckung des Langlebigkeitsrisikos gebraucht werden“, schätzt Rehfeldt. Die Anlage könnte eher börsenorientiert von Fondsgesellschaften organisiert werden, was derzeit jedoch staatlich nicht ­gefördert wird. „Der Ansatz, die rBZ nur über ­Sozialpartnermodelle zuzulassen, war zu kurz gedacht“, meint der BVVS-Chef.

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