Bafin legt Merkblatt zur „Einflussnahme“ ad acta
Aufsicht verzichtet auf Veröffentlichung. Konsultation fand vor knapp einem Jahr statt.
Im März 2025 sorgte die Konsultation 06/25 der Bafin für Aufregung unter Investoren und KVGen. Inhaltlich drehte sich die Veröffentlichung des Merkblatt-Entwurfs um den Umfang der aufsichtsrechtlich zulässigen Einflussnahme von Anlegern in Investmentvermögen.
Auf Anfrage von portfolio institutionell zum weiteren Procedere teilt die Aufsichtsbehörde mit, „dass das fragliche Merkblatt zur Einflussnahme von Anlegern auf Investments und Desinvestments von Investmentvermögen nicht veröffentlicht wurde. Für ein überarbeitetes Merkblatt besteht kein Bedarf.“
BVI sah Fondsstandort Deutschland in Gefahr
Damals warnte der BVI, dass der Entwurf des Merkblatts die regulatorisch fein austarierte Wechselbeziehung zwischen Anleger und KVG grundsätzlich in Frage stellen könnte. Der Fondsverband sah die Gefahr, dass Geschäftsmodelle im Wert von rund 2,2 Billionen Euro, die über Spezialfonds investierte Assets regulierter Anleger umfassen, unmittelbar und massiv gefährdet werden könnten – mit signifikanter Auswirkung auf den Fondsstandort Deutschland.
Adressat des Merkblatts waren die Kapitalverwaltungsgesellschaften, die in den Anwendungsbereich des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) fallen und Investmentvermögen verwalten. Das Merkblatt gibt Erläuterungen, ob und in welchem Umfang die Anleger eines Investmentvermögens, zu denen auch von der Bafin beaufsichtigte Banken und Versicherer gehören können, die Anlageentscheidungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Investmentvermögens beeinflussen dürfen. Es enthält zudem Vorgaben zu der Frage, ob und bis zu welcher Grenze derartige Einflussnahmen nach dem KAGB zulässig sind.
Hintergrund ist, dass nach Paragraf 17 KAGB nicht die Anleger das Investmentvermögen verwalten, sondern die KVG. Es gilt also Fremd- statt Eigenverwaltung. Damit ist eine zu bedeutsame Einflussnahme der Anleger auf die Investitions- und Desinvestitionsentscheidungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung von Investmentvermögen nicht vereinbar.
Autoren: Patrick EiseleSchlagworte: Administration | KVG
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