Recht, Steuer & IT
2. September 2020

Verbände kritisieren EU-Aufsicht bezüglich ESG-Offenlegungspflichten

BAI: Vorschläge von Esma, Eiopa und Eba für technische Regulierungsstandards unverhaltnismäßig und viel zu granular. BVI fordert Verschiebung des Starts der Verordnung.

Mit deutlichen Worten kritisiert der Bundesverband Alternative Investments e.V. (BAI), die zentrale Interessenvertretung der Alternative-Investments-Branche in Deutschland, die von den europäischen Aufsichtsbehörden Esma, Eba und Eiopa gemeinsam zur Konsultation gestellten Vorschläge für nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor. Der Entwurf der sogenannten technischen Regulierungsstandards (RTS) basiert auf der EU-Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung), die Teil des Maßnahmenpaketes der Sustainable Finance Initiative der Europäischen Union ist. Die Regulierungsstandards enthalten umfangreiche und detaillierte Vorgaben zum einen für Inhalt, Methoden und Darstellung der produktbezogenen Offenlegung (vorvertraglich, auf der Homepage und in periodischen Berichten), zum anderen in Bezug auf die Berichterstattung über mögliche nachteilige Auswirkungen auf definierte Nachhaltigkeitsindikatoren.

BAI Geschäftsführer Frank Dornseifer beurteilt die Vorschläge der EU-Aufsichtsbehörden äußerst kritisch: „Immer größere Teile der Finanzbranche haben sich mittlerweile nachhaltiges Investieren auf die Fahnen geschrieben. Das gilt auch für die Alternative-Investments-Branche. Mit ihren Vorschlägen schießen Esma, Eba und Eiopa nun deutlich übers Ziel hinaus; und der Vorstoß droht diese Dynamik deutlich zu bremsen, anstatt sie zu stützen. Derart umfassende und detaillierte Vorgaben sind weder von der zugrundeliegenden Offenlegungsverordnung gefordert, noch korrespondieren sie mit den tatsächlichen risikobezogenen Informationsbedürfnissen der Investoren in Bezug auf ESG-Faktoren (Umwelt, Soziales, Governance). Und schließlich überforderten sie viele betroffene Finanzunternehmen, die bislang eigene Methoden oder Standards entwickelt haben oder nur sehr eingeschränkten Zugang zu diesen Informationen haben. Solange nämlich keine entsprechenden Berichtspflichten auf Unternehmens- beziehungsweise Asset-Ebene existieren, können Intermediäre nicht verpflichtet werden, derartige Informationen selbst zu erheben und Investoren zur Verfügung zu stellen.“

BAI sieht erheblichen Nachbesserungsbedarf

Aus Sicht des BAI ist die Offenlegungsverordnung bereits hinreichend spezifisch und konkret und bedarf keiner derartigen Detaillierung und verpflichtenden Standardisierung, wie nun von den europäischen Aufsichtsbehörden vorgeschlagen wird. Es fehle zudem eine Abstimmung mit anderen politischen und Brancheninitiativen, die die Verständlichkeit und Vergleichbarkeit von Berichten und Offenlegungen mit ESG-Bezug verbessern sollen. Der BAI hebt in diesem Kontext insbesondere die ESG-Offenlegungsstandards für Investmentprodukte des CFA Instituts hervor, die insbesondere gezielt auf einschlägige Anforderungen von Investoren eingingen und dem Materialitätsgedanken Rechnung trügen. Frank Dornseifer kommentierte hierzu wie folgt weiter: „Uns fehlen in dem Entwurf wichtige Erwägungen und Ansätze, wie zum Beispiel den Grundsätzen der Proportionalität und der Materialität Rechnung getragen werden soll. Kleinen beziehungsweise mittleren Finanzunternehmen, die grundsätzlich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind, wird die Opt-in-Möglichkeit nur dann eröffnet, wenn sie sich in Gänze den sehr umfangreichen und komplexen Offenlegungsanforderungen unterwerfen. Wer also auf freiwilliger Basis beziehungsweise um Investorenwünschen nachzukommen das Opt-in wählt, der muss einen unverhältnismäßigen Aufwand betreiben. Hier brauchen wir einen gestuften Ansatz, auch um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Gleiches gilt für die Materialität: Es ergibt keinen Sinn, wenn Finanzunternehmen zu einem Pflichtenkatalog von 32 Nachhaltigkeitsindikatoren Stellung nehmen müssen, selbst wenn diese nicht einschlägig sind beziehungsweise keine Signifikanz haben.“ Die Offenlegungsverordnung, auf der diese Standards ja beruhten, fordere aber gerade die Berücksichtigung derartiger Materialitätserwägungen. Schon diese Beispiele zeigten, dass der Nachbesserungsbedarf erheblich sei.

Gewaltige ESG-Datenlücke

Taxonomie und die Offenlegungsverordnung stellten hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Fondsgesellschaften und Portfoliounternehmen. Das bemerkt der deutsche Fondsverband BVI in einem aktuellen Positionspapier und fordert, die bestehenden ESG-Datenlücken in Bezug auf beide Verordnungen über einen verpflichtenden EU-Standard zu schließen. „Zwischen Anspruch und Wirklichkeit klafft derzeit noch eine gewaltige Datenlücke. Vergleichbare ESG-Daten sind derzeit nur eingeschränkt verfügbar, die Bewertungsmethoden der etablierten ESG-Ratinganbieter unterscheiden sich deutlich. Hinzu kommt, dass Asset Manager weltweit investieren, aber nur 7.000 der weltweit 50.000 börsennotierten Unternehmen ihren Hauptsitz in der EU haben. Deshalb sollte die Berichtspflicht künftig nach einem EU-weit einheitlichen Standard alle ESG-Informationen abdecken, die Investoren nach den neuen EU-Vorgaben benötigen“, fordert der BVI. Die Berichtspflicht sollte demnach für alle Unternehmen gelten, die sich an den EU-Kapitalmärkten über Aktien oder Anleihen finanzieren, auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU, wenn ihre Aktien an einem regulierten Markt in der EU notiert seien. Die ESG-Berichte sollten darüber hinaus über eine zentrale und kostenlose EU-Datenbank für alle Marktteilnehmer abrufbar sein.

Verschiebung auf Januar 2022 gefordert

„Der aktuelle Zeitplan für die Anwendung der Offenlegungsverordnung stellt Fondsgesellschaften in der Praxis vor unlösbare Probleme. Denn Fonds müssen bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 10. März 2021 Vorlagen für Informationen zur Nachhaltigkeit in ihre Verkaufsprospekte aufnehmen. Die Vorlagen werden aber von den ESAs entwickelt und sind bisher nicht einmal im Entwurf verfügbar. Sie werden frühestens Ende Januar 2021 in der endgültigen Fassung vorliegen. Den Fondsgesellschaften würden damit gerade ein-mal fünf Wochen Zeit bleiben, die neuen Vorgaben zu analysieren und die Anlegerinformationen anzupassen. Da dies praktisch unmöglich ist, fordert der BVI, den Start der Offenlegungsverordnung auf den 1. Januar 2022 zu verschieben.“ Das sei sinnvoll, weil zu diesem Termin auch weitere Informationspflichten nach der Taxonomie in Kraft treten sollen.

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